Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.04.2024, Az. 2 BvR 141/24

2. Senat | REWIS RS 2024, 1959

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit der PKH sowie Erfolgsaussichten in der Sache nicht hinreichend dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 - 5 S 70/23 - wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.] 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2024 - 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

3

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]G entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 141/24

03.04.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Mönchengladbach, 10. November 2023, Az: 5 S 70/23, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.04.2024, Az. 2 BvR 141/24 (REWIS RS 2024, 1959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1959

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Zitiert

2 BvR 2258/09

2 BvR 1882/23

1 BvR 2014/16

2 BvR 872/22

2 BvR 336/16

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