Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8702

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 9. März 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Eine im Risikobereich des [X.] liegende Änderung der Be-urteilung der tatsächli[X.] Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Paral-lelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtli-[X.] [X.]es. [X.], Urteil vom 9. März 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2009 wird als unzu-lässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 • und die Verurteilung der [X.] zur Frei-stellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 • richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin nimmt die [X.] auf Feststellung aus einem presserecht-li[X.] [X.] sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 1 - 3 - Die [X.] veröffentlichte am 25. März 2007 u.a. auf ihrer Internetseite einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser [X.] noch inhaftierte [X.], der mit einem kontextneutralen Foto der Klägerin illustriert war. In der Bildunterschrift hieß es, auch die Klägerin könnte auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. Am 27. März 2007 mahnte die Klägerin die [X.] wegen der [X.] ihres Fotos unter Hinweis darauf ab, dass sie beim [X.] gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige [X.] erwirkt habe, mit denen u.a. die Verbreitung des betroffenen Bildnisses verboten worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 2007 verpflichtete sich die [X.] zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerun-gen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Die Klägerin nahm die Erklärung an. Die [X.] beglich die der Klägerin für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 •. 2 Mit Urteilen vom 3. bzw. 8. Mai 2007 hob das [X.] die von ihm in zwei der von der Klägerin gegen andere Presseorgane eingeleiteten Ver-fahren erlassenen [X.] auf, weil die beanstandeten [X.] rechtmäßig seien und ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die [X.] begehrte am 14. Mai 2007 die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Anwaltskosten, weil sich aus den Urteilen des [X.] ergebe, dass auch ihre [X.] nicht rechtswidrig gewesen sei. Am 16. Mai 2007 kündigte die [X.] den [X.]. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2007 wies das [X.] die Anträge der Klägerin auf Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen die Urteile des [X.] mangels hinrei[X.]der Erfolgsaussicht zurück. 3 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der [X.], es zu unterlassen, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über 4 - 4 - Haftlockerungen und/oder ihre bevorstehende Entlassung, wie in dem Artikel der [X.] vom 25. März 2007 geschehen, zu verbreiten. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass sie zur Rückzahlung der Kosten in Höhe von 775,64 • nicht verpflichtet sei, sowie Freistellung von der infolge der Kündigung des [X.]s durch die [X.] entstandenen Gebührenforde-rung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 430,66 •. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision ver-folgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die [X.] sei an den [X.] gebunden. Der Vertrag sei weder angefochten noch unter eine auflösende Bedingung gestellt worden. Auf eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 [X.] könne sich die [X.] nicht berufen, weil es an der erforderli[X.] nachträgli[X.], aus der Risikosphäre der Klägerin stammenden Veränderung der Vertragsgrundlage fehle. Die Abänderung der [X.] durch das [X.] und die Versagung von Prozesskosten-hilfe durch das [X.] hätten nicht im Risikobereich der Klägerin gele-gen, sondern beruhten auf dem Widerspruch des dortigen Prozessgegners der Klägerin und der geänderten Sichtweise des [X.]. 6 Die Kündigung könne auch nicht auf § 313 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestützt werden. Die Parteien hätten zur Vermeidung einer weiteren [X.] - 5 - zung eine unbedingte Unterlassungsverpflichtung vereinbart, die nicht von [X.] Ereignissen abhängig gemacht und insbesondere nicht an den Bestand der einstweiligen Verfügungen geknüpft worden sei. Die einstweiligen Verfü-gungen und deren Richtigkeit seien zwar möglicherweise Geschäftsgrundlage gewesen, weil sich die Klägerin auf sie berufen habe und ihr Unterlassungsan-spruch durch die mitgeteilte erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung besonde-res Gewicht erhalten habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die [X.] der Unterlassung nur auf der Basis einer Beschlussverfügung eines erstinstanzli[X.] Gerichts erfolgt sei, bei der ein hohes Risiko einer späteren Abänderung bestehe. Der [X.] sei diese Problematik bewusst gewesen, da ihre Personal- und Rechtsabteilung die Erklärung abgegeben habe. Von einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse sei nicht auszu-gehen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der [X.] hätten dem geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch zwar den Boden entzogen, denn Grundlage des [X.] sei auch die gerichtlich festgestellte einstweilige Unterlassungs-verpflichtung in einem praktisch identisch gelagerten Sachverhalt gewesen. Die Abänderung der einstweiligen Verfügungen sei aber in einem dafür vorgesehe-nen Verfahren erfolgt und deshalb vorherzusehen gewesen. Die [X.] habe sich trotz der Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung und deren möglicher Abänderung auf eine endgültige vertragliche Bindung eingelassen, womit die Unterlassungsverpflichtung von den einstweiligen Verfügungen losgelöst [X.] sei. Dieses von ihr übernommene vertragliche Risiko gehe zu Lasten der [X.]. Aufgrund der vertragli[X.] Zuweisung des Risikos einer Abände-rung in die Sphäre der [X.] sei es dieser auch zuzumuten, an dem [X.] festgehalten zu werden. Die Parteien hätten eine endgültige Regelung der Unterlassungsansprüche der Klägerin vereinbart. Ziel sei auch die Beseitigung der rechtli[X.] Unsicherheit über das Bestehen eines gesetzli-8 - 6 - [X.] Unterlassungsanspruchs gewesen. Die [X.] könne sich nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage von einer Unterlassungs-verpflichtung befreien, die sie aufgrund besserer Rechtskenntnis bereue, [X.] zu sein. Auch der hohe Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit ändere daran nichts. Da der [X.] Bestand habe, stehe der [X.] ein [X.] auf Rückzahlung der bezahlten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 • nicht zu. Die Klägerin habe Anspruch auf Freistellung von den weiteren [X.], weil die Berufung der [X.] auf ein ihr nicht zustehendes Kündigungsrecht eine Verletzung der Pflichten aus dem [X.] nach § 280 Abs. 1 [X.] darstelle. 9 B. Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 • und die Verurteilung der [X.] zur Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 • richtet. Insoweit fehlt es an einer hinrei[X.]den Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, aus wel[X.] Gründen das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung wie im Streitfall muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder 11 - 7 - hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff er-folgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchge-hend erfassende Rüge erhoben (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 1990 - [X.] - NJW 1990, 1184; Urteile vom 13. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1309; vom 13. November 1997 - [X.]I ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 11. November 1999 - [X.]/99 - NJW 2000, 947; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 551 Rn. 8 und § 520 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die Revision hat sich nicht mit den für die Fest-stellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin und für die Zuerkennung des [X.] tragenden Gründen des [X.] Urteils auseinandergesetzt. [X.] Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] zur [X.] der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über ihre bevorstehende Entlassung, wie im Artikel der [X.] vom 25. März 2007 geschehen, verpflichtet ist. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi-s[X.] den Parteien aufgrund der Unterwerfungserklärung der [X.] vom 28. März 2007 und der Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin ein [X.] zustande gekommen ist, der weder aufgrund einer Anfechtung durch die [X.] nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 [X.] nichtig noch infol-ge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 [X.] been-det ist. Dies nimmt die Revision hin und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 13 - 8 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die [X.] habe sich von diesem Vertrag nicht durch außeror-dentliche Kündigung lösen können. 14 a) Ein [X.] kann wie jedes andere Dauerschuldverhält-nis auch ohne eine entspre[X.]de vertragliche Vereinbarung gemäß § 314 [X.] aus wichtigem Grunde gekündigt werden (vgl. [X.] 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - [X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 314 Rn. 5; [X.], GRUR 2004, 827, 829). [X.] für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlas-sungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des [X.] liegen (vgl. [X.] 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - [X.]; 136, 161, 164; [X.], Urteil vom 27. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 1828, 1829; Urteil vom 29. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 714, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzli[X.] Bestimmungen (vgl. [X.] 101, 143, 151 f.; 152, 114; 181, 77, 97 - [X.]; [X.], Urteile vom 16. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1714, 1716; vom 21. September 2005 - [X.]/03 - NJW 2006, 899, 901 f.; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 314 Rn. 9, § 313 Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2010, § 314 Rn. 13, § 313 Rn. 27). Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem [X.], dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der [X.] unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die [X.] - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt 15 - 9 - hätten (vgl. [X.] 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - [X.]). b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt in der Aufhebung der einstweiligen [X.] durch das [X.] keinen die [X.] zur außerordentli[X.] Kündigung be-rechtigenden Grund gesehen hat, weil dieser Umstand nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen habe. 16 aa) Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 [X.] gegeben ist, ist weitgehend eine Tatsa[X.]frage; sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa[X.]stoff vollständig gewürdigt hat (vgl. [X.] 154, 146, 153; [X.], Urteil vom 17. Januar 2001 - [X.]II ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677, 678). 17 [X.]) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand. 18 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend von den unter a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - [X.], dass der [X.] das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Ver-handlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des [X.] im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem [X.] im Wege der Auslegung entnommen, dass die [X.] dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Denn sie habe sich trotz der ihr [X.] Vorläufigkeit der gerichtli[X.] Entscheidungen und deren möglicher Abän-derung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte ver-tragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen losgelöst. Ziel der Vereinbarung sei 19 - 10 - die Beseitigung der rechtli[X.] Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsan-spruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. (2) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder [X.] verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur [X.] revisionsrechtli[X.] Überprüfung individueller Unterlassungsverein-barungen [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - [X.] - [X.], 100 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, m.w.N.). Für die Auslegung des Berufungsge-richts spricht der Wortlaut der von der [X.] abgegebenen [X.], wonach sich die [X.] zur Vermeidung einer weiteren Auseinan-dersetzung endgültig und uneingeschränkt zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Revision geltend macht, es sei der für die Klägerin erkennbare Wille der [X.] gewesen, sich rechtmäßig zu verhalten, also rechtswidrige [X.] zu unterlassen, ohne einen weiteren Rechtsstreit zu begin-nen, mit der Folge, dass sie zur fristlosen Kündigung berechtigt sei, wenn keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli[X.] Würdigung. Sie berücksichtigt überdies nicht hinrei[X.]d, dass der [X.] eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzli[X.] Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der [X.] dient in aller Regel einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines sol[X.] Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (vgl. [X.] 133, 331, 333 - [X.]). 20 - 11 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abwei[X.]de Beurtei-lung auch nicht deshalb geboten, weil ein der Risikosphäre des Gläubigers zu-zurechnender und die außerordentliche Kündigung des [X.]s rechtfertigender Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann anzunehmen ist, wenn der einem vertraglich vereinbarten Ver-bot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch infolge einer nach-trägli[X.] Gesetzesänderung weggefallen ist. Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die erneute [X.] des streitgegen-ständli[X.] Fotos, wie in dem Artikel der [X.] vom 25. März 2007 [X.], ist nicht infolge einer Gesetzesänderung nachträglich rechtmäßig ge-worden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation kann der zuvor genannten auch nicht gleichgestellt werden. Fällt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesän-derung weg, wird die Vertragsfortsetzung für den [X.] u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Un-terlassungstitels die Möglichkeit hätte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen (vgl. [X.] 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 334 f.). Die Unterwer-fung dient der außergerichtli[X.] Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. [X.] 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist; ferner Teplitzky, [X.], 171 ff. und [X.], 1004, 1006). Sie soll den Gläubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Daraus folgt, dass der Gläubiger an der Fortsetzung des [X.]es kein schützenswertes Interesse haben kann, wenn ein entspre[X.]der [X.] mit der Vollstre-ckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (vgl. [X.] 133, 316, 322 ff.; 133, 331, 334 f.). 21 - 12 - Im Streitfall könnte sich die [X.] gegen die Vollstreckung eines in-haltsglei[X.] [X.]s in Gestalt eines Urteils aber nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wenden. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 767 ZPO jedenfalls im Bereich des Wettbewerbsrechts auch eröffnet, wenn das dem [X.] untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterli[X.] Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu [X.] ist (vgl. [X.] 181, 373 - [X.] weis). Denn auf diesem Rechtsge-biet hat ein Wandel in der höchstrichterli[X.] Rechtsprechung ähnliche Auswir-kungen wie eine Gesetzesänderung (ebenda). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auf [X.] wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf einer Ab-wägung der kollidierenden Grundrechtspositionen im Einzelfall beruhen, übertragen werden können (vgl. den Wandel der höchstrichterli[X.] Rechtspre-chung als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO grundsätzlich verneinend [X.] 151, 316, 326). Denn es fehlt jedenfalls an einer - in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung gleichkommenden, d.h. die Rechtslage allgemein ver-bindlich klärenden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - [X.] ZR 206/95 - GRUR 1997, 125, 128; [X.], [X.] 148, 368; 161, 73, 78; Urteil vom 1. April 1993 - [X.] - GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung; Ah-rens/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 7 Rn. 85 ff.) - höchst-richterli[X.] Leitentscheidung, aufgrund derer die [X.] des streit-gegenständli[X.] Fotos, wie in dem Artikel der [X.] vom 25. März 2007 geschehen, nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Im Streitfall hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung der tatsächli[X.] Verhältnisse durch ein erstinstanzliches Gericht nachträglich geändert, ohne dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens daran in irgendeiner Weise gebunden wären. Das [X.] hat die Verbreitung des Bildes der Klägerin durch andere Presseorgane in vergleichbarem Kontext im Rahmen einstweiliger Verfügungs-22 - 13 - verfahren aufgrund einer - gegenüber der ursprüngli[X.] Einschätzung bei [X.] der [X.] - geänderten rechtli[X.] Beurteilung für [X.] gehalten. Das [X.] hat hiergegen gerichtete Anträge der Klä-gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu-rückgewiesen. Diese Entscheidungen klären weder eine bislang zweifelhafte Rechtsfrage noch kommt ihnen allgemein verbindliche Wirkung zu. Sie entfalten gegenüber der [X.] weder Rechtskraft noch eine sonstige rechtliche Bin-dungswirkung. Das [X.] hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem [X.] nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfas-sungsrechtli[X.] Rechtsfragen bereits hinrei[X.]d geklärt seien (vgl. [X.], 60). 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei nicht wegen Wegfalls der [X.] zur Kündigung des [X.]s berechtigt gewesen (§ 313 Abs. 3 Satz 2 [X.]). 23 a) Gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] kann ein Dauerschuldver-hältnis gekündigt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. [X.] die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein ver-tragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar berührt wird, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefäl-le beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen 24 - 14 - Verpflichtungen zu lösen (vgl. [X.] 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - [X.]; [X.]/[X.], aaO, § 313 Rn. 1; § 314 Rn. 1). Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerech-tigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. [X.] 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - [X.]; 181, 77, 97 - [X.]). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertragli-[X.] Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - [X.] ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - [X.] ZR 176/81 - [X.], 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - [X.] ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - [X.] ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. Sep-tember 2008 - [X.] ZR 296/07 - [X.], 1648; [X.] [X.] 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - [X.]; Urteile vom 16. Februar 2000 - [X.] - aaO; vom 21. September 2005 - [X.]/03 - aaO). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine schwerwie-gende Änderung der Umstände, die die Grundlage des [X.]s bildeten, zu Recht verneint. Wie bereits unter 2. b) [X.]) (1) ausgeführt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der [X.] das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergange-nen einstweiligen Verfügungen des [X.] im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem [X.] im Wege der Auslegung entnommen, dass die [X.] dieses Risiko vertraglich 25 - 15 - übernommen habe. Diese Auslegung ist, wie bereits ausgeführt, revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der [X.] zumutbar, an dem Unterlassungsver-trag festgehalten zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine [X.] Bindungswirkung der von der [X.] eingegangenen Unterlassungs-verpflichtung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Entgegen der Auffassung der Revision wird die [X.] durch die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nicht "ewig" und über Gebühr in ihrer Pressefreiheit beschränkt. 26 Die übernommene Verpflichtung schränkt die [X.] in ihrer [X.] nur geringfügig ein. Ihr ist nicht jegliche Bildberichterstattung über die Klägerin untersagt, sondern lediglich die [X.] eines konkreten Fotos der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder ihre bevorstehende Haftentlassung, wie im Artikel der [X.] vom 25. März 2007 geschehen. Nachdem die [X.] im August 2007 unter Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden ist, sind Verstöße gegen diesen eng gefassten [X.] nur noch unter der Voraussetzung denkbar, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Klägerin erneut inhaftiert wird. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit im Jahr 2012 (vgl. § 57a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m § 56 g StGB). Dabei wird auch nicht jede erneute [X.] des streitgegenständli[X.] Fotos in Zusammenhang mit einem Widerruf der Strafaussetzung einen Verstoß gegen die von der [X.] übernommene Unterlassungsverpflichtung begründen. 27 - 16 - Auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die [X.] in [X.] Zusammenhang nicht berufen. Die [X.] hat sich durch den Abschluss des [X.]s selbst in der Freiheit der Berichterstattung be-schränkt. Sie hatte es in der Hand, ob und in welchem Umfang sie sich zur Un-terlassung der Bildberichterstattung verpflichtete. 28 4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 29 [X.][X.] [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 O 70/07 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 U 56/08 -

Meta

VI ZR 52/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09 (REWIS RS 2010, 8702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8702

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VI ZR 52/09

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