Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZR 352/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 538

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 30. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 14 a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsich-tigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist. b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das [X.], das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist. [X.], Urteil vom 30. November 2006 - [X.]/04 - [X.]

LG Mainz - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Miteigentümer eines im Bereich des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" der zweitbeklagten [X.] belegenen [X.]. Am 26. März 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwal-tung [X.]-B. als Bauaufsichtsbehörde des erstbeklagten [X.] bearbei-tet. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am 28. Mai 1993, einen [X.] zum Bebauungsplan "Zwischen den 1 - 3 - Ortsteilen" aufzustellen, und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die [X.] um ein Jahr verlängert wurde. Wegen dieser Veränderungssperre lehnte die Kreisverwaltung den [X.] der Kläger ab. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger erhoben daraufhin Verpflichtungsklage zum [X.]. Im Laufe des [X.] stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1996 ergangenes Urteil den beklagten [X.] [X.]-B. zur Erteilung der Baugenehmigung, da die Veränderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die [X.] die - als [X.] zu dem 1993 erlassenen [X.] [X.] - Aufhebung des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" und die [X.] eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten [X.]. 2 Die gegen das Urteil des [X.] gerichtete Berufung der beigeladenen [X.] wurde durch Beschluss des [X.] vom 29. September 1997 mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass der beklagte [X.] verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung. 3 - 4 - Im vorliegenden Prozess haben die Kläger das beklagte Land (im Folgenden: den [X.] zu 1) wegen der ursprünglichen Ablehnung des [X.] und die [X.] (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat der auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider [X.] zur Zahlung von 319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 56.001,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die [X.] Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldneri-sche Verurteilung der [X.] auf 129.131,05 • nebst Zinsen heraufgesetzt. Im Übrigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom [X.] zuge-lassenen Revisionen verfolgen die [X.] ihre Anträge auf völlige Abwei-sung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revisionen beider [X.] führen, soweit zu deren Nachteil er-kannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat den Klägern gegen die Beklagte zu 2 einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den [X.] erblickt es in der Anordnung der Veränderungssperre vom 28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife 6 - 5 - Bauantrag der Kläger vereitelt worden sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des [X.] im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Primärrechtsschutzes gefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperresatzung als un-wirksam qualifiziert. Das [X.] hatte in sei-nem die Berufung der jetzigen [X.] zu 2 im Wesentlichen zurückweisen-den Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener ersten Veränderungssperre dahinstehen lassen und ausgeführt, selbst bei - [X.] - Wirksamkeit jener Veränderungssperre hätten weder sie noch die zweite Veränderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der dama-ligen Berufungsentscheidung eine Grundlage für die Ablehnung des [X.] bilden können. 7 2. Die Revision der [X.] zu 2 macht geltend, dass die erste [X.] nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, dass die Amtsträger der [X.] nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt hätten. 8 a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Primärrechtsschutzes eine rechtskraftfähige Entscheidung [X.], dass die im Jahre 1993 beschlossene Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des [X.] bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der Begründung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl die Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Veränderungssperre jeweils als möglich unterstellt und ausgeführt, dass bei keiner dieser beiden [X.] - 6 - im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung des Baugesuchs der Kläger bestanden habe. [X.] beschränkt sich die für den vorliegenden Amtshaftungsprozess beste-hende Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwal-tungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum dortigen [X.] (29. September 1997) planungsrechtlich zulässig gewesen war (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im [X.] auch [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439 bis 442 [X.].[X.]). b) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachprüfung die Würdigung des [X.] inhaltlich zu eigen gemacht. Das Er-gebnis dieser Würdigung, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, vermag der [X.] nicht zu teilen. 10 c) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - ha-ben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des [X.] der beabsichtigten Änderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwal-tungsgericht hatte sodann weiter geprüft, ob dann, wenn der [X.] hinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende [X.] der [X.] gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des § 14 BauGB gerechtfertigt hätten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erwägung ver-neint, die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten hätten nicht zwingend eine Neuaufstellung des [X.] erfordert; vielmehr wäre auch denkbar gewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute Gelände als unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu betrach-ten. Diesen hypothetischen Erwägungen vermag der [X.] nicht zu folgen. Im 11 - 7 - Aufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 heißt es wörtlich: "Mit dieser [X.] soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und fest-geschrieben werden." Dies genügte für eine inhaltliche Kennzeichnung des [X.]. Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts und des [X.]: BVerwGE 51, 121; [X.]surteil [X.] 82, 361, 366 f). Für das Erreichen dieses [X.] war es darüber hinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der [X.] - wie von ihr zunächst angenommen - durch die Änderung eines bestehenden Bebauungs-plans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - durch den Erlass eines "neuen" Bebauungsplans zu verwirklichen war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Ent-scheidung eine Abhängigkeit der einer [X.]ung zugrunde liegenden gemeindlichen [X.] von der Wirksamkeit des [X.] angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen [X.] und dem "fertigen" [X.] inhaltliche Zusammenhänge bestehen können, die einen "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zu begründen vermögen, ist der [X.] eine selbständige Satzung, deren [X.] auch ohne wirksamen [X.] ihren Sinn und ihre Bedeutung be-halten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805). 3. Auch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der [X.] hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre. In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des [X.]s mit dem [X.] ([X.]sbeschluss vom 12. Juli 2001 - [X.]/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.[X.] ) - ist [X.], dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine [X.] einen 12 - 8 - Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und [X.] nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall verfahren. 4. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Veränderungssperre rechtmäßig gewesen war und dass die Amtsträger der [X.] zu 2 insoweit keine Amts-pflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre einschließlich der beschlossenen Verlängerung um ein Jahr endete jedoch drei Jahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des 10. Juni 1996. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den [X.] Feststellungen des Oberver-waltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene [X.] Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ). 13 5. Zu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugeneh-migungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation [X.]surteil [X.] 118, 253, 260 f). Stattdessen hatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1996 gerade unter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss nebst erneuter Veränderungssperre geltend gemacht, dass die Kläger (weiter-hin) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten; hieran hat sie festgehalten, obwohl die Kläger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die 14 - 9 - Frage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen [X.] deutlich an-gesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtver-letzung dargestellt haben (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO Rn. 131). 6. Zwar war der Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2 vorrangig darauf gestützt worden, dass die ursprüngliche Veränderungssperre 1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der [X.] für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags bis zur schließlichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist der Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf der Veränderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entfällt, Teil des einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein "[X.]", sondern um ein "Minus". Dies entspricht der auch sonst im [X.] gebotenen großzügigen Bestimmung der Einheitlichkeit des [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 m.w.[X.]). 15 I[X.] Für die Haftung des beklagten [X.] ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: 16 1. Soweit es um den [X.] bis zum 10. Juni 1996, d.h. dem Ablauf der verlängerten ursprünglichen Veränderungssperre, geht, gilt Entsprechendes wie bei der [X.] zu 2. Die Ablehnung des [X.] war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entfällt für diesen Zeit-raum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land. 17 - 10 - 2. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre war das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Träger der Bauaufsichtsbehörde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es hätte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde obgelegen, zu diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung zu erteilen. 18 3. Insbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite [X.] (1996) der Bauaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für eine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit dieser zweiten Sperre hätte zugunsten der Kläger der seit der Ablehnung des ersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ange-rechnet werden müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des [X.] ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt. 19 4. Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungs-kompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. dazu [X.]surteil vom 25. März 2004 - [X.] = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vor-zunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den [X.]. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Bauauf-sichtsbehörde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die zuständigen Amtsträger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre hätten [X.] dürfen. Gerade wenn sich bei den Amtsträgern der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des [X.] die [X.] gebildet haben sollte, die erste Veränderungssperre sei unwirksam, hätten 20 - 11 - sie die Konsequenzen bedenken müssen, die sich aus der durch die erste Sperre bewirkten faktischen Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger erga-ben. II[X.] 1. Die Verurteilung beider [X.] kann daher keinen Bestand haben, soweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verlängerten ersten [X.] betrifft, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums, der für die Klärung der damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der [X.] erforderlich war. Da dem [X.] auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes eine abschließende Berechnung des Umfangs, in dem sich der Anspruch der Kläger als unbegründet erweist, nicht möglich ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die [X.] verurteilt worden sind. 21 2. Die somit erforderliche Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, auch zum [X.], insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschul-dens, ergänzend vorzutragen. Zwar haben die Kläger die Abweisung des [X.] gegen das beklagte Land, die darauf gestützt worden war, dass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt ha-be, nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Klägern gegen das beklagte Land einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der Höhe nach mit ei-nem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den Klägern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu [X.]/ [X.] aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen. 22 - 12 - 3. Im Übrigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich auf eine "angemessene Entschädigung" gerichtet, während der [X.] den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Ansprüche der Höhe nach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung vereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen höhere Erlöse zu erzielen als später, dem Bereich des entgangenen Gewinns zuzuordnen und damit aus dem Entschädigungsanspruch auszuklammern. Dementsprechend hat es insoweit bei den vom [X.] für die Entschädigung wegen vorübergehender [X.]n entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmä-ßig (nur) die [X.] gewährt wird (vgl. insbesondere [X.]surteil vom 17. März 1994 - [X.] = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Beru-fungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden 23 - 13 - [X.]s ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am feh-lenden Verschulden scheitert, müsste auch insoweit eine rechnerische Korrek-tur vorgenommen werden. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -

Meta

III ZR 352/04

30.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZR 352/04 (REWIS RS 2006, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 538

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