Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. III ZR 166/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2829

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. Juni 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja BGB § 675 Abs. 2Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihmgeschaffenen [X.], Urteil vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivil-senat des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.] Beklagte, ein Polizeibeamter, war nebenberuflich als Anlagever-mittler tätig, wobei er insbesondere Anlagen bei der [X.] ([X.]) vertrieb. Die Klägerin legte auf Empfehlung des [X.] beider [X.] am 18. und 21. Januar 1997 Beträge in Höhe von 10.000 und3.744 DM an. Weitere Anlagen in Höhe von 3.000 und 18.000 DM, bei [X.] und Umfang einer Mitwirkung des [X.] streitig sind, tätigte sie [X.] April und 4. August 1997. Schließlich zahlte sie - nach ihrem Vorbringenauf intensives Drängen des [X.] - am 12. November 1997 einen Betrag- 3 -von 330.000 DM bei der [X.] ein, nachdem sie zuvor ein von dem [X.] persliches Gesprch mit [X.] hatte. [X.] sind bis auf 25.000 DM, die die [X.] zurckerhalten hat, infolge be-trrischer Machenschaften des [X.]verlorengegangen; dieser ist we-gen Betruges zum Nachteil von Anlegern zu einer Freiheitsstrafe von ff [X.] und neun Monaten verurteilt worden.Die [X.] hat vorgetragen, sie habe smtliche Einzahlungen nur auf-grund der umfassenden Gesprche mit dem [X.] gettigt. Dieser habeimmer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um eine serise und sichereGeldanlage handele, [X.] die er perslich einstehe. [X.] habe der [X.] gewußt, daß es sich bei den [X.] durch die [X.] um "win-dige Geldanlagen" gehandelt habe und daß 1994 und 1996 bereits [X.] [X.]wegen [X.] ermittelt worden sei. Die [X.] hat [X.] auf Schadensersatz in [X.] 344.744 DM nebst Zinsen in [X.] genommen. Der Beklagte hat ein Fehlverhalten bestritten. Das [X.] hat ihn nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 265.744 DM nebst [X.]. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, [X.] mit dem Ziel einer vollen Verurteilung des [X.], der Beklagte mitdem Ziel vlliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat auf die [X.] [X.] unter [X.] der Berufung der [X.] die Klage invollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.].[X.] 4 -Die Revision [X.]t zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurck-verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.1.Als Anlagevermittler haftet der Beklagte [X.] unrichtige Angaben nachMaûgabe der Grundstze, wie sie in den [X.] vom 13. Mai 1993(III ZR 25/92 = [X.], 1238 = NJW-RR 1993, 1114 = [X.] § 676 [X.]) und 13. Januar 2000 ([X.] = [X.], 426) im [X.] niedergelegt worden sind: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommtzwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler ein Auskunfts-vertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der In-teressent deutlich macht, [X.] er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung be-zogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in [X.] nehmen will, und der Anlagevermittler die gewschte Ttigkeit beginnt.Der zwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler zustandegekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und voll-stiger Informatir diejenigen tatschlichen Umst, die [X.] den [X.] des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarfes - jedenfalls grundstzlich - vorab der eigenen Information des Anlagever-mittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der [X.]. Denn ohne zutreffende Ar die hier[X.] maûgebli-chen [X.] sein Engagement nicht zuverlssigbeurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazuobjektive Daten nicht vor oder verft der Anlagevermittler mangels Einholungentsprechender Informationen insoweit nur r unzureichende Kenntnisse, somuû er dies dem anderen Teil zumindest [X.] 5 -2.Aufgrund der durchge[X.]ten Beweisaufnahme hat das [X.] fol-gende tatschliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hat die [X.] [X.] wieder darauf hingewiesen, [X.] es sich bei den Geldanlagen bei der Fir-ma [X.]um eine "todsichere", also risikolose Sache handele und [X.] er denInhaber der Firma [X.] perslicrwache und genaue Kenntnis habe,welche festverzinslichen Wertpapiere [X.] anschaffe. Diese festgestelltenErklrungen des [X.] [X.] eine normale Anpreisung der [X.] bei weitem hinaus. Zu Recht hat das [X.] daher angenommen,[X.] es dahinstehen k, inwieweit der Beklagte den ihm erteilten [X.] seitens der Firma [X.]blind vertraut hat oder ob er gegenteilige [X.] ignoriert bzw. der [X.] geleugnet hat. Jedenfalls hater r der [X.] seine eigene Sachkunde und Überwachung des [X.] der Firma betont. In Wirklichkeit konnte, wie der unstreitige weitere Ge-schehensablauf und der nahezu totale Verlust der Anlagen zeigen, von einersachkundigen Überwachung der Firma [X.]und einer realistischen Einsct-zung ihres Gescftsgebarens durch den [X.] keine Rede sein. [X.] der Beklagte durch seine Erklrr der [X.] gegen dieihn aus dem Anlagevermittlungsvertrag treffenden, vorstehend beschriebenenAuskunfts- und Hinweispflichten schuldhaft verstoûen.3.Auf dieser vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen [X.] ist seine Annahme, hinsichtlich des grûten Anlagebetrages in [X.] 330.000 DM fehle es an einem [X.] den Schaden kausal gewordenen [X.] des [X.], ohne hinreichende Substanz. Das persliche [X.] zwischen der [X.] und [X.] , auf das das Berufungsgericht maû-geblich abstellt, war unstreitig durch den [X.] vermittelt worden; [X.] auch - wenn auch eher als bloûer [X.] - daran teilgenommen. [X.] 6 -gen muûte das durch die vorangegangenen Erklrungen des [X.] bei [X.] geschaffene Vertrauen in die Seriositt des [X.] und in die Sicher-heit seiner Anlagen bei der [X.] fortwirken. Der persliche Eindruck, dendie [X.] von [X.] gewann, hat also lediglich diesen zuvor vom [X.]geschaffenen Vertrauenstatbestand besttigt. Unter diesen Umstist esdem [X.] zuzurechnen, wenn die [X.], wie das Berufungsgericht esformuliert, "die Mlichkeit der Informationen durch den Zeugen [X.]nichtausgenutzt hat oder von diesem nicht mit der Wahrheit bedient wurde". [X.] verwirklichte sich gerade das Risiko, das der Beklagte zuvor geschaffenhatte. Um so mehr gilt dies, als nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Be-weisaufnahme der Beklagte die [X.] in der Folgezeit, also nach dem [X.] mit [X.] , aber noch vor der tatschlichen Einzahlung der Einlage,massiv gedrt hat, diese doch nun endlich zu [X.] dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legendenSachvortrag der [X.] sind auch die beiden kleineren Einlagen von 3.000und 18.000 DM aus April und August 1997 dem [X.] haftungsrechtlichzuzurechnen. Das Berufungsgericht lt es selbst [X.] mlich, [X.] der [X.] der [X.] insoweit zumindest die Einzahlungsbelege zur [X.] hat. [X.] er damit auch keine eigene Vermittlungsleistung erbrachthaben, so konnte er aus der Anforderung dieser Unterlagen zumindest erken-nen, [X.] die [X.] auf der Grundlage des von ihm zuvor geschaffenen [X.] weitere Vermstransaktionen an [X.]vorzunehmenbeabsichtigte. Wollte er sich insoweit seiner durch die vorangegangenen Erkl-rungen begrten Verantwortlichkeit entziehen, wre es seine Sache gewe-sen, dies r der [X.] eindeutig [X.] 7 -5.Das [X.] hat der [X.] hinsichtlich des grûten Anlagebetra-ges von 330.000 DM ein Mitverschulden von 30% angelastet (dann aber [X.] nicht um 99.000 DM, sondern nur um 79.000 DM gekrzt). [X.] dazu im einzelnen ausge[X.]t, die [X.] habe sich trotz fundierter [X.] von dritter Seite in einem Maûe auf die Angaben des [X.] verlas-sen, das nicht mehr voll schutzwrdig sei. Diese - vom rechtlichen [X.] nicht zu beanstandende - Wrdigung bedarf jedoch im [X.] tatrichterlicher berprfung (wobei auch gegebenenfalls die rechneri-schen Unstimmigkeiten [s.o.] zu beheben sein werden).6.Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, wobei der [X.] des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch macht.[X.][X.][X.] Drr Galke

Meta

III ZR 166/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. III ZR 166/01 (REWIS RS 2002, 2829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2829

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