Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. AnwZ (B) 43/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 531

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[X.] ([X.]) 43/01vom26. November 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung beim Oberlandesgericht- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] und [X.] 26. November 2002beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden [X.] nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht [X.].Gründe:[X.] Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]. und [X.] zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. Februar/6. März 2001um gleichzeitige Zulassung beim [X.]nachgesucht. [X.] hat den Antrag abgelehnt; der Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der [X.] [X.]eschwerde gewandt. Nachdem jedoch am 1. August 2002 das Gesetzzur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den [X.] -landesgerichten in [X.] getreten ist ([X.]G[X.]l. [X.], 2850) und nunmehr gemäß § 78Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechts-anwalt zur Prozeßvertretung bei allen [X.] befugt ist, habenbeide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erle-digt erklärt.[X.] war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a [X.] noch über die Kosten zu entscheiden.Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, keine [X.]sgebühren zu erheben und von der Anordnung der Erstattung außerge-richtlicher Auslagen abzusehen. Allerdings stand der angefochtene [X.]eschlußdes Anwaltsgerichtshofes mit der seinerzeit geltenden (einfachrechtlichen) [X.] im Einklang. Gemäß § 226 Abs. 2 [X.]RAO in der ihm nach der Ent-scheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 ([X.]VerfGE103, 1 ff.) zukommenden Fassung konnten die bei einem erstinstanzlichen [X.] zugelassenen Rechtsanwälte nur bei dem übergeordneten Oberlandesge-richt - nicht aber bei anderen [X.] - zugelassen werden. [X.] auch insoweit verfassungsrechtliche [X.]edenken geltend gemacht. [X.] Aufhebung des [X.] bei den Landgerichten (§ 78 [X.].[X.] zur Änderung des [X.] des [X.]erufs-rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999,[X.]G[X.]l. [X.], 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für [X.] bei den [X.] ([X.]VerfGE 103, 1 ff.) war fraglich- 4 -geworden, ob das [X.] für diesen Personenkreis noch zu [X.] war (vgl. [X.] 2001, 551, 553). Diese [X.]edenken haben mögli-cherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu [X.] den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Po-stulationsfähigkeit vor allen [X.] einzuräumen.DeppertGanter[X.]FrellesenSchott[X.]Wosgien

Meta

AnwZ (B) 43/01

26.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. AnwZ (B) 43/01 (REWIS RS 2002, 531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 531

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