Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZB 106/96

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1852

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[X.] ZB 106/96vom18. Juli 2001in der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3, 1408 Abs. 2; [X.] §§ 1 Abs. 3, 10 aZur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer [X.] der Ehegatten (hier: [X.] aus einer Zusatzversorgung desöffentlichen [X.], Beschluß vom 18. Juli 2001 - [X.] 106/96 - [X.] AG Ebersberg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 11. Juni1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.Wert: 2.178 [X.] (269,73 [X.] abzüglich 88,15 [X.] = 181,58 [X.] x 12).Gründe:[X.] Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. [X.] Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2Nr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:"Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzich-ten [X.]und Frau [X.]für die [X.] ab28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs undnehmen diesen Verzicht gegenseitig [X.] 3 -Beide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späterenScheidung der bis 28. Februar 1990 von [X.]erzielte [X.] geltend gemacht werden [X.] ist der Ehefrau am 19. [X.] (nach [X.]. 13 der Scheidungsakten) zugestellt worden. Während der Ehe-zeit (1. August 1964 bis 30. September 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben [X.] zu 1. und 2. nach den im Scheidungsverfahren getroffenen Fest-stellungen jeweils [X.] bei der Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte ([X.], Beteiligte zu 4.) erworben, und zwar der Ehemann in [X.] monatlich 1.820,96 [X.] und die Ehefrau in Höhe von monatlich 33,37 [X.].Für den Ehemann hat außerdem bei der [X.] ([X.], Beteiligte zu 3.) eine unverfallbare Anwartschaft auf [X.] bestanden, die zum 28. Februar 1990 (dem nach dem Ehever-trag maßgebenden Endzeitpunkt) mit monatlich 387,84 [X.] festgestellt wordenist.Durch (rechtskräftiges) Verbundurteil vom 9. Juni 1994 hat das Amtsge-richt die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden und den Versorgungsaus-gleich zwischen ihnen in der Weise durchgeführt, daß es von dem [X.] bei der [X.] [X.] von mo-natlich 754,22 [X.], bezogen auf den 30. September 1993, auf das ebenfalls beider [X.] geführte [X.] der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat [X.] Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der [X.] [X.] monatlich 88,15 [X.], bezogen auf den 30. September 1993, auf dem [X.] begründet. Hinsichtlich der Anwartschaften in dergesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht die für den Ehemannzum 30. September 1993 erteilte Auskunft der [X.] zugrunde gelegt; die Ehe-- 4 -frau hatte in der [X.] vom 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 keineweiteren [X.] erworben. Die Vereinbarung der Ehegatten,die nach dem 28. Februar 1990 erworbenen Anwartschaften nicht auszuglei-chen, hat das Amtsgericht dadurch verwirklicht, daß es die auf die [X.] vom1. März 1990 bis 30. September 1993 entfallenden Entgeltpunkte errechnetund zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten ins Verhältnis gesetzt hat(11,85 %). Sodann hat es die in der Ehezeit erworbenen [X.]um 11,85 % der gesamten [X.] gekürzt und ist so zu einerauf die [X.] vom 1. August 1964 bis zum 28. Februar 1990 entfallenden [X.] von (1.820,96 [X.] - 279,16 [X.] =) 1.541,80 [X.]gelangt. Hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der [X.] hat das Amtsgericht die von der [X.] zum 28. Februar 1990 erteilteAuskunft zugrunde gelegt, das Anrecht jedoch unter Berücksichtigung des Le-bensalters des Ehemannes am 30. September 1993 sowie der für diesen [X.]-punkt maßgebenden Rechengrößen in einen dynamischen Wert umgerechnet.Seit dem 1. Januar 1995 bezieht der Ehemann Altersrente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung und [X.] aus der Zusatzversor-gung.Im vorliegenden Verfahren hat die [X.] beantragt, die nunmehr unver-fallbar gewordene Anwartschaft des Ehemannes auf [X.] gemäߧ 10 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] nachträglich in den öffentlich-rechtlichen [X.] einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei den Beteiligten zu 3.und 4. erneut Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach sind [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unverän-dert, diejenigen des Ehemannes haben sich bezogen auf die Ehezeit geringfü-gig auf 1.821,98 [X.] erhöht. Die [X.] hat für das Ehezeitende (30. September- 5 -1993) eine Anwartschaft des Ehemannes auf [X.] von monatlich657,69 [X.] und bezogen auf den 28. Februar 1990 eine solche von 496,02 [X.]mitgeteilt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Entscheidung zum [X.] abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der[X.] [X.] von monatlich 248,01 [X.], bezogen auf den30. September 1993, auf dem [X.] der Ehefrau begründet hat.Es ist von der zum 28. Februar 1990 erteilten Auskunft ausgegangen und hatdie Anwartschaft von 496,02 [X.] in Höhe der Hälfte durch [X.] aus-geglichen. Das Rentensplitting ist mit 754,22 [X.] unverändert geblieben.Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann beanstan-det, daß der Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB überschritten [X.]. Die [X.] hat sich dem Rechtsmittel des Ehemannes angeschlossen. [X.] die Auffassung vertreten, daß dem Versorgungsausgleich auch bezüglichder Anwartschaft des Ehemannes aus der gesetzlichen [X.] zum 28. Februar 1990 erteilte Auskunft der [X.] habe zugrunde gelegt wer-den müssen. Bei deshalb zu berücksichtigenden Gesamtanwartschaften von(1.330,35 [X.] + 496,02 [X.] =) 1.826,37 [X.] seien an sich 896,50 [X.] ([X.] des [X.]es von 1.826,37 [X.] und 33,37 [X.]) auszugleichengewesen. Bei diesem Betrag sei aber die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 [X.]. 2 Nr. 1 [X.] nicht erreicht, so daß eine Abänderung ausscheide.Das [X.] hat den Beschluß des [X.] das [X.] in Höhe von 754,19 [X.] sowie das [X.] in [X.] 269,73 [X.], jeweils bezogen auf den 30. September 1993, durchgeführt.Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu3., mit der sie sich gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatz-versorgung des Ehemannes [X.] -I[X.] weitere Beschwerde ist nicht begründet.1. Nach § 10 a Abs. 1 [X.] ändert das [X.] (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im [X.]punkt der [X.] ermittelter [X.] von dem in der abzuändernden Ent-scheidung zugrunde gelegten [X.] abweicht (Nr. 1) oder ein in derabzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch [X.] ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar waroder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2). Beide Alternativen liegenhier, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, vor, denn [X.] bezieht seit dem 1. Januar 1995 die in der abzuändernden Entschei-dung als verfallbar behandelte dynamische [X.] nach § 40 [X.] der [X.]. Das [X.] ist ferner zutreffend davon [X.], daß das Alterserfordernis des § 10 a Abs. 5 [X.] bei der [X.] erfüllt war und daß - wie noch auszuführen sein wird - die Abänderungzu einer wesentlichen Abweichung von der Erstentscheidung führt (§ 10 [X.]. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]).2. Das [X.] hat im Rahmen der bei einem Abänderungs-verfahren stattfindenden "Totalrevision" der Erstentscheidung (vgl. Senatsbe-schluß vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 276, 277) sowohlden Ausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-versicherung als auch denjenigen bezüglich des Anrechts des Ehemannes ausder Zusatzversorgung abgeändert. Dabei ist es davon ausgegangen, daß [X.] zu 1. und 2. durch den am 31. Januar 1991 geschlossenen [X.] -trag wirksam einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs für die [X.] [X.] März 1990 bis zum 30. September 1993 vereinbart haben.Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die weitere Be-schwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.Nach § 1408 Abs. 2 BGB können Ehegatten in einem Ehevertrag denVersorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschlußetwa in der Weise möglich, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten [X.] Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Aus-gleich einbezogen werden. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nurinsoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmenfür Eingriffe in öffentlich-rechtliche [X.] nicht überschrei-ten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz [X.] nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigenmehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wer-den, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftender Fall wäre. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen,soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichenRegelung der Ausgleich zu erfolgen hätte. Diese Grenze gilt - entgegen dervon der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht nur für eine [X.] im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o Abs. 1 BGB), son-dern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag ([X.] 4. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 273, 274 m.w.N. und- [X.] - FamRZ 1990, 384, 386). Deshalb ist auch vorliegend zu [X.], ob und gegebenenfalls zugunsten welches Ehegatten und in welcherRichtung [X.] gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB zu be-gründen oder zu übertragen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneinge-- 8 -schränkt durchgeführt werden müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt [X.] die Vereinbarung der Ehegatten, wie noch ausgeführt werden wird, [X.] keinen Bedenken.3. a) Das [X.] hat dem teilweisen Ausschluß des [X.]s hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes aus der [X.] bei der [X.] in anderer Weise Rechnung getragen als das Amtsge-richt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den zeitlich begrenztenAusgleich einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müsse - ebensowie bei einem solchen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung - vonder in der vollständigen Ehezeit erworbenen (Gesamt-)Versorgung ausgegan-gen und diese um den während des ausgeschlossenen [X.]raumes erworbe-nen Teil bereinigt werden. Die Bereinigung habe so zu erfolgen, daß von derbei Ehezeitende erreichten Gesamtversorgung der Teil abgezogen werde, derauf den ausgeschlossenen [X.]raum entfalle. Nur so lasse sich, zumindest [X.] wie dem vorliegenden, in dem bei Ehezeitende der [X.] habe und die Höhe der späteren Gesamtversorgung nichtdurch persönliche Umstände (z.B. eine Beförderung) während des ausge-schlossenen [X.]raums beeinflußt sei, ein angemessenes und dem [X.] entsprechendes Ergebnis erzielen. Bei der vorzunehmendenBerechnung sei deshalb von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auszuge-hen, die die [X.] mit 2.478,87 [X.] mitgeteilt habe. Diese sei in 268 Monatenoder zu 75,92 % im Verhältnis zur gesamtversorgungsfähigen [X.] von insge-samt 353 Monaten erworben worden. Bis zum 28. Februar 1990 habe die [X.] Monate betragen. Das seien 63,74 % (nicht 63,73 %, wie ersichtlichinfolge eines Schreibfehlers angegeben wurde) der gesamten [X.]. 63,74 %der Nettogesamtversorgung zum Ehezeitende (3.265,12 [X.]) betrügen2.081,19 [X.]. Hiervon sei die - um den auf den ausgeschlossenen [X.]raum- 9 -entfallenden Anteil - bereinigte Grundversorgung aus der gesetzlichen Renten-versicherung mit 1.541,74 [X.] abzuziehen. Für die [X.] bis zum 28. [X.] verbleibe danach eine anteilige [X.] von 539,45 [X.], die inHöhe der Hälfte, also von 269,73 [X.], durch [X.] auszugleichen sei.Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anteil der ehezeitlichen[X.] entspreche damit annähernd dem Anteil der auszugleichen-den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zuden auf die gesamte Ehezeit entfallenden gesetzlichen [X.].b) Die weitere Beschwerde hält die Berechnung des auszugleichendenAnteils der Zusatzversorgung schon von ihrem Ausgangspunkt her für rechts-fehlerhaft. Sie meint, die vom [X.] herangezogenen Grundsätze,die bei einer Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen längerer Trennungs-zeit nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des [X.] gelten würden,könnten nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten den [X.] vertraglich auf eine bestimmte [X.] begrenzt hätten. Mit einemsolchen teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs schlössen die [X.] die Berücksichtigung aller Umstände aus, die nach dem vereinbartenEndzeitpunkt einträten und für den gesetzlichen Versorgungsausgleich maß-gebend seien, so daß es in solchen Fällen auf die nach jenem [X.]punkt ein-tretende Entwicklung der Anwartschaften nicht ankomme.Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.Das geltend gemachte Verständnis der getroffenen Vereinbarung liefeauf eine Vorverlegung des [X.] hinaus. Dieser unterliegt indessennicht der Dispositionsbefugnis der Ehegatten ([X.]. [X.]. 82; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB[X.]. 29; [X.] in [X.] 1995 § 1587 o BGB [X.]. 20; MünchKomm/Strobel- 10 -4. Aufl. § 1587 o BGB [X.]. 13; [X.], 1038, 1039; [X.] 1994, 1039, 1040; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989- [X.] - aaO S. 274). Denn die Bewertung der in den Versorgungs-ausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit [X.] des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz deshalb auchdie für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktorenknüpft (z.B. den aktuellen Rentenwert nach § 67 Abs. 7 [X.] und [X.] nach § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Eine Vorverlegung des gesetz-lichen Ehezeitendes würde zu einer Veränderung der Bewertungsfaktoren [X.] und damit unzulässige Manipulationen zu Lasten der Rentenversiche-rungsträger ermöglichen. Selbst wenn die Ehegatten die Vereinbarung in [X.] der weiteren Beschwerde angeführten Sinne verstanden haben sollten,wäre die Absprache deshalb zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahin auszu-legen, daß (lediglich) die nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen An-rechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollen ([X.]). Von diesem Verständnis ist ersichtlich auch das [X.] aus-gegangen.4. a) Die Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. ist daher in der [X.] zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden [X.] um diejenigen zu bereinigen sind, die in der [X.] vom 1. März 1990 biszum 30. September 1993 erworben worden sind, so daß nur die verbleibendenauszugleichen sind. Der dahin führende rechnerische Weg bestimmt sich nachAuffassung des Senats bei dem Ausgleich von Anwartschaften der gesetzli-chen Rentenversicherung nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kür-zung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des[X.] gelten (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - [X.] -aaO S. 275; vom 4. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 252, 253).- 11 -Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten erworbenen [X.] nicht nach einem reinen [X.]/[X.]-Verhältnis - d.h. nach dem [X.] der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungszeit - aufgeteiltwerden, weil dies Unbilligkeiten zur Folge hat, wenn in der Trennungszeit undin der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe [X.] erlangtworden sind. Als zu einem gerechteren Ergebnis führend hat der Senat viel-mehr der Berechnung den Vorzug gegeben, bei der der auf die Trennungszeitentfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema des § 1587 [X.]. 2 Nr. 2 BGB und dem vormaligen § 83 Abs. 2 [X.] (bzw. 1304 Abs. 2RVO) gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entspre-chend gekürzt wird. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den [X.] in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen ge-kürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der [X.] aus den so bereinigten [X.] ausgeglichen wird.b) Diese Berechnungsweise hat der Senat im Grundsatz auch in demFall für zutreffend gehalten, daß ein Ausgleichsanspruch, der aus einer Zu-satzversorgung des öffentlichen Dienstes herrührt, nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3und 4 des [X.] zu kürzen ist. Er hat die Auffassung vertreten, bei [X.] eines solchen Ausgleichsanspruchs sei von dem Wert der [X.] auszugehen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte [X.] der Trennungszeit in der Zusatzversorgung - nach Maßgabe des § 1587 [X.]. 2 Nr. 3 a oder [X.] i.V. mit der maßgeblichen Versorgungssatzung -erworben habe (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - [X.]/83 -FamRZ 1987, 145, 149). Daran hält der Senat fest. Die vorgenannte Berech-nungsweise ist generell auch dann heranzuziehen, wenn ein Anrecht aus einerZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund einer Vereinbarung [X.] um einen bestimmten [X.]raum zu bereinigen ist ([X.] 12 -[X.]. 83; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.] [X.]. 5; [X.] in [X.] aaO; [X.]/[X.]. § 1587 [X.] [X.]. 14). Nur so kann ein [X.] entsprechendes Ergebnis erzielt werden, weil Unbillig-keiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwartschaften in der [X.] und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden wer-den. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Ge-samtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst währenddes ausgeschlossenen [X.]raums eingetreten sind, bedarf hier keiner Ent-scheidung, da solche Umstände nach den vom [X.] getroffenenFeststellungen nicht vorliegen.c) Die Berechnungsweise, die das [X.] seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hatzur Ermittlung des auszugleichenden Teils der [X.] - wie in§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgesehen - den [X.]raum vom 1. August 1964bis zum 28. Februar 1990 zu der Gesamtversorgungszeit (353 Monte) ins [X.] gesetzt und einen auszugleichenden Anteil von 63,74 % ermittelt. [X.] hat es den entsprechenden Anteil an der Nettogesamtversorgung(3.265,12 [X.]) mit 2.081,19 [X.] errechnet und hiervon die zuvor ermittelte an-teilige Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung(1.541,74 [X.]) abgezogen. In Höhe der Hälfte des verbleibenden [X.] [X.]), nämlich von 269,73 [X.], hat es das [X.] (§ 1 Abs. 3[X.]) durchgeführt. Wie die vom [X.] durchgeführte Kontroll-berechnung zeigt, entspricht der zum [X.] herangezogene Teil der[X.] im Verhältnis zu der ehezeitlichen [X.] in etwaauch dem Anteil der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft- 13 -aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu der [X.]) Durch die angefochtene Entscheidung sind keine höheren [X.] übertragen und begründet worden, als dies bei Einbeziehung allerin der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Der [X.] Versorgungsausgleich hätte zu einer Übertragung von [X.] in Höhe von 839,91 [X.] (1.821,18 [X.] abzüglich 33,37 [X.]; davon1/2) sowie zur Begründung von [X.] in Höhe von 328,85 [X.](657,69 [X.] : 2) geführt, insgesamt also zu einem Anwartschaftserwerb von1.222,76 [X.].- 14 -Demgegenüber sind tatsächlich nur 1.023,92 [X.] (754,19 [X.] + 269,73 [X.]) [X.] übertragen bzw. begründet worden. Im Verhältnis zur Erstent-scheidung, durch die der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von842,37 [X.] zugunsten der Beteiligten zu 2. durchgeführt worden war, liegt [X.] auch eine wesentliche Abweichung im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2[X.] vor.[X.] [X.] We-ber-Monecke [X.]

Meta

XII ZB 106/96

18.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZB 106/96 (REWIS RS 2001, 1852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1852

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