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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2022 - 4 [X.]/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
[X.] |
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Matthias |
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Schild von Spannenberg |
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Ettl |
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Allgayer |
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Meta
11.10.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend AG Saarbrücken, 27. Juli 2022, Az: 4 C 76/22 (04)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XI ZR 189/22 (REWIS RS 2022, 6453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6453
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 190/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 505/17 (Bundesgerichtshof)
Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
IX ZB 49/23 (Bundesgerichtshof)
I ZR 199/11 (Bundesgerichtshof)
Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
I ZR 199/11 (Bundesgerichtshof)
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