Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZR 199/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3881

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZR 199/11
vom
16. August
2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
August
2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff,
Dr. Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten der
Beklagten
zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
I.
Der [X.] hat den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 27. September 2011 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, der Antrag sei unzulässig, weil es
an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehle
(§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs.
4 Satz 1 ZPO).
[X.] Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des [X.]s müsse der Zulassungsgrund als solcher nach § 566 Abs. 2 Satz
3 ZPO -
im Gegensatz zu § 544 Abs. 2
Satz
3 ZPO -
nicht dargelegt werden; es genü-ge vielmehr,
dass die Voraussetzungen
für die Zulassung der Sprungrevision dargelegt würden.
Der [X.] habe dann zu entscheiden, ob die geltend ge-machten Voraussetzungen eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt grundsätz-licher
Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung geböten.

1
2
3
-
3
-

Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die [X.] ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722,
S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs.
4 Satz 1 ZPO -
in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO -
dargelegt
werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober
2009 -
IX ZR 46/08, [X.], 2225 Rn.
4;
[X.]/[X.],
ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 566 Rn.
6).

Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht die Regelung des § 566 Abs.
2 Satz 3 ZPO, wonach [X.] Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs.
4 Satz
1 ZPOder Sache nach nicht von der Regelung des §
544 Abs. 2 Satz 3 ZPO
ab, wonach
in der Begründung der Nichtzulassungs-

sind. Voraussetzung
für die Zulassung der Sprungrevision und für die Zulassung der Revision ist gleichermaßen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist daher
wie auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass und welche Zulassungsgründe bestehen. Es ist nach der gesetzlichen Regelung auch bei der Sprungrevision nicht Sache des [X.], den
Vortrag des -
von einem beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
vertretenen -
Antragstellers auf das Vorliegen von [X.] zu untersuchen.

4
5
-
4
-

I[X.] Die Beklagte macht vergeblich
geltend, eine Zulassung der Sprungre-vision sei allein schon deshalb geboten, weil sie in der Zulassungsschrift ab-schließend unter Ziffer
IV ausdrücklich die Verletzung der Art.
5 Abs.
1
Satz
2, Art.
12 Abs.
1
GG gerügt
habe. Es widerspräche den Intentionen des §
566
Abs. 2 und 4 ZPO,
wenn die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision allein deshalb verneint würde, weil unter Ziffer
IV der abschlie-ßende Satz fehlDie vorstehenden Ausführungen gebieten gemäß
§ 566 Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Sprungrevision zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung"; dies verstehe sich nach den Ausführungen in der Zulas-sungsschrift von selbst. Im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wäre ein solcher Satz ausreichend, da ausdrücklich die Verletzung der Art. 5 Abs. 1
Satz
2, 12 Abs. 1
GG gerügt werde
und [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] eo ipso die Zulassung der Revision geböten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt allein die Rüge, es seien [X.] Grundrechte verletzt, nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die [X.] reicht zur
Darlegung nicht aus. [X.] muss der Antragsteller in der Zulassungsschrift -
wie der [X.] in der Beschwerdeschrift -
den
Zulassungsgrund benennen
und zu seinen
Voraussetzungen substant[X.]rt vortragen ([X.], Beschluss
vom 1.
Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, [X.]Z 152, 181, 185
f.; Beschluss
vom 25.
März
2010
-
V
ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784
Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 544 Rn. 10a; Musielak/[X.] aaO § 544
Rn.
17).
Auch das Vorbringen des Beklagten unter Ziffer III der Zulassungsschrift
genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte hat dort vorgetragen:
§ 50 [X.] muss
über den
Wortlaut hinaus auch nach Sinn und Zweck der ge-wollten Privilegierung interpretiert werden. Damit streitet zu Gunsten der von der Beklagten vertretenen Auffassung
insbesondere Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG 6
7
8
-
5
-

(Berufsausübung) sowie Art.
12 Abs.
1 GG. Die durch Zufall erfolgte Zuschal-tung des masturbierenden Mannes soll, wie die [X.] des vorste-hend zitierten Textes zeigt, auf die Folgen globaler Vernetzung hinweisen. [X.] Intention wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG geschützt.
Damit ist eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechte nicht substant[X.]rt dargelegt.

[X.] Da die Beklagte keinen Zulassungsgrund substant[X.]rt dargelegt hat, verstößt die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision ent-gegen der Ansicht der Beklagten weder gegen das Gebot effektiven Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) noch gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
GG) und verletzt sie auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1
GG).

Bornkamm
Büscher
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
16 O 474/10 -

9
10

Meta

I ZR 199/11

16.08.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. I ZR 199/11 (REWIS RS 2012, 3881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3881

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