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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 199/11
vom
10. Mai
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai
2012
durch [X.] und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr. Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 27. September
2011 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.750
.
Gründe:
[X.] Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-chen Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz
statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist
aber unzulässig, weil es an der [X.] eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs.
4 Satz 1 ZPO).
Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die [X.] ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks.
14/4722,
S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher ge-mäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs.
4 Satz 1 ZPO -
in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO -
dargelegt
werden
(vgl. [X.], 1
2
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3
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Beschluss vom 16. Oktober 2009 -
IX ZR 46/08, [X.], 2225 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 566 Rn.
6).
Die Beklagte hat in der Antragsschrift einen Zulassungsgrund weder [X.] noch überhaupt geltend gemacht. Sie
stellt darin die Beurteilung des Landgerichts
als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
16 O 474/10
-
3
Meta
10.05.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. I ZR 199/11 (REWIS RS 2012, 6538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6538
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 199/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 199/11 (Bundesgerichtshof)
Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
IX ZR 46/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 505/17 (Bundesgerichtshof)
Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
VIII ZR 330/06 (Bundesgerichtshof)