Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 22/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 380

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Nachschlagewerk: [X.]: neinBGHR: ja__________________________[X.] § 6 Abs. 3 Satz 2Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für [X.] qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswahl-verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit [X.] (hier: gemäß [X.] des [X.] vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der [X.],[X.]), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen undumfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenenNotariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an [X.] vom 16. Juli 2001 - [X.] 11/01).BGH, [X.]. vom 3. Dezember 2001 - [X.] 22/01 - [X.] am MainBUNDESGERICHTSHOF- 2 -BESCHLUSS[X.] 22/01vom3. Dezember 2001in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerde[X.]er gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerinweiterer Beteiligter:[X.] Bestellung zum Notar- 3 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] am 3. Dezember 2001 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uûdes 2. Notarsenats des [X.] am Mainvom 30. Juli 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligtenim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zuerstatten.Der [X.] wird [X.] beide Rechtszf 100.000,- [X.]. [X.]:Der Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt. Er bewarb sich, ebenso wie19 weitere Bewerber, um eine der vier von der Antragsgegnerin im [X.] ([X.]) 1999, 416 ausgeschriebenen Notarstellen imAmtsgerichtsbezirk W. . Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 unterrichtete [X.] des [X.] davon, [X.] seiner Bewerbung nichtentsprochen werden könne. Er hatte auf der [X.]undlage des [X.](RdErl.) der Antragsgegnerin zur Aus[X.]ung der Bundesnotarordnung vom25. Februar 1999 ([X.] 1999, 222 ff) insgesamt 130,3 Punkte erzielt und standdamit in der [X.] an ffter Stelle. Es ist beabsichtigt, die Stellen mit- [X.] vier punktbesseren Bewerbern zu besetzen. Zu diesen zlt auch derweitere Beteiligte, der mit 131,45 Punkten an vierter Stelle liegt.Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller. Er greift dabeiweder seine eigene Punktzahl an noch die Punktzahl der ihm vorgehendenersten drei Bewerber. Die Punktzahl des weiteren Beteiligten greift er [X.], als diesem nach Anhörung der [X.] (und mitderen Zustimmung) im Zusammenhang mit seiner Ttigkeit als Verweser desNotariats der (ehemaligen) Notarin [X.]- v. [X.] die von [X.] erreichte Höchstzahl von insgesamt 45 Punkten [X.] Fortbildung undUrkundsttigkeit (RdErl. [X.] 3 c, d, e) hinaus [X.]. [X.] 3 f . zwei [X.] zuerkannt wurden.Das [X.] hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidunggegen den Bescheid vom 4. Mai 2000 [X.]. Auch seine hiergegengerichtete zulssige sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. [X.] Sonderpunkten liegt, wie sich aus den dem Senat vorliegenden [X.], dem Vorbringen der Antragsgegnerin und des weiteren Betei-ligten - insgesamt in tatschlicher Hinsicht unbestritten - ergibt, folgendes zu[X.]unde: Die (inzwiscltig ihres Amtes verlustig gegangene ehemaligeRechtsanwltin und) Notarin [X.] - v. [X.]wurde im August 1996vorlfig ihres Amtes enthoben, und der weitere Beteiligte wurde zum [X.] bestellt. Die sicr mehrere Jahre hinziehende Verweserschaft war [X.] an durch ungewöhnliche Schwierigkeiten [X.] 5 -Ausgelst worden war die vorlfige Amtsenthebung nicht zuletzt [X.], [X.] die Notarin 22 Kaufvertrr Eigentumswohneinheiten proto-kolliert hatte, wobei der Kaufpreis jeweils auf ein [X.] zu [X.]. [X.] hatte der Verkfer Zugriff auf dieses von ihm erffnete Konto,und er nahm Abbuchungen vor, ohne [X.] die Voraussetzungen [X.] die Aus-zahlung des Kaufpreises vorgeltten. Dies [X.]te zu einer Reihe vonerfolgreichen Zivilprozessen gegen die Notarin. Insgesamt wurde in vielfltigerWeise gegen sie vollstreckt, auch in "Anderkonten", was umfangreiche Maû-nahmen des weiteren Beteiligten erforderte. Im Zusammenhang mit den [X.] verneinten die Haftpflichtversicherung der Notarin undder [X.] eine Einstandspflicht: Die Haftpflichtversiche-rung ging von einer vorstzlichen, der [X.] dagegen [X.] grob fahrlssigen Pflichtverletzung der Notarin aus. [X.] war das Notariat auch im rigen, wie es das [X.] zu-sammenfassend bezeichnet hat, "verwahrlost". Akten und Unterlagen warennur bruchstckhaft vorhanden und muûten immer wieder bei der Notarin, [X.] Zusammenarbeit kaum bereit war, in deren Rmen gesucht und abgeholtwerden, mehrfach war dies erst nach Einschaltung des Prsidenten des Land-gerichts und in Anwesenheit eines Justizrigen mlich. Soweit aufge-funden, wiesen die Akten vielfltige Unregelmûigkeiten und Dienstpflichtver-letzungen im Zusammenhang mit der Akten[X.]ung, den [X.] und Treuhandauflagen auf. Wie der weitere Beteiligtr dem[X.] im einzelnen geschildert hat, ergaben sich unterschiedlicherechtliche Probleme. So waren manche Vorr vorhandenenUnterlrhaupt nicht nachzuvollziehen, [X.] war nur mit Hilfe [X.] mlich, teilweise waren sogar Neubeurkundungen erfor-derlich, um den gewschten Erfolg zu gewrleisten. Zahlreiche [X.] -ergaben sich daraus, [X.] die Notarin im Rahmen ihrer Ttigkeit [X.] Anlage-und Vermsberater, die [X.], weitest-gehend mit Vollmachten gearbeitet hatte, wobei [X.] die inihrem Namen abgeschlossenen [X.] unzullich informiert waren.Die sich aus alledem ergebenden Probleme hat der weitere Beteiligtebeanstandungs[X.]ei gelst. II.Auf dieser - entgegen der Auffassung des Antragstellers in [X.] hinreichend przisen - [X.]undlage konnte die Antragsgegnerin demweiteren Beteiligten zwei Sonderpunkte zuerkennen.1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Oberlandesge-richt zu Recht angenommen, [X.] in der Vergabe der beiden Sonderpunktekeine systemwidrige Doppelbewertung der von [X.] 3 f des [X.] er-faûten [X.] liegt. Zwar rfen nach der stigen Rechtspre-chung des Senats auch bei lr[X.]istiger Notarvertretung oder Notariatsver-waltung ([X.]: [X.]) [X.] die [X.] keine [X.] zuerkannt werden ([X.]uû vom 16. Juli 2001 - [X.] 1/01 - [X.], 443). Dabei ren zur [X.] in diesem Sinne auchdie vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die Durchfh-rung und Abwicklung des [X.] (Senat aaO). Im vorliegenden Fall war [X.] die [X.] des weiteren Beteiligten im Rahmen der Nota-riatsverwesung nicht ausschlaggebend [X.] die Vergabe der Sonderpunkte.Vielmehr bestehen die ihn [X.] den [X.] in besonderem [X.] qualifizie-- 7 -renden Kenntnisse und Leistungen darin, [X.] er mit auûergewlichem [X.] eine infolge vielfltiger Unregelmûigkeiten und [X.] bisherigen Amtsinhaberin vllig ungeordnet hinterlassenes Notariat [X.] und beanstandungs[X.]ei aufgearbeitet hat, wobei es ihm gelungen ist,[X.] zu verhindern und zu deren Ausgleich beizutragen. In einemlich gelagerten Fall hat der Senat mit [X.]uû vom 16. Juli 2001 ([X.]11/01, [X.]) die Zuerkennung eines Sonderpunktes nicht beanstan-det. Wenn der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem weiteren Beteiligten [X.]dessen besondere Leistungen im Zuge der [X.] zwei [X.] zugebilligt hat, so ist auch damit der Rahmen des ihm eingermtenErmessens noch nicht rschritten.2. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, der Zuerken-nung der beiden Sonderpunkte stehe der [X.]undsatz der Chancengleichheitentgegen. Es trifft zwar zu, [X.] nicht jeder Bewerber die Gelegenheit [X.], mit einer [X.] oder -verwaltung betraut zu werden. [X.] sind solche Ttigkeiten mit derartigen Problemen verkft, wie sieder weitere Beteiligte zu lsen hatte. Das rechtfertigt indessen keine durch-greifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung.Es liegt in der Natur der Sache, [X.] Bewerber um ein Notaramt aufgrund ihresWerdeganges und ihrer perslichen Verltnisse in unterschiedlichem [X.]ade- 8 -Zugang zu [X.] haben. Wollte man aus diesem [X.]unde vlligdavon absehen, [X.] besonders herausgehobene Leistungen als Notariatsver-walter Sonderpunkte zu vergeben, [X.] dies dem [X.]undsatz der [X.] in nicht hinnehmbarer Weise zuwiderlaufen.[X.] Tropf Wahl Doyé [X.]

Meta

NotZ 22/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 22/01 (REWIS RS 2001, 380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 380

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