Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZB 52/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 152

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[X.] ZB 52/97vom13. Dezember 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird derBeschluß des [X.] - des [X.] vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wirdzur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 1.000 DM.Gründe:[X.] am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde [X.] am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbun-durteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweitrechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien [X.] bei der Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte ([X.], weitere Beteiligte zu 1). Darüber [X.] 3 -aus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei [X.] der [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 2 und Beschwer-deführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwart-schaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 er-worben.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des Rentensplittings [X.] des Ehemanns bei der[X.] in Höhe von 1.084,17 DM auf das [X.] der Ehefrau bei der[X.] übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei [X.] im Wege des analogen [X.]s auf dem Konto [X.] bei der [X.] weitere [X.] in Höhe von 8,11 [X.] und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der [X.] durcherweitertes Splitting weitere [X.] in Höhe von monatlich78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlichund bezogen auf das [X.]. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigenein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der [X.] genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen [X.], der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine [X.] ausgeschlossen haben.Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die [X.] mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennteSaldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat.Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von [X.] von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der- 4 -Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommeneanteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber [X.] bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode seinur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten umsolche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 [X.] handele. Da jedoch das [X.] Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtli-chen Ausgleichsverfahren nach § 2 [X.] unterliege, hätte der nach Anwen-dung des § 3 b [X.] noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien denVersorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichenAusgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen.Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwi-schen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 [X.] einGleichrang auch dann bestehe, wenn ein - auch nach Anwendung des § 3 b[X.] - schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein [X.] [X.] Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigenVersorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das [X.] Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese [X.] wendet sich die [X.] mit der zugelassenen weiteren Be-schwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung [X.] sei zum Ausgleich von [X.] nach § 1Abs. 2 oder 3 [X.] und solchen nach § 2 [X.] nicht möglich.[X.] gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zuerheben. Die [X.] hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bun-- 5 -desgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.[X.]. Abs. 1 EGZPO hat in [X.], in denen ein [X.] [X.] die weitere Beschwerde zu-läßt, dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das [X.] oder der [X.] für die Behandlung [X.] über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesge-richt nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerdeindessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohlbeim [X.]n Obersten Landesgericht als auch beim [X.]eingelegt werden kann ([X.] vom 9. Mai 1990 - [X.]/88 -[X.]R EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, [X.] 1; [X.], Urteil vom20. Januar 1994 - [X.] - NJW 1994, 1224 für die Revision).II[X.] weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung [X.] an das [X.].Die Angriffe der [X.]n ZVK gegen die Entscheidungen der [X.] sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründenzurückverwiesen werden.1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäߧ 1587 b Abs. 1 BGB [X.] in Höhe von [X.] vom Rentenkonto des Antragstellers bei der [X.] auf das der An-tragsgegnerin bei der [X.] übertragen ((2.417,10 DM - 248,76 DM) : 2). [X.] von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. [X.] ist demSenat insoweit nicht zur Überprüfung [X.] 6 -2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden [X.] auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der [X.]nZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur [X.]. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen[X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] unterliegen, kommt für die unverfall-bare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsaus-gleich nach § 2 [X.] in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlichorganisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zurVerfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe [X.] zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuld-rechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des erwei-terten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der [X.] auf das [X.] den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen.Entgegen der Auffassung der [X.]n ZVK war keine isolierte Sal-dierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weisevorzunehmen, daß zu Lasten des [X.] des Ehemannes Anwart-schaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin [X.] begründet werden müssen.3. Es ist seit langem umstritten, welche [X.] anzuwendenist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dienach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 [X.] auszugleichen sind, entsprechende An-rechte des [X.] Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streit-stand wird auf die Ausführungen und Nachweise im [X.] vom20. Oktober 1993 ([X.], [X.], 90, 91) verwiesen.Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die An-wendung der [X.] 7 -a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in [X.] zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des [X.], dieunter verschiedene Ausgleichsformen des [X.] fallen, mit ebensolchen An-rechten des [X.] zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369,S. 19).b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das we-der gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen [X.]. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 [X.] der Realteilung gegenüber [X.] und in § 2 [X.] dem letzteren gegenüber demschuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie [X.] auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenzmehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung inTeil I des [X.] war die Beseitigung der [X.] nach [X.] § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vor-gesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verän-dert wurde ([X.] vom 6. Juli 1983 - [X.] 842/81 - FamRZ 1983,1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichenKonzeption des [X.] von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. er-faßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen undinsbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszuglei-chen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulas-sendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem [X.] eine grö-ßere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen [X.] [X.], also qualitativ höherwertig wäre (so auch [X.]/Wagenitz§ 1 [X.] Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsfor-men hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom- 8 -Falle des § 3 a [X.] - dem Berechtigten keine eigenständige [X.] (vgl. dazu auch [X.] FamRZ 1986, 543, 547).4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung desSenats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem [X.] unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehensind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - [X.] 927/80 -FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - [X.] - [X.]R[X.] § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = [X.], 314) undsoweit neben dem durchzuführenden analogen [X.] ein grundsätz-lich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b[X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann ([X.] vom 20. Oktober 1993aaO S. 92).a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug,allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der [X.] ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auchnicht aufgrund von § 3 b [X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichen [X.], verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höherzu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßi-gen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, [X.], die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Qua-si-Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen alses dem quotenmäßigen Anteil entspräche ([X.] vom 20. [X.] aaO S. 92).- 9 -Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kanndie Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichstgleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der [X.] aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der [X.] schuldrechtlichen Ausgleichs hat ([X.] vom 20. Oktober 1993aaO S. 92; [X.]/[X.], Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. [X.]. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung desSenats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b[X.] gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen ([X.] 30. September 1992 - [X.] - [X.]R [X.] § 3 b I, Ermessen 1= FamRZ 1993, 172 f.).Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständi-gen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der [X.] an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im [X.] eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen,soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]i.[X.]. § 18 SGB IV (bei [X.] 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicherAusgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichenVersorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 [X.] auszuglei-chenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einergleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange [X.] zu beeinträchtigen.b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß [X.] der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Bela-stung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht- 10 -unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, [X.] nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, indenen ein dem analogen [X.] und ein dem schuldrechtlichen Aus-gleich gemäß § 2 [X.] unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage [X.] von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des [X.] ist vor der Anwendung des § 3 b [X.] zu entscheiden(vgl. [X.]/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht, 3. Aufl., § 3 b [X.] Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß [X.] des [X.] den Anrechten des Ausgleichsverpflich-teten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, [X.] § 2 [X.] dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenbleibt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Mög-lichkeit, nach § 3 b [X.] einen - zusätzlichen - öffentlich-rechtlichen [X.] durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuld-rechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auchein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der [X.] an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat.5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 [X.]auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 [X.] be-stimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten [X.] auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 [X.] "gelten die [X.] über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis ([X.]) sinngemäß". Diese Vorschriften sehen abernur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 [X.] 11 -6. [X.] kann dennoch keinen Bestand haben.Nach Erlaß des Beschlusses durch das [X.] ist das [X.] 1999 in [X.] getreten, was dazu führt, daß die [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenndie Ehegatten bei [X.] noch nicht Versorgungsempfänger waren. [X.] hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich,soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durch-geführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau [X.] am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht [X.] seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatz-versorgung bei der [X.]n ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversor-gung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttre-ten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung [X.] zu berücksichtigen.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei [X.] in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats([X.]Z 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf diewerthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 [X.]. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist.Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf einebetriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der [X.] nicht dynamisch.[X.] ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im [X.] -Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor,daß sich die Höhe der [X.] nach der anrechnungsfähi-gen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. [X.] anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigenEinkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere [X.] der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge währendder ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vorseinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Kop-pelung des [X.] an das maßgebliche Einkommen ist an sichgeeignet, die Volldynamik des Anrechts in der [X.] zu [X.] ([X.] vom 12. April 1989 - [X.] 146/86 - FamRZ 1989, 844,845 [X.]). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Be-rücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen derUnverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu [X.] ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren [X.] nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige [X.]berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt [X.] (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - [X.] 161/88 -[X.], 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungs-anrecht, das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlicherrechnet wird, endgültig nach dem zur [X.]. Damit verbleibt ihm der [X.] nur soweit, als erbis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwart-schaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginnvolldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.[X.] [X.][X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 52/97

13.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZB 52/97 (REWIS RS 2000, 152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 152

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