Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit der PKH sowie Erfolgsaussichten in der Sache nicht hinreichend dargelegt
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 - 5 S 70/23 - wird abgelehnt.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.] 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2024 - 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.04.2024
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Prozesskostenhilfebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Mönchengladbach, 10. November 2023, Az: 5 S 70/23, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.04.2024, Az. 2 BvR 141/24 (REWIS RS 2024, 1959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1959
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1882/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser isolierter PKH-Antrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - mangelnde Darlegung der Erforderlichkeit - zudem mangelnde Erfolgsaussichten …
1 BvR 2504/17 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - fehlende Notwendigkeit der PKH-Bewilligung …
2 BvR 427/19 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung
2 BvR 324/20 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Darlegung der Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
2 BvR 872/22 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines isoliert gestellten PKH-Antrags - keine PKH-Gewährung ohne gleichzeitige Anwaltsbeiordnung - Beiordnung eines "Notanwalts" …
Keine Referenz gefunden.