Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 165/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3523

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 165/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, Dr. [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.904,84 • festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO) sind nicht begründet. 1 1. Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu-rechnung eines anwaltlichen Pflichtversäumnisses der Beklagten entfalle, weil das Gericht in dem Vorprozess unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflich-ten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. [X.], 205, 211 Rn. 18). 2 - 3 - a) In dem Vorprozess hat das [X.] - worauf in vorlie-gendem Verfahren zutreffend das [X.] hinweist - dem durch die [X.] vertretenen Kläger in Einklang mit der für die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs maßgeblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endvermö-gens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sach-vortrag gehalten hätte. Der ausdrückliche Hinweis des [X.] auf die Vorlage von Belegen über die "Abwicklung des Unternehmens nach Einstellung des Betriebes" hätte die Beklagte veranlassen müssen, zum [X.] der bei Geschäftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenstände vorzutragen. Obwohl das [X.] nach den bindenden tatbestandli-chen Feststellungen des [X.]s ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis abermals in der mündlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den früheren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das [X.] hätte einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tatsächli-chen Grundlage. 3 b) Das [X.] war in dem Vorprozess nicht gehalten, der Klage ohne Rücksicht auf den Wert der Betriebsgegenstände stattzugeben. Ein Höchstwert dieser Gegenstände, auf dessen Grundlage die Klage hinsicht-lich eines [X.] begründet war, stand nach dem insoweit höchst strei-tigen Parteivorbringen gerade nicht fest. 4 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte gel-tend macht, auf Weisung des [X.] in dem Ausgangsverfahren lediglich ei-nen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet, den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Aussichten des Rechtsstreits [X.] zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufklärung, kann sich die Beklagte nicht auf eine ihr von dem Kläger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugehör in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937, 938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsge-richts auf das als übergangen gerügte Vorbringen nicht an. 6 [X.] Gehrlein

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 321 O 108/06 - O[X.], Entscheidung vom 22.07.2008 - 12 U 8/07 -

Meta

IX ZR 165/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 165/08 (REWIS RS 2009, 3523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3523

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