Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZB 46/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1737

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[X.] ZB 46/98vom4. September 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des [X.] wird derBeschluß des [X.] - [X.] vom 19. März 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511 Gründe:[X.] am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf [X.] Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. [X.]ebruar 1997 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweitrechtskräftig seit 01. Juli 1997) und - nach Abtrennung des Verfahrens über denVersorgungsausgleich - mit Beschluß vom 16. September 1997 der [X.] -Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. [X.]) erwarben nach den [X.]eststellungen des Amtsgerichts der Ehemann [X.] auf eine Beamtenversorgung bei dem [X.](Oberfinanzdirektion [X.]; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 [X.] die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherungbei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2,BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Endeder Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf diesogenannte "einfache" Versicherungsrente bei der [X.] und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, [X.]) gemäß § 44 der Satzungder [X.] in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu [X.] Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz beidem [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei [X.] von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Ja-nuar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiterenBeteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Be-rücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in [X.] getretenen Dienstrechtsreformge-setzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die [X.] als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe [X.] und der [X.] in eine dynami-sche Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehe-frau bei der [X.] mit Hilfe der [X.] und der [X.] 4 -Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das [X.] gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften [X.] das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heran-ziehen dürfen, da dies erst nach dem [X.]punkt des [X.] in [X.] ge-treten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als [X.] Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einenfalschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das [X.] hat der [X.] insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des [X.] am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zu-gelassene weitere Beschwerde des [X.], mit der weiterhindie Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich derSonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des [X.]es, zur Be-wertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des [X.] Dienstrechts vom 24. [X.]ebruar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997- [X.] I 322 ff.) heranzuziehen.a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens gel-tend, das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maß-gebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im [X.] 5 -punkt des [X.] sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des[X.]es sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mitdiesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der [X.] zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern einevollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschrif-ten geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besol-dung führen könne.b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach derständigen Rechtsprechung des [X.]es (vgl. [X.], 52, 57 ff. - zum [X.] zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für [X.] gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom9. [X.]ebruar 2000 - [X.] - [X.], 748, 749; Beschluß vom10. September 1997 - [X.] - [X.]amRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom28. September 1994 - [X.] 178/93 - [X.]amRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähig-keit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - [X.]58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenver-sicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - [X.] 5/91 - [X.], 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988- IVb [X.] - [X.]amRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung einesBeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. [X.] - [X.] - [X.]amRZ 1986, 449, 450 - zum [X.] (hier: [X.]); Beschluß vom5. [X.]ebruar 1986 - [X.] - [X.]amRZ 1986, 447 [X.] zum [X.]; Beschluß vom 27. März 1985 - [X.], 687; Beschluß vom 13. März 1985 - [X.] - [X.]amRZ 1985, 688,689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - [X.]/83 - [X.]amRZ 1984, 992, 993 - zumörtlichen Sonderzuschlag für [X.]; Beschluß vom 6. Juli 1983 - [X.]/81 - [X.]amRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: [X.] 6 -sen/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB [X.]. 38; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1587 [X.]. 18; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1587 [X.]. 25 f.; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 1587 [X.]. 46) ist für die Regelung des [X.] das zur [X.] der Entscheidung geltende Recht anzuwenden,sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbe-ne Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende [X.] sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlichvor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weite-ren Beschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhö-hung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen ([X.] 28. September 1994 - [X.] 178/93 - [X.]amRZ 1995, 27). Das in der für [X.] maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthalteneStichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen,nicht aber später in [X.] getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtags-regelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszuge-hen, der sich im [X.]punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-antrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am [X.] § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. [X.], 66, 70) erreichten Wert. [X.]ür die indivi-duellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wirddamit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezo-gen, um die [X.]eststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rah-men des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Ent-scheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des [X.] dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl.dazu etwa [X.] [X.]amRZ 1980, 326, 333 f.; [X.] [X.]amRZ 1984, 653, 654;[X.]sbeschluß vom 5. [X.]ebruar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst [X.]. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Ge-- 7 -setz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in [X.] getreten ist (vgl. [X.] vom 7. Oktober 1992 aaO).c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der [X.]olge, daß dieehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf [X.] der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu be-rücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nachauch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seinerZielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtlicheMaßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung desöffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der [X.]. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa [X.] 1997, 1033 ff.; [X.] NVwZ 1997, 521 ff.; [X.]/[X.] ZBR1997, 201 ff.; [X.] aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundge-haltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der [X.] in einen [X.]amilienzu-schlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum[X.]punkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienstbefindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen [X.] sich nach dem [X.] der Beamten, §§ 27, 28 [X.].[X.].. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebensowie der [X.]amilienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen,örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berech-nung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - und damit in den Versorgungs-ausgleich - ein.Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen [X.] Umgestaltung des "[X.]es" in einen "[X.]amilienzuschlag" handelt essich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungsla-ge des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tat-- 8 -sächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das [X.]und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt dasEnde der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des [X.] Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwer-de; vgl. [X.]sbeschluß vom 13. Mai 1987 - [X.] - [X.]amRZ 1987, 918,919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist uner-heblich, daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einerbestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beam-tenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur [X.], die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei [X.], die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereitsausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung [X.] oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen han-delt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewer-tung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu demmaßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurchRechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil [X.] aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, diesich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. [X.]sbeschluß vom28. September 1994 aaO [X.]). Auch im vorliegenden [X.]all ist der Versor-gungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es [X.] ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen [X.]punkt [X.] wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkraft-treten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzes-änderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu [X.] 9 -2. Zu Recht hat das [X.] auch zur Umrechnung der (einfa-chen) Versicherungsrente der Ehefrau die [X.] herangezogen.Wie der [X.] zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 - [X.]121/99 - [X.]amRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-lich auch weiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden;auf "[X.]" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen [X.] verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner indi-viduellen Wertermittlung der Anrechte.3. Das [X.] hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zu-rückgewiesen, als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung be-ruht, als nicht dynamisch angesehen wurde. Das [X.] ist dabeider Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzu-wendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der [X.] [X.] [X.] in eine dynamische [X.] hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsge-richt von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeitausgegangen war.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil [X.] keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. [X.]ebruar 1999- [X.] 124/98 - [X.]amRZ 1999, 713 f.). [X.]ür die Berechnung der jährlichen Son-derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezügefür Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer [X.] -auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines [X.] ermittelt wird - ist jeweils der zur [X.] der Entscheidung gel-tende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. [X.]sbeschluß vom 9. [X.]ebruar2000 aaO, 749).4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, [X.] Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderteRechtslage berücksichtigen:a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Be-schwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die dieangeführte Rechtsprechung des [X.]es zur Sonderzuwendung berücksichtigt(ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazuaber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor [X.] und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer [X.]) Die Auskunft der [X.] vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versiche-rungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des [X.] und zur [X.]örderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge-vermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] [X.]. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des [X.] zur Änderung des Geset-zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom [X.] ([X.] I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur [X.] vom 26. November 2001 ([X.] S. 3138) nachMaßgabe des § 30 d BetrAVG in der [X.]assung des [X.] zur Ände-rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO)- 11 -sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des [X.] (aaO) eingefügten§ 30 f BetrAVG.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit das [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien [X.] aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den [X.] durchführen kann.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichterin Dr. Vézina isturlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben.[X.]

Meta

XII ZB 46/98

04.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZB 46/98 (REWIS RS 2002, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1737

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