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Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren beträgt 552.893,96 €.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. Gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen in dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2225 Rn. 4 und vom 16. August 2012 - [X.], juris Rn. 4 f. mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Tolkmitt |
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Meta
05.02.2019
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Düsseldorf, 12. Juli 2017, Az: 41 O 49/16
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 S 3 ZPO, § 566 Abs 2 S 3 ZPO, § 566 Abs 4 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2019, Az. XI ZR 505/17 (REWIS RS 2019, 10663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10663
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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