Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZR 189/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6453

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2022 - 4 [X.]/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[X.]     

      

Matthias     

      

Schild von Spannenberg

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZR 189/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juli 2022, Az: 4 C 76/22 (04)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZR 189/22 (REWIS RS 2022, 6453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6453

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