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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:200220B5AR.[X.].61.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 61/19
vom
20. Februar 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2020
beschlos-sen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 1. August 2019 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung und auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.] gegen den Bescheid des [X.] vom 12. Dezember 2018 zu bewilligen. Das [X.] hat diesen Antrag am 1. August 2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 29 Abs. 4 [X.] sind auf die Bewilligung der [X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß §
127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde ge-gen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsge-richte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entschei-dungen der [X.]e können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 1
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Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das [X.] die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Mutzbauer
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 01.08.2019
III-1 VAs 1/19
Meta
20.02.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. 5 AR (VS) 61/19 (REWIS RS 2020, 11839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11839
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