Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 427/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5902

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).

2

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.] 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2).

II.

3

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, noch, dass er die Kosten anwaltlicher Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragsstellers ist nichts ersichtlich.

4

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 427/19

02.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2019, Az: 6 VAs 3/19 - 161 Zs 147/19, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.07.2019, Az. 2 BvR 427/19 (REWIS RS 2019, 5902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5902

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 363/20

2 BvR 324/20

Zitiert

1 BvR 2014/16

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