Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 129/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1029

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[X.][X.] vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 • festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem [X.] Behandlungsfehler ausgegangen sei. 2 Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine 3 - 3 - Umkehr der Beweislast begründet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammen-hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äu-ßerst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung ([X.]Z 159, 48, 55, [X.], [X.]. v. 8. Januar 2008 - [X.], [X.], 1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer Änderung der Recht-sprechung "- wenn auch nur in Nuancen -" ausgegangen sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Würdigung. Im Blick auf die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO aus ([X.], [X.]. v. 3. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981, 1045, 1046). 2. Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürver-bot (Art. 3 Abs. 1 GG). 4 Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die [X.] der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zu-rechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des [X.] aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem für die Zu-rechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammen-hang, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen ([X.]Z 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Be-schwerde selbst vorträgt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter [X.]und [X.]mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung die cerebralen Schäden des [X.] hervorgerufen hat. Auf der Grundlage die-ser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzu-sammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann [X.] - 4 - schlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdrücklichen Gel-tendmachung dieser ohnehin berücksichtigten möglichen ärztlichen Pflichtver-letzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverständi-gengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 15 O 122/03 - O[X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 280/07 -

Meta

IX ZR 129/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 129/08 (REWIS RS 2009, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1029

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