Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2018, Az. 6 B 62/18, 6 B 62/18 (6 C 19/18)

6. Senat | REWIS RS 2018, 5126

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Gegenstand

Revisionszulassung wegen Divergenz; Anspruch auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens


Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend [X.], Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - [X.]E 92, 132 <137> sowie [X.], Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - [X.]E 84, 34 <45 ff.>).

2

Nach dieser Rechtsprechung besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein grundrechtlich fundierter Anspruch des Prüflings, dass die Prüfer seine Einwände gegen ihre Wertungen überdenken; es ist ausgeschlossen, dass ohne erneute Beteiligung der Prüfer über die Berechtigung der substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen entschieden und von der Durchführung eines [X.] allein aufgrund der von den Prüfern abgegebenen Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung abgesehen wird. Weder die Prüfungsbehörde bzw. hier der Prüfungsausschuss noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, sich anstelle der Prüfer mit den Einwänden auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Bewertungen der Prüfungsleistungen zu ändern sind. Dies obliegt allein den Prüfern im Überdenkensverfahren.

3

Von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, soweit es bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen einer berufsbezogenen Studienprüfung einen Anspruch auf Durchführung des [X.] verneint hat, wenn die Prüfer in ihrer Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung zu diesen Einwänden bereits hinreichend Stellung genommen haben. Der Zweck des Überdenkens liegt auch darin, bereits getroffene Wertungen in Frage zu stellen.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 62/18, 6 B 62/18 (6 C 19/18)

03.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. November 2017, Az: 5 A 538/16, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2018, Az. 6 B 62/18, 6 B 62/18 (6 C 19/18) (REWIS RS 2018, 5126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5126

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