Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. 5 AR (VS) 80/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11834

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200220B5AR.[X.].80.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 AR ([X.]) 80/19

vom
20. Februar 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier:
Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2020
beschlos-sen:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des [X.] vom 16. Septem-ber
2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Mit Schreiben vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer bei dem [X.] beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.] gegen den Be-scheid des [X.] vom
26. Juli 2019 zu bewilligen sowie eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des vorbenannten Bescheids zu erlassen und ihm auch insofern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Gesuchen vom 23. August
und 4. September 2019 hat er zudem [X.] und [X.] des zuständigen Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. September 2019 hat das [X.] die Ablehnungsgesuche und den Antrag auf Erlass auf einer einstweiligen Anordnung als unzulässig sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen. Hiergegen hat sich der [X.] mit Schreiben vom 27. September 2019 gewandt. Sein Begeh-ren hat er im weiteren [X.] als sofortige Beschwerde bezeichnet.
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2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 29 Abs. 4 [X.], § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfe-gesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug er-gangene Entscheidung der Amts-
oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der [X.]e können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der [X.] angefochten
werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2012

III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese hat das [X.] indes nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
b) Hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses der

im Verfahren nach §
23
ff.
[X.] nur ausnahmsweise zulässigen

einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 28 Rn. 24) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 [X.] statthaft. Insofern fehlt es jedoch an der gemäß § 29 Abs. 1 [X.] erforderlichen Zulassung durch das [X.].
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c) Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der [X.] ist ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Mutzbauer

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 16.09.2019

[X.] [X.] 80/19

5

Meta

5 AR (VS) 80/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. 5 AR (VS) 80/19 (REWIS RS 2020, 11834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11834

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III ZB 45/12

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