Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 2/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2437

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[X.]/02Verkündet am:8. Juli 2002FreitagJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 8. Juli 2002 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des [X.] in [X.] vom 31. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 [X.]:[X.] 1942 geborene Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt und seit1990 Notar mit dem Amtssitz in [X.]. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001eröffnete ihm die Antragsgegnerin, daß sie seine Amtsenthebung wegen [X.] sowie deswegen in Aussicht genommen habe, weil seine wirt-schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessender Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seinesAmtes als Notar. Im [X.] hat das [X.] festgestellt,"daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach- 3 -§ 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen, weil seine wirtschaftlichen [X.] dieInteressen der Rechtsuchenden gefrden"; zugleich hat es den Antrag aufgerichtliche Entscheidung gegen die vorlfige Amtsenthebung [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, [X.] Antragsgegnerin entgegentritt.[X.] zulssige sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. [X.]) hat in der Sache keinen Erfolg.1. Bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Beschlusses [X.] sich die Feststellung des [X.] nicht auf die in der [X.] wiedergegebene Gefrdung des Interesses der [X.] wegen der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers (§ 50Abs. 1 Nr. 8, 1. A[X.]rn. [X.]), sondern erstreckt sich auf den weiteren Amts-enthebungsgrund der Interessengefrdung wegen der Art der Wirtschaftsfh-rung (2. A[X.]rnative der Vorschrift). Denn das [X.] frt in den Ent-scheidungsgriesen [X.]und [X.] an und sttztseine Entscheidung auf tatschliche Umst, die ihn begr(s.u. 2 a).2. Beide [X.], deren Vorliegen in vollem Umfang dergerichtlichen Prfung unterliegt, sind gegeben.a) Die Art der Wirtschaftsfrung des Notars gefrdet, auch wenn sichschlechte wirtschaftliche [X.] im Einzelfall nicht feststellen lassen (Se-- 4 -natsbeschl. v. 20. November 2000, [X.] 17/00, BGHR [X.] § 50 Abs. 1Nr. 8, Wirtschaftsfrung 1), vor allem dann die Interessen der [X.], wenn [X.] gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegenden Notar Zwangsmaûnahmen zu ergreifen (Senat aaO). Es ist bereits als [X.] nicht hinzunehmen, [X.] es der Notar zu dieser Lage kommen [X.] ([X.]. v. 12. Oktober 1990, [X.] 21/89, D[X.] 1991, 94). Zwangsvoll-streckungsmaûnahmen, deren Abwehr der Notar nicht mehr in der Hand hat,legen insbesondere die Gefahr nahe, [X.] [X.] Gegenstand des Zu-griffs von [X.]n werden. [X.] sich diese Gefahr realisiert hat (vgl. § 50Abs. 1 Nr. 8, 3. A[X.]rn. [X.]), ist nicht erforderlich.Diese Voraussetzungen liegen vor: Nach den Feststellungen des Kam-mergerichts waren Mitte 2001 beim [X.]-K. insge-samt 15 Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus den Jahren 1998bis ig. Unter anderem wurde im Mrz/April 1999 bekannt, [X.] aufdem [X.] des Antragstellers bei der [X.]vier vorrangigePfr insgesamt ca. 142.000 [X.] und auf dem [X.] beider [X.]ff weitere [X.] ca. 153.000 [X.]ausgebracht waren. Das Konto bei der [X.] ist inzwischen aufgelst. [X.] Drittschuldnererklrung der [X.] bestanden im Mai 2000sechs Vorpfr 155.000 [X.] und im Dezember 2000 sieben [X.] 137.000 [X.]. Dem vermag der Antragsteller mit [X.] nicht entgegenzuha[X.]n, [X.] sich die [X.] inzwischen si-gnifikant verrt tten. Sein Hinweis, den Pfzu Lasten beiderKonten [X.] jeweils derselben [X.] zugrunde, reicht hierzunicht aus. Das Finanzamt [X.]betreibt das Vollstreckungsverfahren we-- 5 -gen einer Steuerforderung von 54.974,46 •. Eine Vereinbarung zur [X.] Vollstreckung ist mit dem Finanzamt nicht getroffen.b) Die wirtschaftlichen [X.] des Notars lassen, auch wenn Ver-mslosigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind ([X.], [X.] 17/00, aaO), in der Regel den [X.] [X.] der Interessen des Publikums zu, wenn die Abtragung einerlrfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb einesrschaubaren Zeitraums zu erwarten ist ([X.]. v. 20. Mrz 2000,[X.] 19/99, BGHR [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefrdung 1; v.20. November 2000, [X.] 19/00, LM [X.] § 50 Nr. 16 = D[X.] 2001, 571).Auch diese Voraussetzungen sind gegeben.Nach den Ermittlungen des [X.] bestanden Verbindlichkei-tr dem Finanzamt [X.]in [X.] [X.] und77.994,54 [X.], r dem Prsidenten des Landgerichts [X.] aus einer[X.] in [X.] 15.000 [X.], r der Notarkammer [X.] in [X.] 8.072 [X.] und 4.722,10 [X.], r einer Privatgligerin in [X.] 43.649,80 [X.] sowir 12 weiteren [X.]n (darunter [X.] und verschiedener Krankenkassen) von insgesamt ca.27.000 [X.]. Vorangegangenen, insgesamt 19 Aufforderungen der Antragsgeg-nerin, zu seinen Vermsverltnissen Stellung zu nehmen, insbesondereerhobene Forderungen nach [X.], [X.] und [X.], war der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwischenzeitlich hat der [X.] liquide Vermswert des Antragstellers, sein Anteil an einer Erbschaft,dazu Verwendung gefunden, die [X.] zu tilgen und rckstige Steuernteilweise (44.002,92 •) zu tilgen. Nach Mitteilung des Finanzamts K. - 6 -belft sich indessen die Steuerschuld des Antragstellers (Restbetrag sowieneu hinzugekommene Abgabenforderungen) inzwischen wieder auf den [X.] 54.974,16 •, der Gegenstand des Vollstreckungsauftrags (oben zu a) ist.Vor dem [X.] hat der Antragsteller bereits auf einen Erls aus einemweiteren Vermswert, einem [X.]undstck in [X.], hingewiesen. Zur [X.] der festgestel[X.]n Schulden hat der Antragsteller den Erls, den er [X.] mit 245.315 [X.] beziffert, indessen nicht verwendet. Er behauptet [X.], er kr die Summe nicht verf, da das Sparbuch, auf dem sichdie Gutschrift befindet, nicht auffindbar sei. Dies ist unglaubhaft. Nach der vonder Antragsgegnerin eingeho[X.]n Auskunft der kontofrenden Bank kann derInhaber eines Sparbuchs, nach Aufnahme einer Verlustanzeige, innerhalbsechs [X.] das Guthaben verf. Der Antragsteller behauptet nicht,[X.] er eine Verlustanzeir der Bank erstattet habe, er spielt nur mitder Mlichkeit, dies kftig zu tun. Nach Auskunft der Bank ist das Konto aus"anderen [X.]" gesperrt. Mithin ist davon auszugehen, [X.] die [X.] bis auf weiteres zur Tilgung der festgestel[X.]n Verbindlichkeiten [X.]. Eine pflichtwidrige Zurckhaltung von Treuhandgeldern,der der Antragsteller mit der Beschwerde entgegentritt, liegt der Feststellungdes [X.] nicht zugrunde. Der Hinweis auf den [X.] (Schlafapnoe-Syndrom) berrt den [X.]undnicht. Dies [X.] auch dann, wenn das Syndrom geeignet wre, ein Verschul-den des Antragstellers zu mildern; die [X.]s § 50 Abs. 1Nr. 8 [X.] bestehen im ffentlichen Interesse und sind von einem Verschul-den des Notars [X.] Das [X.] hat [X.] offen gelassen, ob beim Antrag-steller auch der [X.]und des [X.] (§ 50 Abs. 1- 7 -Nr. 6 [X.]) vorliegt. Die Frage ist mithin nicht Gegenstand des Beschwerde-verfahrens.4. [X.] (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1Nr. 8, 1. und 2. A[X.]rn. [X.]) ist aufrechtzuerha[X.]n. Die Gefahrenlage fr dieÖffentlichkeit verlangt dies auch unter strenger Beachtung des [X.].[X.]Tropf KurzwellyLintzEbner

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NotZ 2/02

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 2/02 (REWIS RS 2002, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2437

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