Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZR 46/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1409

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3 Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule-gen. [X.] § 49 Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.185,22 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des [X.], aus dem Veräußerungserlös 30.700 • an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des [X.] einver-standen erklärt. 1 - 3 - Nach Rücknahme des [X.] sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 • aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 • angefallen. Der Kläger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage über 2.185,22 • für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 I[X.] 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-chen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines [X.] fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die [X.] ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem [X.] wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der [X.] (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer [X.] die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 566 Rn. 6; [X.]/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulier-te Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 4 - 4 - geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist ([X.] 152, 182, 191). 2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden. 5 Der [X.] hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte [X.] auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent-standene Zins- und [X.] erstreckt. Insoweit ist der von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabson-derung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt ([X.] 47, 181, 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös 6 - 5 - - wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 • an die Masse unter-streicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt. Ganter Gehrlein [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 ([X.]) -

Meta

IX ZR 46/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZR 46/08 (REWIS RS 2008, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1409

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