Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZR 157/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5329

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BGHR: ja [X.] [X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 22.791,40 • Gründe: [X.] Der Kläger war als Fachlehrer für Musik an der [X.] in [X.]

beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des [X.] Pri-vatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999 erteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1999 verweigerte die Bezirksregierung [X.]

auf der Grundlage mehrerer im Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungs-genehmigung des [X.] wegen fehlender Eignung und unzureichender Leis-tungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum 1 - 3 - 31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des [X.] blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Im September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni 1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungs-klage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht [X.] mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen [X.] fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des [X.] vom [X.] 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der Genehmigung ergangen sei. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. 3 I[X.] Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in der Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbe-stimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des [X.] nur durch eine Verlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen der-4 - 4 - artigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im [X.] mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung, notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung seines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt hat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte [X.] nicht entgegen gestanden, dass Adressat des [X.] gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der [X.], einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung ([X.], [X.], 389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten [X.] war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Klä-ger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmit-tels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des [X.] nicht ein. - 5 - Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. 5 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 O 409/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 157/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZR 157/05 (REWIS RS 2006, 5329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5329

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