Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 2 BvC 25/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 2962

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

A-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] sowie [X.] des [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] Müller sowie weitere namentlich nicht genannte [X.] des [X.] des [X.] ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen den [X.] Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

4

Soweit der Beschwerdeführer auf die frühere politische Berufstätigkeit des [X.]s Müller verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines [X.]s eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. [X.] 42, 88 <90>). Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere der Vortrag, der [X.] Müller habe "möglicherweise" von dem seitens der Wahlprüfungsbeschwerde als unzureichend beanstandeten Schutz des [X.] bei der parteilichen Wahlbewerberaufstellung profitiert, ist ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), da er durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern auf reinen Vermutungen beruht.

5

Gänzlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist ferner das Monitum, der [X.] Müller habe schon "in dem Verfahren über die Wahl des 18. Bundestages … Recht gesprochen". Bei einem Berichterstatterschreiben handelt es sich um rechtliche Hinweise, die im Hinblick auf § 24 Satz 2 [X.]G im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde fällt hingegen der [X.] des [X.]. Auch die Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsrechtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, vermag als solche ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 [X.]G zu begründen (vgl. [X.]K 8, 59 <60>). Selbst wenn ein Verfassungsrichter eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. [X.] 131, 239 <253>; 133, 377 <406 Rn. 71>).

6

c) Evident unzulässig ist zudem die pauschale Ablehnung namentlich nicht genannter [X.] des [X.] des [X.] (vgl. [X.] 11, 1 <3>; 46, 200 <200>).

7

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. Mai 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 [X.]G wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 25/19

29.07.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2020, Az. 2 BvC 25/19 (REWIS RS 2020, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2962

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20

Zitiert

2 BvC 52/14

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