Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:200220B5AR.[X.].80.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 80/19
vom
20. Februar 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2020
beschlos-sen:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des [X.] vom 16. Septem-ber
2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer bei dem [X.] beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.] gegen den Be-scheid des [X.] vom
26. Juli 2019 zu bewilligen sowie eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des vorbenannten Bescheids zu erlassen und ihm auch insofern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Gesuchen vom 23. August
und 4. September 2019 hat er zudem [X.] und [X.] des zuständigen Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. September 2019 hat das [X.] die Ablehnungsgesuche und den Antrag auf Erlass auf einer einstweiligen Anordnung als unzulässig sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet verworfen. Hiergegen hat sich der [X.] mit Schreiben vom 27. September 2019 gewandt. Sein Begeh-ren hat er im weiteren [X.] als sofortige Beschwerde bezeichnet.
1
-
3
-
2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 29 Abs. 4 [X.], § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfe-gesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug er-gangene Entscheidung der Amts-
oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der [X.]e können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der [X.] angefochten
werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese hat das [X.] indes nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
b) Hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses der
im Verfahren nach §
23
ff.
[X.] nur ausnahmsweise zulässigen
einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 28 Rn. 24) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 [X.] statthaft. Insofern fehlt es jedoch an der gemäß § 29 Abs. 1 [X.] erforderlichen Zulassung durch das [X.].
2
3
4
-
4
-
c) Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der [X.] ist ebenfalls unzulässig (§ 29 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Mutzbauer
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 16.09.2019
[X.] [X.] 80/19
5
Meta
20.02.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. 5 AR (VS) 80/19 (REWIS RS 2020, 11834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11834
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.