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PDF anzeigen[X.] 15/01Verkündet am:3. Dezember 2001FreitagJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahren wegen Ankündigung der Amtsenthebung und vorläufiger Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. [X.] 3. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des [X.] vom 9. Mai 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der [X.] wird auf 100.000 [X.] -Gr:[X.] Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim [X.], 1988 als Rechtsanwalt beim [X.] zugelassen. Am 12. Dezember 1993 wurde er zum Notar fr den Bezirkdes [X.] mit dem Amtssitz in [X.] bestellt. Mit [X.] kigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Amts-enthebung als Notar wegen Vermögensverfalls sowie wegen Gefrdung [X.] der Rechtsuchenden wegen schlechter wirtschaftlicher Verltnisseund der Art seiner Wirtschaftsfrung an. Zugleich enthob sie ihn vorlfig sei-nes Amtes. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidungblieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller [X.] Feststellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebungnicht vorliegen, und auf Aufhebung der vorlfigen Amtsenthebung weiter.II.Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg.1. Zu Recht hat das [X.] im [X.] nach § 50Abs. 3 Satz 3 [X.] festgestellt, daß die Voraussetzungen fr eine Amtsent-hebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen, weil seinewirtschaftlichen Verltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefrden.Der Antragsteller ist aufgrund einer Reihe von Immobiliengescften mit Ver-- 4 -bindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,6 Mio. DM belastet und hiervon mit [X.] 170.000 DM im [X.]. [X.] hinaus hat der [X.] in den Jahren 1998 und 1999 in einer Reihe von [X.], darunter [X.], nicht bezahlt und konnte [X.] erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaûnahmen bestimmtwerden. Auf die Feststellungen des [X.] zu insgesamt 16 Fllen,denen der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten ist, wird [X.]. Mit der sofortigen Beschwerde hebt der Antragsteller im [X.] darauf ab, [X.] ein Teil der Forderungen bereits seit zwei Jahren getilgtsei und, obwohl der Liquidittsengpaû bereits seit 1998 bestehe, eine Verlet-zung notarieller Vermögensbetreuungspflichten nicht eingetreten sei. Zustz-lich regt er eine auûerordentliche Überprfung seines Notariats an. Dies er-scttert die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes der Gefrdung [X.] der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.]) nicht. Zu Recht hat das [X.] in die Feststellung die zwischenzeitlich getilgten kleineren [X.] (u.a. 12.608,77 DM, 4.468 DM und 1.494,95 DM wegen [X.]; 1.678,48 DM aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluû)einbezogen. Die Wirtschaftsfrung eines Notars, die Gliger dazu zwingt,wegen bestehender Forderungen Zwangsmaûnahmen zu ergreifen, ist [X.] solche nicht hinnehmbar ([X.]. v. 12. Oktober 1990, [X.] 21/89,D[X.] 1991, 94; v. 26. Mrz 2001, [X.] 23/00). Der dem Antragsteller im [X.] und die Höhe seiner Verbindlichkeiten vom [X.]zu Recht abverlangte Tilgungsplan (Senat aaO) ist auch im [X.] nicht vorgelegt worden. Der Umstand, [X.] bislang keine Gligerzugriffeauf Mandantengelder und keine [X.] gegen die notariellen Betreuungs-pflichten festgestellt werden konnten, rmt die Gefrdung nicht aus. [X.] ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] seines Amtes zu entheben, wenn seinewirtschaftlichen Verltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefrden,nicht erst dann, wenn diese Interessen bereits verletzt sind. Eine konkrete Ge-frdung ist angesichts der [X.] die desolaten [X.] des Antragstellers, denen er in der Beschwerdeinstanz nichts ent-gegenzusetzen hat, zweifelsfrei zu bejahen. Eine auûerplanmûige Revisiondes Notariats [X.], auch wenn sie nicht zur Bejahung von Dienstverstûenfren sollte, hieran nichts rn. Ihr Gegenstand ist nicht die Vermsbi-lanz des Antragstellers und die Gesamtheit der von ihm als Rechtsanwalt, No-tar und Privatperson gettigten [X.].Nach [X.] der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist,wie die Antragsgegnerin mitteilt, ein Haftbefehl des [X.] gegen [X.] zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen [X.] 25. April 2001 bekannt geworden. Er [X.] an [X.] der Versicherung an, die das [X.] bereits bercksichtigenkonnte. Ein [X.] und [X.] zu Lasten des im [X.] Antragstellers angegebenen Gescftskontos ist am 4. Mai 2000 wegeneiner anerkannten [X.] DM erfolgt. Die Gefahrenlage fr dieInteressen der Rechtsuchenden, die im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.].[X.] Überschuldung oder Vermslosigkeit des Notars nicht einmal vor-aussetzt ([X.]. v. 20. November 2000, [X.] 17/00, [X.] 2001, 117)erscheint mithin noch verscrft. Der neuerliche Vortrag (Schriftsatz vom26. November 2001) gibt keinen Anlaû zu einer verrten Beurteilung. [X.] verschiedene Hinweise auf Honorar- oder sonstige [X.], die sich indessen in keiner Weise konkretisiert [X.] -2. [X.] verlangt, auch unter strengerBercksichtigung des Verltnismûigkeitsgrundsatzes, weiterhin die vorlfi-ge Enthebung vom Amt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.]).Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der getroffenen Entscheidung [X.] erkennbar.[X.]TropfWahlDoyéLintz
Meta
03.12.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 15/01 (REWIS RS 2001, 389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 389
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