Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14

1. Senat | REWIS RS 2017, 16886

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Gegenstand

Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2014 - 7 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von [X.] für das [X.].

2

[X.] schloss der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] mit dem [X.]läger - wie auch die Mehrzahl der Beschäftigten - einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser regelt ein monatliches Bruttoentgelt sowie eine ergebnisabhängige Sonderzahlung. Weiterhin ist im Arbeitsvertrag vereinbart:

        

3. [X.]    

        

Das [X.] 2008 berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich Nachtzuschläge der letzten 3 Monate vor dem Monat November 2008. Für die Zahlung gilt folgende Staffelung:

                 

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

25 % eines Monatsverdienstes

        
                 

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit

35 % eines Monatsverdienstes

        
                 

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit

45 % eines Monatsverdienstes

        
                 

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

55 % eines Monatsverdienstes

        
        

Für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 beträgt die Auszahlung 50 % des errechneten Betrages.

        

Ab 2009 wird das [X.] in voller Höhe nach vorstehenden Berechnungsgrundlagen bezahlt.

        

Die Auszahlung des [X.]s erfolgt mit der [X.]. Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen.“

3

Das Arbeitsverhältnis des [X.]lägers ging in der Folgezeit auf die nicht tarifgebundene Beklagte, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, über. Diese teilte dem [X.]läger mit Schreiben vom 12. November 2012 mit, sie widerrufe „das [X.] für das [X.] aufgrund wirtschaftlicher Notlage“. Der Widerruf erfolgte gegenüber allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag eine Widerrufsklausel vorsieht. Die Arbeitsverträge der übrigen Arbeitnehmer enthalten entweder keine Regelung zur Gewährung eines [X.]s oder keinen Widerrufsvorbehalt. Zum Zeitpunkt des Widerrufs stand die Beklagte kurz vor einer Insolvenz, die nur durch den Einstieg eines Investors abgewendet werden konnte. Dieser hatte sein finanzielles Engagement vom Widerruf des [X.]s abhängig gemacht.

4

Mit der [X.]lage hat der [X.]läger die Zahlung eines [X.]s für das [X.] geltend gemacht. Der Widerrufsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Er verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. Es sei nicht erkennbar, in welchen Fällen eine wirtschaftliche Notlage vorliege. Diese habe auch nicht bestanden. Jedenfalls entspreche die Ausübung des Widerrufs nicht billigem Ermessen. Zudem sei der Widerruf nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unbeachtlich. Die Beklagte habe die Entlohnungsgrundsätze geändert, weil der Widerruf nicht gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern erfolgt sei. Hierbei habe der Betriebsrat beteiligt werden müssen.

5

Der [X.]läger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.531,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat [X.]lageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die nur teilweise zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

9

I. Die Revision des [X.] ist teilweise unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum not[X.]digen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des [X.] so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN).

2. Hiernach ist die Revision unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren auf einen Anspruch auf Grundlage der im Betrieb geltenden, zuletzt mitbestimmten [X.] stützt, weil eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege.

a) Der Kläger hat sein Begehren auf Zahlung eines [X.] zum einen auf die individualrechtliche Unwirksamkeit des Widerrufs und zum anderen auf die fehlende, aber erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats und einen sich daraus ergebenden Anspruch gestützt. Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknot[X.]dig voneinander abhängt.

b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses einen Anspruch aufgrund einer etwaigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts abgelehnt hat. Sie führt lediglich aus, der Betriebsrat habe „entgegen den Ausführungen des [X.] mitbestimmen müssen“ und deshalb sei der Anspruch „auch wegen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats“ zu bejahen gewesen, weil „[X.] geändert“ worden seien. Damit wiederholt der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung, ohne sich mit der Begründung des [X.] konkret auseinanderzusetzen. Er geht nicht auf die Ausführungen des [X.] zum gänzlichen Widerruf einer zwar nicht freiwilligen, aber widerruflichen „Zulage“ sowie zu einem dann nicht mehr bestehenden Verteilungsspielraum ein, der das Mitbestimmungsrecht entfallen lasse.

II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags auf Zahlung eines [X.]. Die Beklagte war nach Satz 2 der Vereinbarung berechtigt, die arbeitsvertragliche Zusage eines [X.] einseitig zu widerrufen. Die [X.] hält einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf entsprach billigem Ermessen.

1. Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags, worin sich der Arbeitgeber vorbehalten hat, die Zahlung eines [X.] im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam.

a) Bei der [X.] handelt es sich nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b) Der Widerrufsvorbehalt unterliegt als eine von Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. [X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 18 mwN). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Ver[X.]der das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda ab ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 113, 140).

c) Der Widerrufsvorbehalt ist nicht aus formellen Gründen unwirksam.

aa) Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den [X.] muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers ([X.] 21. März 2013 - 5 [X.] 651/10 - Rn. 16 mwN; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 5 b der Gründe, [X.]E 113, 140). Dabei ist zu beachten, dass der Ver[X.]der vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll.

bb) Diesem Transparenzgebot wird die [X.] gerecht. Der Grad der wirtschaftlichen Störung, die einen Widerruf ermöglichen soll, wird darin konkretisiert. Die Klausel stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer im Fall der wirtschaftlichen Notlage mit dem Widerruf der zugesagten Zahlung eines [X.] rechnen muss. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klausel nicht deshalb unklar oder unverständlich, weil nicht ausdrücklich angegeben sei, auf [X.] sich die „wirtschaftliche Notlage“ beziehe. Der Annahme, damit könne auch eine allgemeine wirtschaftliche Notlage, die eines Gesellschafters der [X.] oder die eines Betriebs oder des gesamten Konzerns gemeint sein, steht schon entgegen, dass nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags „der Arbeitgeber“ sich den Widerruf „im Fall der wirtschaftlichen Notlage“ vorbehalten hat. Damit ist klargestellt, dass die wirtschaftliche Notlage beim Unternehmen der [X.] als Arbeitgeberin vorliegen muss.

d) Die [X.] ist auch materiell wirksam.

aa) Die Wirksamkeit des [X.] richtet sich nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Deren Wertungen sind im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB heranzuziehen. Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen ([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 19 mwN).

bb) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, [X.]n der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung not[X.]dig ist ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 113, 140). Die gebotene Interessenabwägung muss zu einer Zumutbarkeit der Klausel für den Arbeitnehmer führen. Das richtet sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte muss der [X.] den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Auch [X.]n der Arbeitgeber im Grundsatz ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte Leistungen, insbesondere „Zusatzleistungen“ flexibel auszugestalten, darf das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig ([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 21 f.).

cc) Dem wird Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags gerecht.

(1) Die Vereinbarung eines [X.] für ein dem Arbeitnehmer zugesagtes Weihnachtsgeld bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers ist zulässig, [X.]n durch dessen Wegfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der Fall, soweit der im [X.] stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdiensts unter [X.] liegt. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf [X.] des Gesamtverdiensts. Dem Arbeitnehmer wird hier zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zum üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären ([X.] 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140).

(2) Das jährliche Weihnachtsgeld iHv. [X.] eines Monatsentgelts beträgt nach den Feststellungen des [X.] [X.]iger als 5 vH des Gesamtentgelts des [X.]. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis wird daher nicht grundlegend berührt. Dem Kläger verbleibt nach den Feststellungen des [X.] auch nach Ausübung des Widerrufsrechts eine tarifliche Vergütungshöhe.

dd) Der Widerrufsvorbehalt ist auch nicht unwirksam, weil er keine [X.] bzw. Auslauffrist enthält. Für eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Die Einräumung einer Auslauffrist ist bei der [X.] in Betracht zu ziehen ([X.] 21. März 2012 - 5 [X.] 651/10 - Rn. 18 mwN).

2. Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.

a) Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen [X.] steht die [X.] gemäß § 315 BGB. Die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen ([X.] 21. März 2012 - 5 [X.] 651/10 - Rn. 22 mwN; 20. April 2011 - 5 [X.] 191/10 - Rn. 20, [X.]E 137, 383).

b) Die in Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts sind erfüllt.

aa) Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts mit Schreiben vom 12. November 2012 in einer wirtschaftlichen Notlage. Sie war nach den Feststellungen des [X.] in ihrer Existenz bedroht und stand am Rande einer Insolvenz, die nur mit Hilfe eines Investors abge[X.]det werden konnte.

bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte den Widerruf nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 12. November 2012 nur auf die streitgegenständliche Zahlung des [X.] für das [X.] begrenzt hat. Eine nur eingeschränkte Ausübung des der [X.] nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags zustehenden Widerrufsrechts hätte auf die Wirksamkeit des Widerrufs für das [X.] keinen Einfluss.

c) Der Widerruf wahrt auch die Grenzen billigen Ermessens iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Hiergegen [X.]det sich die Revision auch nicht.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Ahrendt    

        

    Weber    

        

        

        

    D. Wege    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 774/14

24.01.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kempten, 28. August 2013, Az: 1 Ca 614/13, Urteil

§ 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 611 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 308 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 AZR 774/14 (REWIS RS 2017, 16886)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3181 REWIS RS 2017, 16886

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

GS 1/17

12 Sa 598/21

11 Sa 346/21

6 Sa 399/21

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