§ 608 ZPO

Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1.
Name und Anschrift des Verbrauchers,
2.
Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3.
Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4.
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. September 2023 02:21

G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

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EU-KOMMISSION MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE AUFSÄTZE AUSSETZUNG KOLLEKTIVER RECHTSSCHUTZ VERBANDSKLAGE KLAGEREGISTER EU

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