§ 5 ERVV

Bekanntmachung technischer Standards

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.
die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4.
die zulässigen physischen Datenträger;
5.
die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6.
die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

(2) 1Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. 2I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 3I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 4Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.10.2021 I 4607

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