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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5ARS18.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 ARs 18/20
5 AR ([X.]) 23/20
vom
29. September 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Löschung von Eintragungen im [X.]
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
beschlossen:
Die Beschwerde gegen
den Beschluss des [X.] vom 29. Juli 2020 wird auf Kosten des Beschwerdefüh-rers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat am 5. bzw. 11. Mai 2020 beantragt, ihm
Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung nach §§ 23 ff. [X.] betreffend der von ihm begehrten Löschung von Eintragungen im [X.] zu bewilligen. Das [X.] hat diesen Antrag am 29. Juli 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2020 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 29 Abs. 4 [X.] sind auf die Bewilligung der [X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß §
127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde ge-gen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsge-richte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entschei-1
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dungen der [X.]e können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das [X.] die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 29.07.2020
[X.] [X.] 40/20
Meta
29.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 ARs 18/20 (REWIS RS 2020, 11153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11153
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