Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 5 ARs 6/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10028

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5 ARs 6/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Januar 2011
in der Strafsache
gegen

hier: Beschwerde gegen versagte Löschung von BZR-Einträgen

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2010 wird
auf Kosten des Betroffenen
als unzulässig verworfen.

[X.]e

Der Betroffene hat beim [X.] um die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von
deren Bewilligung einen Antrag nach § 23 [X.] gestellt. Er erstrebt gemäß §§ 49, 63 BZRG eine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbeson-dere eine jugendgerichtliche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63 StGB). Die Justizbehörden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfer-nung der Eintragungen abgelehnt. Das [X.] hat für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines [X.] ist nicht statthaft
(§ 29 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Ent-scheidungen
über Anträge nach §
23 [X.] sind hier ebenso wie die Ent-scheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann mit der [X.] anfechtbar, wenn das [X.] die Rechtsbeschwerde zugelas-sen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]; § 29 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist durch das [X.] nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.] in HK/ZPO, 3.
Aufl.,
§ 574 Rn. 15).

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Abgesehen davon, dass
neben den gesetzlich vorgesehenen Be-schwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. [X.] aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen nicht zu, das [X.] habe grundsätzliche Fragen in [X.] Weise in
das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das [X.] hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom
Betroffenen auf-geworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedürf-tig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das [X.] schon allein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den [X.] ergibt, hat das [X.] eine grundsätzliche Bedeu-tung in dieser Sache gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen der von ihm überprüften,
im Einzelfall getroffenen
Abwägungsentscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl seiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von [X.] nicht in Betracht kommt.

[X.] Schaal

Schneider Bellay

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Meta

5 ARs 6/11

27.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 5 ARs 6/11 (REWIS RS 2011, 10028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10028

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