Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 4 StR 537/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1663

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Gegenstand

Zeitige Freiheitsstrafe neben Maßregelanordnung: Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17. Dezember 2019 im Ausspruch über die Dauer des [X.] dahin abgeändert, dass ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die innerhalb der [X.] wirksam auf die Frage der Dauer des [X.] beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der [X.] sieht jedoch davon ab auszusprechen, dass der [X.] entfällt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 37/16, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 [X.], [X.], 233). Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seit dem 27. September 2018 in Untersuchungshaft befindet; es bleibt jedoch unklar, ob die Untersuchungshaft seither ununterbrochen vollzogen worden ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die Frage vollständiger Vollstreckung der angeordneten Dauer des [X.] infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft zu gegebener Zeit zu prüfen haben.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Quentin

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 537/19

12.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. März 2020, Az: 4 StR 537/19, Urteil

§ 51 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 4 StR 537/19 (REWIS RS 2020, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1663


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 537/19

Bundesgerichtshof, 4 StR 537/19, 12.03.2020.


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