Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZR 106/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5709

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 106/03 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 20.001 • festge-setzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 544 Abs. 4 Satz 2, § 564 ZPO). Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden. 1 Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere [X.] eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in [X.] - 3 - derem Maße berühren und eine Entscheidung über die erstrebte Revision er-forderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben ([X.], 182, 192 m.w.[X.]). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche Umstände hier jedoch nicht. Der Kläger stützt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch auf einen völkerrechtlichen Anspruch des früheren [X.] Staates, [X.] an das [X.] für die Deportation seiner [X.] Bürger in das [X.] erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des [X.] sind [X.] Regierungsstellen und ein [X.] Kabinettsbe-schluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herrühren. Die Be-schwerde wertet diese Erklärungen als Abtretung oder jedenfalls Ermächtigung des [X.], den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des [X.] Staa-tes vor [X.] Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die [X.] bezeichnen keine völkerrechtlichen Ansprüche des [X.] Staates und enthalten keine Verfügung über solche Ansprüche zugunsten des [X.]. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die [X.] zu seinen Gunsten rechtswirksam über einen völkerrechtli-chen Erstattungsanspruch verfügen konnte, der möglicherweise durch Zahlun-gen des damaligen [X.] Staates in den Jahren 1942/43 gegenüber dem [X.] entstanden war. Der Kläger hat im gegenwärtigen Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die [X.] vertreten, dass der [X.] der Deportationszeit ersatzlos un-tergegangen sei (Schriftsatz vom 27. März 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen [X.] haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem 3 - 4 - [X.] auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zu-rückgekommen ist. Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das [X.] eine Entscheidung über die erstrebte Revision des [X.] erfor-dert. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2001 - 23 O 522/00 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -

Meta

IX ZR 106/03

18.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZR 106/03 (REWIS RS 2007, 5709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5709

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