Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 103/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5172

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:7. Januar 2004K i r c h g e ß n e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] §§ 535, 557 Abs. 1 Satz 1 a.[X.] in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel"Gibt der [X.] (Leasingnehmer) das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für [X.] angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im [X.] als Nutzungsentschädigung zu bezahlen."ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1[X.] (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) unwirksam, weil sie mit einem wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] (jetzt§ 546a Abs. 1 [X.]) nicht zu vereinbaren ist.[X.], Urteil vom 7. Januar 2004 - [X.]/03 -O[X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 11. März 2003 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Am 14. Oktober 1994 schlossen die Klägerin, ein Leasingunternehmen,und der [X.], ein Landkreis, einen "kündbaren Leasingvertrag" über einEDV-System mit Anwendungsprogrammen für das [X.].Ausweislich des Vertrages betrugen die Anschaffungskosten ohne [X.] 685.000 [X.], die "kalkulatorische Laufzeit" 60 Monate, die "[X.] Linear pro Monat" 12.900 [X.] und die in einer Tabelle dargestellte"[X.] bei Vertragsauflösung (Anzahl Leasingraten)" unter anderem"zum Ablauf des 60. Monats 0". Weiter heißt es in dem von der Klägerin ge-- 3 -stellten Vertragsformular beziehungsweise den auf der Rückseite abgedruckten"Allgemeinen Leasingbedingungen" (im folgenden: AGB):"1. Vertragsabschluß... [X.] wird auf unbestimmte [X.] geschlossen. ...3. [X.] ist bereit, mit dem [X.] einen Vertrag zur Auflösung [X.] zu schließen, falls der [X.] dies wünscht und sichverpflichtet, für den bei Vertragsauflösung noch offenen Rest-amortisationsbetrag einzustehen. ...Der [X.] kann die Auflösung des Leasingvertrages mit einer Fristvon sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief verlangen ([X.] Tabelle [X.]). ...12. [X.] Leasingvertrag ist auf die angegebene Leasingzeit bzw.Grundleasingzeit fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigungist während dieser [X.] ausgeschlossen. ...13. Rückgabe...Gibt der [X.] das Leasingobjekt nicht zurück, so hat er für jedenangefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im [X.] vereinbarte Leasingrate als [X.] bezahlen. ..."In einer schriftlichen "Zusatzvereinbarung" vom gleichen Tag trafen [X.] unter anderem folgende [X.] Bei einer [X.] durch den [X.] vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind sich die [X.] darüber einig, daß [X.] [= Klägerin] zur Deckung [X.] ([X.]) vom Leasingnehmer [X.], das Leasingobjekt zum [X.]swert unterAusschluß jeglicher Gewährleistung zu kaufen. Bei einer Ver-tragskündigung beträgt der [X.]swert zum Ablauf des...60. Monats [X.] 0,-- 4 -6. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den zugrunde [X.]. Bei Regelungen mit abweichendem Inhalt ersetztdiese Zusatzvereinbarung die entsprechende Regelung des [X.]es. Im Übrigen gelten ebenfalls die Ausführungen vom04.10.1994 mit Anlage 2 und die Ausführungen des [[X.]n]vom 29.09.1994."Dem vorgenannten Schreiben des [X.]n vom 29. September 1994waren "Rahmenbedingungen als Basis eines Leasingvertrages", beigefügt, dieunter anderem folgenden Inhalt haben:"Laufzeit:[X.] soll für eine Laufzeit von 60 Monaten als [X.]sleasing, also ohne Restwert zum Ende der [X.] abgeschlossen werden.[X.] [X.] wünscht einen kündbaren Leasingvertrag. Der [X.] gibt ta-bellarisch an, wie sich die [X.]swerte und damit [X.] des [X.] an den [X.] bei vorzeitiger Kündigungin Abhängigkeit zur Restlaufzeit verhalten.Eigentumsübergang:Der [X.] ist daran interessiert, bei Ablauf der vertraglichen Laufzeitund auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung das Eigentum amLeasingobjekt zu erwerben. Diese Möglichkeit und die Konditionen(evtl. als Vorkaufsrecht oder Andienung) müssen im [X.] dargestellt werden. ..."Das ebenfalls in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom [X.] 1994 lautet [X.] Leasingvertrag...Laufzeit/Kündigung: Als Vertragslaufzeit werden 60 [X.] gelegt. ...- 5 -3. [X.] dem Leasingvertrag handelt es sich um einen kündbaren [X.]. Die [X.] sind jeweils in der [X.] einer Vertragskündigung bietet der Leasinggeber dem Lea-singnehmer die Leasingobjekte zum Kauf an. Die Übernahmeprei-se basieren auf dem Finanzierungsrestwert bei einer Vertragskün-digung. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Leasingobjektezu einem Kaufpreis in Höhe des [X.] zu über-nehmen. ..."Mit Schreiben vom 30. November 1999 wies die Klägerin den [X.]ndarauf hin, daß er "während der kalkulatorischen Laufzeit" von seinem vertragli-chen Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Sie bekundete ihre [X.], dem [X.]n das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen,und legte ihre Leasingabrechnung für den [X.]raum bis zum 30. [X.] bei, die monatliche Leasingraten in der bisherigen Höhe vorsah. [X.] 17. Dezember 1999 mahnte die Klägerin die Leasingrate für [X.] an. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1999 lehnte der [X.] Zahlung ab, weil die kalkulatorische Laufzeit des [X.] sei. Gleichzeitig bot er an, das Leasingobjekt zu einem Preis [X.] [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Dieses Angebot nahm [X.] mit Anwaltsschreiben vom 12. Januar 2000 wieder zurück. Statt [X.] forderte er die Klägerin auf, ihm das Leasingobjekt kostenlos zu übereig-nen. Für den Fall, daß der Leasingvertrag nicht beendet sei, erklärte der [X.] vorsorglich die Kündigung zum 31. Januar 2000.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die [X.] zunächstauf Zahlung der Leasingraten für Dezember 1999 bis Februar 2000 in [X.] nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Mahnkosten in- 6 -Höhe von 20 [X.] in Anspruch genommen. Ferner hat die Klägerin die Feststel-lung begehrt, daß dem [X.]n ein Anspruch auf Übereignung der [X.] vor Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages nicht zustehe und daß einsolcher Kaufvertrag zur [X.] nicht bestehe. Die Parteien haben insbesonderedarüber gestritten, ob der Leasingvertrag bereits nach Ablauf der kalkulatori-schen Laufzeit von 60 Monaten oder erst aufgrund der Kündigung des [X.] vom 12. Januar 2000 geendet habe, ob die Kündigung gegebenenfalls zum31. Januar 2000 oder zum 31. Juli 2000 wirksam geworden sei und ob der [X.] von der Klägerin die kostenlose Übereignung der [X.] könne. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. [X.] dieses Urteil hat der [X.] beim [X.] Berufung eingelegt.Während des Berufungsverfahrens forderte die Klägerin den [X.]nmit Anwaltsschreiben vom 22. September 2000 auf, die [X.] zurück-zugeben, da der Leasingvertrag aufgrund der Kündigung des [X.]n vom12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 beendet sei. Dem kam der [X.] nicht nach. Ferner hat die Klägerin den [X.]n in einem weiterenRechtsstreit auf Zahlung der Leasingraten für März bis August 2000 in [X.] 89.784 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Auch dieser Klage hatdas [X.] stattgegeben. Hiergegen hat der [X.] ebenfalls Berufungeingelegt. Das [X.] hat beide Berufungsverfahren miteinanderverbunden.Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gab der [X.] die [X.] am 27. Juli 2001 an die Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerinihren Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem ist der [X.] entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat den [X.]n unter Abän-derung der beiden erstinstanzlichen Urteile zur Zahlung von 26.558,95 (= 51.944,80 [X.]) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende [X.] -abgewiesen. Ferner hat es festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich [X.] in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Beru-fung des [X.]n hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesesUrteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin,mit der sie ihre Zahlungsklage weiterverfolgt, soweit diese in [X.] 42.310,02 [X.] + 20 [X.] + 89.784 [X.] Œ 51.944,80 [X.]= 82.751,20 [X.]) abgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], ausgeführt:Die Klägerin könne die Leasingraten in der vertraglich vereinbarten [X.] jeweils 14.964 [X.] einschließlich Mehrwertsteuer nur für die Monate [X.] 1999 und Januar 2000 verlangen. [X.] der Parteien seiungeachtet dessen, daß er nach seiner Nr. 1 auf unbestimmte [X.] geschlossensei, unter Berücksichtigung der Nr. 6 der Zusatzvereinbarung sowie der [X.] in den beiderseitigen Schreiben vom 29. September 1994 [X.] Oktober 1994 dahin auszulegen, daß die Laufzeit bis zum 30. November1999 befristet sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten fürdie Monate Dezember 1999 und Januar 2000 in der vertraglich vereinbartenHöhe ergebe sich jedoch aus § 568 [X.] a.[X.], der auch für [X.]. Die Parteien hätten das mit Ablauf des 30. November (nicht: 31. [X.] beendete Vertragsverhältnis zunächst fortgesetzt, ohne einen entgegen-- 8 -stehenden Willen zu erklären. Der [X.] habe die [X.] weiter ge-nutzt.Für die [X.] von Februar bis August 2000 habe die Klägerin dagegenkeinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten in der vertraglich vereinbartenHöhe. Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingvertrages gemäß § 568[X.] a. [X.] sei nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen. Der [X.] habemit seiner Kündigung vom 12. Januar 2000 deutlich gemacht, daß er das Lea-singverhältnis nicht über den vorgenannten [X.]punkt hinaus fortsetzen wolle.Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus Nr. 13 Abs. 2 AGB. Zwar sei die da-nach erforderliche Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung in Höhe dervertraglich vereinbarten Leasingraten erfüllt, weil der [X.] die [X.] erst am 27. Juli 2001 zurückgegeben habe. Die Klausel sei jedoch nach § [X.] unwirksam, da sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des§ 557 [X.] a.[X.] widerspreche. Während der Entschädigungsanspruch [X.] auf Fortzahlung des vereinbarten Mietzinses nach § 557 [X.] a.[X.]die Vorenthaltung der Mietsache in dem Sinne erfordere, daß die Rückgabeentgegen dem Willen des Vermieters [X.], setze Nr. 13 Abs. 2 [X.] voraus, daß der Leasingnehmer die [X.] gegen den Willen [X.] behalte.Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 557 [X.] a.[X.] stüt-zen, da es an einem Vorenthalten der [X.] in dem vorgenannten [X.] fehle. Vielmehr habe die Klägerin dem [X.]n nach der Beendigung [X.] mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Nach [X.] des [X.]n mit Schreiben vom 12. Januar 2000 habe die Kläge-rin die Auffassung vertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf- 9 -des 31. Juli 2000 beendet. Erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000habe die Klägerin die Rückgabe der [X.] verlangt.Für die [X.] von Februar bis August 2000 stehe der Klägerin gemäߧ§ 812, 818 [X.] lediglich Nutzungsersatz in der von dem gerichtlich bestelltenSachverständigen ermittelten Höhe von insgesamt [X.] [X.] zu. [X.] mit den beiden Leasingraten für Dezember 1999 und Januar 2000 in [X.] insgesamt 29.928 [X.] sowie außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von20 [X.] könne die Klägerin von dem [X.]n mithin insgesamt 51.944,80 [X.]= 26.558,95 ˇˇˇˇs-rechtes des [X.]n ausgeschlossen. Ein solches Recht stehe dem [X.] nicht zu. Vielmehr ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen [X.] lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand, sodaß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungs-gericht den in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Anspruch derKlägerin gegen den [X.]n auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglichvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000, insgesamt104.748 [X.], verneint und der Klägerin statt dessen lediglich einen Bereiche-rungsanspruch aus §§ 812, 818 [X.] auf Nutzungsentschädigung in der nichtmehr streitigen Höhe von [X.] [X.] zuerkannt.1. Aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 14. Oktober 1994 ergibtsich kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung von Leasingraten in der vertraglichvereinbarten Höhe für die Monate Februar bis August 2000.- 10 -a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag sei bis zum30. November 1999 befristet gewesen. Diese Annahme beruht auf einer tat-richterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. [X.]Z 135,269, 273 m.w.Nachw.). Danach erhebliche Auslegungsfehler zeigt die Revisionnicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.b) Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das [X.] gelte gemäß § 568 [X.] (nach Art. 229 § 5 EG[X.] in [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; im folgenden: a.[X.]; jetzt § 545[X.]), der auch auf Leasingverträge anzuwenden sei, zunächst als stillschwei-gend verlängert, da der [X.] den Gebrauch der [X.] nach dem30. November 1999 fortgesetzt habe. Für die [X.] nach dem 31. Januar 2000sei das jedoch ausgeschlossen, weil der [X.] mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden vorgenannten [X.]punkt hinaus fortsetzen wolle. Der Senat hat die [X.] bejahte Frage, ob § 568 [X.] a.[X.] auf Leasingverträge [X.] ist, bislang offen gelassen ([X.]Z 107, 123, 126). Sie bedarf auch [X.] Entscheidung. Unabhängig davon ist eine stillschweigende Verlängerungdes Leasingverhältnisses der Parteien nach § 568 [X.] a.[X.] in der - hier maß-geblichen - [X.] nach dem 31. Januar 2000 ausgeschlossen.aa) [X.] ist allerdings die Ansicht des [X.], einestillschweigende Verlängerung des [X.] insoweitschon deswegen nicht in Betracht, weil der [X.] mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Das Berufungsgericht hat in die-sem Zusammenhang (vgl. jedoch unten unter [X.]) verkannt, daß der [X.]die Kündigung, die es als Widerspruch gegen eine stillschweigende [X.] 11 -verlängerung ausgelegt hat, nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 568 Satz 1[X.] a.[X.] kommt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nurin Betracht, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehen-den Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenübererklärt. Gemäß § 568 Satz 2 [X.] a.[X.] beginnt die Frist für den Mieter mit derFortsetzung des Gebrauchs der Mietsache. Das Berufungsgericht hat [X.], daß der [X.] die [X.] nach der Beendigung des bis zum30. November 1999 befristeten Leasingvertrages weiter genutzt hat. [X.] war die zweiwöchige Frist des § 568 Satz 2 [X.] a.[X.] zum [X.]punktder Kündigung des [X.]n vom 12. Januar 2000 bereits abgelaufen.bb) Eine stillschweigende Verlängerung des Leasingverhältnisses [X.] nach § 568 [X.] a.[X.] über den 31. Januar 2000 hinaus scheidet [X.] deswegen aus, weil der Leasingvertrag jedenfalls durch die [X.] [X.]n vom 12. Januar 2000 mit Ablauf des 31. Januar 2000 beendetworden ist.Daß eine Kündigung des Leasingvertrages - wie hier - zumindest nachAblauf der kalkulatorischen Laufzeit möglich ist, ergibt sich bereits aus [X.] ("kündbarer Leasingvertrag") in Verbindung mit der Regelung inNr. 12 Abs. 1 AGB, die eine ordentliche Kündigung nur für die [X.] davor [X.]. Darauf, ob darüber hinaus entgegen dem Wortlaut der Nr. 12 Abs. 1AGB nach den [X.]. 3 und 6 der Zusatzvereinbarung sowie den beiderseitigenSchreiben der Parteien vom 29. September und 4. Oktober 1994 eine Kündi-gung auch vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit zulässig gewesen wäre,kommt es nicht an.Für die Kündigung des [X.]n vom 12. Januar 2000 gilt entgegen [X.] der Revision nicht die in Nr. 3 Abs. 2 des [X.] von sechs Monaten, sondern die in § 565 Abs. 4 Nr. 2 [X.] a.[X.] (jetzt§ 580a Abs. 3 Nr. 2 [X.]) gesetzlich geregelte Frist von mindestens zwei [X.] dem Tag der Kündigung und dem Tag ihres Wirksamwerdens, diehier gewahrt ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob generell im Falle derstillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 568 [X.] a.[X.]an die Stelle der vertraglich vereinbarten die gesetzlichen Kündigungsfristentreten (so die ganz herrschende Meinung im Schrifttum; z.B.: [X.]/[X.], [X.], 13. Bearbeitung, § 568 [X.]. 28; [X.],[X.], 3. Aufl., § 568 [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § [X.]. 10; Bub/[X.]/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und [X.], 3. Aufl., [X.]. 41; vgl. auch [X.], Beschluß vom [X.] - [X.], [X.]R § 568 [X.] Verlängerungsoption 1; dagegenzweifelnd für den vergleichbaren Fall des § 625 [X.]: [X.], [X.], [X.]). Unabhängig davon sind jedenfalls hier die gesetzlichen Kündigungs-fristen maßgebend, weil das Vertragswerk der Parteien keine abweichende [X.] enthält. Die in Nr. 3 Abs. 2 des [X.] von sechs Monaten betrifft nach dem Wortlaut der Klauselnur das Verlangen des Leasingnehmers nach einer Vertragsauflösung, die [X.]. 3 Abs. 1 durch Vertrag mit dem Leasinggeber erfolgt. Angesichts der klarenUnterscheidung zwischen der Vertragsauflösung in Nr. 3 des Vertrages und [X.] in Nr. 12 AGB kann nicht davon ausgegangen werden, daß die inNr. 3 Abs. 2 für die vertragliche Auflösung des Leasingvertrages vorgeseheneFrist von sechs Monaten auch auf die einseitige Kündigung des [X.] durch den Leasingnehmer Anwendung finden soll. Das ist zumindest indem - hier gegebenen - Fall ausgeschlossen, daß die Kündigung erst nach [X.] der kalkulatorischen Laufzeit des Leasingvertrages und Erreichen der [X.] erfolgt. Aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung ergibt sich nichts [X.]. Dort werden die Vertragsauflösung und die Kündigung zwar gleich [X.] 13 -delt. Das gilt jedoch ausdrücklich nur für die Vertragsauflösung und die Kündi-gung vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit.[X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, selbst [X.] wirksamen Kündigung des Leasingvertrages durch den [X.]n zum31. Januar 2000 müsse das Leasingverhältnis in der Folgezeit erneut gemäߧ 568 [X.] a.[X.] als verlängert gelten, weil der [X.] den Gebrauch der [X.] auch nach dem 31. Januar 2000 fortgesetzt habe. In diesem Zu-sammenhang trifft die Annahme des [X.] zu, eine stillschweigen-de Verlängerung des Leasingverhältnisses über den 31. Januar 2000 hinauskomme nicht in Betracht, weil der [X.] mit seiner Kündigung vom12. Januar 2000 deutlich gemacht habe, daß er den Leasingvertrag nicht überden vorgenannten [X.]punkt hinaus fortsetzen wolle.Bezogen auf die hier in Rede stehende Fortsetzung des Gebrauchs der[X.] nach der Beendigung des Leasingverhältnisses mit Ablauf des31. Januar 2000 ist der Widerspruch des [X.]n, den das Berufungsgerichtin der Kündigung vom 12. Januar gesehen hat, nicht verspätet, sondern sogarvorzeitig erfolgt. Das ist zulässig (Senatsurteil vom 16. September 1987- [X.], [X.], 88 unter [X.] m.w.Nachw.). Vergeblich wendetsich die Revision auch gegen die Annahme des [X.], der [X.] habe mit der Kündigung deutlich gemacht, daß er den Leasingvertragnicht über den 31. Januar 2000 hinaus fortsetzen wolle. Diese Annahme beruhtauf einer tatrichterlichen Auslegung, die, wie bereits oben (unter II 1 a) ausge-führt worden ist, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist. [X.] zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung kann der [X.] gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch durch schlüssigesVerhalten wie hier durch eine Vertragskündigung erklärt werden (SenatsurteilaaO).- 14 -2. Der Klägerin steht auch kein Entschädigungsanspruch auf Zahlungvon Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe für die Monate Februarbis August 2000 zu.a) Einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht aus Nr. 13 Abs. [X.] herleiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieseKlausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) unwirksam ist, weil sie miteinem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 557Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] (jetzt § 546a Abs. 1 [X.]) nicht zu vereinbaren ist.Gemäß Nr. 13 Abs. 2 AGB hat der Leasingnehmer, der das Leasingob-jekt nicht zurückgibt, für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rück-gabe die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingrate als [X.] zahlen. Nach § 557 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.], der auf Leasingverträge An-wendung findet ([X.]Z 107,123, 126 ff. m.w.Nachw.), kann der Vermieter [X.] nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigungden vereinbarten Mietzins verlangen. Der Begriff der Vorenthaltung besagt [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.], daß der Mieter [X.] nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem [X.] widerspricht (Senatsurteil vom 22. März 1960 - [X.]/59,NJW 1960, 909 unter [X.]; Senatsurteil [X.]Z 90, 145, 148 m.w.Nachw.; [X.],Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.], 1267 unter [X.] a). [X.] Merkmal ist entgegen der Ansicht der Revision eine wesentliche [X.] (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - [X.]/89,WM 1991, 140 unter [X.]). Durch deren Rechtsfolge, die Verpflichtung zurFortzahlung der Miete, wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldeteRückgabe der Mietsache zu vollziehen (Senatsurteile [X.]Z 107, 123, 128 [X.] vom 10. Oktober 1990 aaO). Damit wird dem Vermieter die Verfolgung [X.] 15 -nes Rückgabeanspruches erleichtert (Senatsurteil [X.]Z 44, 241, 242m.w.Nachw.). Dessen bedarf es aber nicht, wenn der Vermieter die Herausga-be der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er - wie hier - von der Fortset-zung des Mietverhältnisses ausgeht. Gehört die Vorenthaltung der [X.] zu dem wesentlichen Grundgedanken des § 557 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.],führt ihr Fehlen in Nr. 13 Abs. 2 AGB zur Unwirksamkeit der Klausel (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 994).b) Die Klägerin hat auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 557Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] Diese Vorschrift findet zwar, wie bereits oben (unter [X.] a) erwähnt, auf Leasingverträge Anwendung. Ihre Voraussetzungen sind [X.] nicht erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daßder [X.] der Klägerin die [X.] nicht in dem vorstehend (unter [X.] a) genannten Sinne vorenthalten hat.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] [X.] Klägerin dem [X.]n nach dem Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit [X.] mit Schreiben vom 30. November 1999 ihre Bereitschaft be-kundet, ihm das Leasingobjekt weiter zur Nutzung zu überlassen. Wie das [X.] weiter unbeanstandet festgestellt hat, hat die Klägerin nach [X.] des [X.]n mit Schreiben vom 12. Januar 2000 die Auffassungvertreten, der Leasingvertrag werde dadurch erst mit Ablauf des 31. Juli 2000beendet, und erstmals mit Schreiben vom 22. September 2000 die Rückgabeder [X.] verlangt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein,daß das Unterlassen der Rückgabe der [X.] durch den [X.]n inder hier maßgeblichen [X.] von Anfang Februar bis Ende August 2000 demWillen der Klägerin widersprochen [X.] der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweitauch keinen zu strengen Maßstab angelegt. Ob die Klägerin mit dem Verbleibder [X.] bei dem [X.]n einverstanden gewesen wäre, wenn [X.] hätte, daß das Leasingverhältnis bereits zum 31. Januar beendet war,ist eine hypothetische Frage, der keine Bedeutung zukommt. Ferner vermögenauch die von der Revision angeführten Besonderheiten des [X.] andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß den oben wiedergegebenenFeststellungen des [X.] hat die Klägerin nicht etwa deswegenvon der Rückforderung der [X.] abgesehen, weil sie diese nicht an-derweitig hätte verwerten können, sondern weil sie vom Fortbestand des [X.]es ausgegangen ist. Das ergibt sich entgegen der Darstellung [X.] darüber hinaus aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem vorliegen-den Rechtsstreit Fortzahlung der Leasingraten begehrt hat.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZR 103/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 103/03 (REWIS RS 2004, 5172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5172

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