Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 ARs 11/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11145

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5ARS11.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 ARs 11/20
5 AR ([X.]) 20/20

vom
29. September 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier:
Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
be-schlossen:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-ordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2020 werden zurückge-wiesen.

Gründe:
Der Beschwerdeführer hat am 16. August 2019, am 4. März 2020 und am 8. Mai 2020 [X.] des 1. Strafsenats des [X.] sowie einen dort in der Vergangenheit tätigen Richter am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, am 4. März 2020 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des 1. Strafsenats des [X.] vom 1. August 2019 beantragt, am
16. und 19. August 2019 sowie am 28. Mai 2020 (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung bzw. für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung nach den §§ 23 ff. [X.] gegen einen Bescheid des [X.] vom 12. Dezember 2018 beantragt, am 4. März 2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines namentlich nicht bezeichneten Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Strafsenats des [X.] vom [X.] bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.]
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mung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
des
1. Strafsenats des [X.] vom 16. September 2019 beantragt, sowie am 16. August 2019, am 4. März 2020 und am 28. Mai 2020 die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
Das [X.] hat all diese Anträge und Gesuche mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2020 als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Hiergegen beabsichtigt der Antragsteller Rechtsbeschwerde zu erheben und hat mit Schreiben vom 17. Juli 2020 Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts [X.].
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Nach § 29 Abs. 4 [X.] sind auf die Bewilligung der [X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier offensicht-lich, denn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2019 wäre unzulässig, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche sowie die Zurückweisung der [X.] und der [X.] nicht gemäß § 29 Abs. 1 [X.] bzw. gemäß § 29 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, wobei [X.] Nichtzulassung bedeutet (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011

5 AR ([X.]) 46/11).

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2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2020

5 AR ([X.]) 89/19).
Gericke Mosbacher Köh-ler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.06.2020

III -
1 VAs 1/19
5

Meta

5 ARs 11/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 ARs 11/20 (REWIS RS 2020, 11145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11145

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1 VAs 1/19

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