Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 2 BvC 10/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 8737

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie eines Richterablehnungsgesuchs: Einzelwahl der Bewerber für Berliner Landesliste der SPD zur Bundestagswahl 2009 - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der darauf gestützt ist, dass der abgelehnte Richter von einer bestimmten politischen Partei zur Wahl vorgeschlagen worden war


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] am 27. September 2009 eingelegt. Der [X.] hat den Einspruch in der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass [X.] von der [X.] vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Außerdem habe [X.] eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] verweigert, wohingegen die Beschwerde sich lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste [X.] der [X.] richte.

2

1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] ist offensichtlich unzulässig.

3

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>).

4

So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag damit begründet, dass [X.] von der [X.] vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.] 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei der Wahl eines Richters auf Vorschlag einer Partei der Fall. Auch der Hinweis des Richters [X.], die beantragte [X.] sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] nicht angezeigt, rechtfertigt seinen Ausschluss nicht. Ein Hinweis des Berichterstatters, der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 f.). Überdies trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, er gehe lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste [X.] der [X.] vor. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des [X.]es vom 7. Juli 2011, durch den der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] am 27. September 2009 zurückgewiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 17/120, [X.]).

5

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage, ob es bereits an einer hinreichenden Vollmacht fehlt - offensichtlich unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einzelwahl der Bewerber für die Aufstellung der Landesliste [X.] der [X.] greifen nicht durch. Die Einzelwahl der Landeslistenbewerber, bei der in gesonderten Wahlgängen über jeden Listenplatz abgestimmt wird, verstößt nicht gegen [X.].

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die Gründe für die fehlenden Erfolgsaussichten seines Antrags hingewiesen worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

Meta

2 BvC 10/11

28.02.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 18 Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 27 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 2 BvC 10/11 (REWIS RS 2012, 8737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8737

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvC 52/14

2 BvC 36/14

2 BvC 16/15

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