Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZB 162/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4611

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[X.] ZB 162/01vom11. Februar 2004in der [X.]:[X.]: nein[X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegtenEhezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] (Fortführung [X.] vom 13. Dezember 1995 - [X.]/93 - FamRZ 1996, 282,283).BGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - [X.] 162/01 -OLGFrankfurt am [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2004 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Dr. Ahlt und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 5. Senats für Familiensachen des [X.] am [X.] vom 26. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 500 Gründe:[X.] Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am 1. April 1937) und [X.] (hier: Antragstellerin; geboren am 28. November 1939) hatten [X.] Juli 1963 geheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abge-trennt worden war. [X.]m weiteren hatte das Amtsgericht, das auf der [X.] früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit vom 1. Juli 1963 bis zum30. November 1982 zugrunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch- 3 -Beschluß vom 21. September 1993 dahin gehend geregelt, daß es vom [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichenRentenversicherung in Höhe von monatlich 322,73 DM, bezogen auf den30. November 1982, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] über-tragen hat. Dabei hatte das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung sowie darüber hinaus betriebliche [X.] Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 berücksichtigt. [X.] (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrauhatte das [X.] als unzulässig verworfen.Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10 a [X.] Ab-änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 21. September 1993 [X.] fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, daß dermaßgebliche Scheidungsantrag erst am 16. Januar 1990 zugestellt worden sei.Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das [X.]den Beschluß des Amtsgerichts vom 21. September 1993 dahingehend [X.], daß es vom [X.] des Ehemannes bei der [X.] [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von [X.], bezogen auf den 31. Dezember 1989, übertragen hat. Dabei ist das[X.] nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünftender weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1963 bis31. Dezember 1989; § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzlichen Rentenanwartschaftenbeider Parteien bei der [X.], für die Ehefrau in Höhe von 191,59 DM und für [X.] in Höhe von 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den31. Dezember 1989, sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehe-mannes bei dem Druck- und Verlagshaus [X.](weiterer Beteiligter zu- 4 -2) in Höhe von (umgerechnet nach der [X.]) monatlich 36,09 [X.] bei der [X.] [X.](weitere Beteiligte zu 3)in Höhe von (ebenfalls umgerechnet nach der [X.]) monatlich29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchteder Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-chen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. [X.] Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nichtgeäußert.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] (redaktioneller Leitsatz veröffentlicht in [X.] aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerdeuneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die [X.] werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertver-ordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform [X.] werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zu-lassung (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - [X.] - FamRZ 1991,931 ff.) ist darin nicht zu sehen.2. Das [X.] hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Be-rechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entschei-dung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangenworden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach § 10 a [X.] seien- 5 -weit zu fassen, so daß darunter auch [X.] fielen; zu [X.] zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.] 10 a [X.] wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen aufdem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 ([X.] [X.], 2317)eingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr imVerbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungs-falls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächstvorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnah-mefälle zu beschränken, nämlich bei [X.] einer Versorgungaufgrund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versor-gung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Demgegenüber stellte der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 10/5447,S. 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgungmaßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächli-cher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände [X.] werden können, so daß die Korrektur eines fehlerhaft oder aufgrundanderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausge-schlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung ([X.]/6369, [X.] ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung [X.] bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursachehierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt wer-den, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nichtoder nicht richtig bewertet wurden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., § 10 a [X.] Rdn. 4; [X.] FamRZ 1987, 217, 220; [X.] DRV 1985,631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß § 10 aAbs. 1 Nr. 1 [X.] eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im [X.] 6 -punkt der Abänderungsentscheidung ermittelter [X.] der aus-gleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Ent-scheidung zugrunde gelegten [X.] wesentlich (vgl. § 10 a Abs. 2[X.]) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilpro-zessualen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, nicht darauf an, ob der [X.] auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht [X.] Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des [X.] hat. [X.] werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der nachträgli-chen Korrektur früherer Rechen- oder [X.] ergeben (sog.Totalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erst-entscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen-den Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wertzu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - [X.] 93/91 - [X.], 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - [X.]/93 - FamRZ 1996,282, [X.] vermag ein schlichter [X.], der zu einer fal-schen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach§ 10 a [X.] zu begründen, wenn - wie hier - die Wesentlichkeitsgrenze des§ 10 a Abs. 2 [X.] überschritten wird. Dabei setzt das Abänderungsverfah-ren nach § 10 a [X.] nicht voraus, daß der Betroffene hinsichtlich der fal-schen Ehezeitberechnung zunächst das Beschwerdeverfahren ausschöpft. [X.] hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffas-sung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am 10. Dezember 1982zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehe-zeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da [X.] bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich alsschlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der [X.]. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das [X.] -änderungsverfahren nach § 10 a [X.] nicht darauf an, daß die Beschwerde,die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte,(mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde.Denn das Verfahren nach § 10 a [X.] ermöglicht gerade die Abänderungrechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefaßten Abänderungsvorausset-zungen verlangen nicht, daß zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpftwurden. Selbst eine bereits einmal nach § 10 a [X.] abgeänderte Entschei-dung kann gegebenenfalls erneut abgeändert werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rdn. 8; [X.], [X.]., § 10 a[X.] Rdn. 4).3. Zutreffend ist das [X.] von einem Ehezeitende [X.] Dezember 1989 ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der dem [X.] 10. Dezember 1982 zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schrift-satz vom 16. Mai 1989 zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeit-punkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der [X.] am 27. August 1985 zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurdedurch Verfügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 dem [X.] der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das [X.] damals ruhte. Am 20. September 1989 wurde dieser Scheidungsantrag er-neut dem [X.] der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schrift-satz vom gleichen Tag, daß die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahrenin Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der [X.] persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heutekein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am 19. Dezember 1989 ein weite-rer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem [X.] der Ehefrau am 8. Januar 1990 übermittelt wurde. [X.]m Termin vom 16.Januar 1990 erklärte der [X.] der Ehefrau, daß er nicht bevollmäch-tigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die- 8 -Ehefrau zu Protokoll ihrem [X.] Vollmacht zur Vertretung im Schei-dungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der [X.] der Ehefrau denVerzicht auf die förmliche Zustellung des [X.]. Diese Vorgängehat das [X.] dahingehend gewürdigt, daß für die Feststellung derEhezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags [X.] vom 19. Dezember 1989 am 16. Januar 1990 maßgeblich sei.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststel-lungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfallsnicht zu beanstanden.Nach §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 [X.]. 2 a.F. ZPO, 27 [X.] in Verbindung mit 561 a.F. ZPO sind für die [X.] die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festge-stellten Tatsachen, d.h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ent-scheidung des [X.], maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächli-cher Verhältnisse in der dritten [X.]nstanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfah-rensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die [X.] gemacht werden. [X.] zustande gekommen sind bei-spielsweise Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, [X.] der Parteiöffentlichkeit oder unter Mißachtung eines Zeugnisverwei-gerungsrechtes nach § 384 Nr. 1 ZPO getroffen wurden. Die Tatsachenwürdi-gung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachver-halt ausreichend erforscht (§ 12 [X.]), bei der Erörterung des [X.] wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 [X.]) und hierbei nicht gegengesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die [X.] und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinenSprachgebrauch verstoßen hat ([X.]/[X.]/Meyer-Holz, Freiwillige [X.] 9 -richtsbarkeit 15. Aufl., § 27 Rdn. 42, 44 m.w.N.). Erhebliche Fehler sind danachweder vorgetragen noch ersichtlich.Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das [X.] habeden [X.]nhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls vom 6. [X.] aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Daß die-ses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder daß das[X.] den von ihm herangezogenen Teil des [X.] wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der [X.] nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als "angeblich" vermag insoweitkeinen Rechtsfehler darzulegen.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auchnicht nach §§ 242, 1587 c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzu-nehmen. Ein Scheidungsantrag kann nach §§ 626, 608, 269 Abs. 1 ZPO ohneweiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsacheverhandelt hat (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl., § 626 Rdn. 1). Dem [X.] es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Daß er [X.] hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihrenScheidungsantrag aufrechtzuerhalten.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das [X.]hätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 27. August 1985 abstel-len müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Daß [X.] entgegen den Feststellungen des [X.]s (Ver-fügung des Amtsgerichts vom 3. September 1985 sowie Schreiben des [X.] vom 8. Juni 1989) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondernförmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach- 10 -§§ 242, 1587 c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme desScheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichtenkönnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder fest-gestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf [X.] dieses [X.] an den (ehemaligen) [X.]der Ehefrau am 20. September 1989 berufen. Durch die Rücknahme des[X.] der Ehefrau im Mai 1985 war das [X.] §§ 626, 608, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen.Eine [X.] läßt sich damit entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das [X.] durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. [X.], [X.]., § 86 Rdn. 7; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl., § 86 Rdn. 3).4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.Die Auskünfte der [X.], die das [X.] seiner Entscheidung vom26. Juni 2001 zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eineskapitalgedeckten [X.] - Altersvermögensgesetz/[X.] -vom 26. Juni 2001, [X.] [X.], 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzeszur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines ka-pitalgedeckten [X.] - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, [X.] [X.], 403 (zur Anwendung des zur [X.] geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen [X.] nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] 46/98 - FamRZ2003, 435 ff. m.w.[X.] 11 -Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Ver-sorgungsanrechte des Ehemannes nach der [X.] in der [X.] zweiten Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai2003 ([X.] [X.] 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich ent-schieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der[X.] geltend gemacht hat ([X.], 351), Rechnung getragenist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - [X.] 162/00 - [X.], 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltendenRechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbe-schluß vom 23. Januar 2002 - [X.] 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N.).[X.][X.][X.]AhltDose

Meta

XII ZB 162/01

11.02.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. XII ZB 162/01 (REWIS RS 2004, 4611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4611

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