Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 29 W (pat) 21/19

29. Senat | REWIS RS 2020, 105

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fritz Walter" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine ersichtliche Täuschungsgefahr – keine böswillige Markenanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 009 426.1

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 15. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des [X.] vom 4. Januar 2017 und vom 29. Mai 2019 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 31. März 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

4

[X.]: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke;

5

Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel;

6

Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen.

7

Mit Beschlüssen vom 4. Januar 2017 und 29. Mai 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, „[X.]“ sei der Name eines äußerst bekannten und legendär gewordenen Fußballspielers. [X.] gehöre zu den herausragenden Personen der [X.] Sporthistorie. Der Gewinn der [X.], auch das „[X.]“ genannt, werde auf immer mit seinem Namen verbunden sein. Zwar seien Personennamen und Künstlernamen von bekannten Persönlichkeiten grundsätzlich markenfähig und unterlägen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 [X.] habe dabei unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liege. Die Namen historischer Persönlichkeiten seien aber Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter werde ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet. Entscheidend sei, ob die beteiligten Verkehrskreise dem Namen vorrangig eine produktbezogene Herkunftsfunktion zumessen würden, oder ob für sie auch eine personale Identifizierungsfunktion in Betracht komme. Prominente seien häufig Gegenstand beschreibender Darstellungen oder träten als Werbeträger auf. Dabei verbinde der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruhe. Der damit einhergehende unmittelbare Sachbezug oder die ausschließliche Werbewirkung eines Eigennamens könnten dann gegen eine herkunftshinweisende Bedeutung sprechen.

8

Mit dem Namen „[X.]“ als Mitglied der [X.] Fußballnationalmannschaft und Teilhaber am „[X.]“ sei zweifellos der sportliche Erfolg verbunden, darüber hinaus sei eine ganze Generation von fußballbegeisterten jungen Männern von ihm sportlich entscheidend beeinflusst worden. Im Kontext mit den hier angemeldeten Waren werde daher die Bezeichnung „[X.]“ immer nur als Hinweis auf die sportlichen Ereignisse der damaligen [X.] aufgefasst. Wer kenne nicht das „[X.]-Stadion“, auch werde an herausragende, jugendliche Spieler vom [X.] eine [X.] in Gold, Silber oder Bronze verliehen. Die angemeldete Bezeichnung stelle daher lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die berühmte Persönlichkeit [X.], seine Erfolge und seine Einflussnahme dar. Nicht zuletzt werde häufig ein berühmter Name in Verbindung mit den unterschiedlichsten Produkten verwendet, mit deren Erwerb die Verbraucher ihre Verbundenheit und Bewunderung für die berühmte Persönlichkeit und ihre Leistungen zum Ausdruck brächten. Weite Teile des inländischen Verkehrs würden den angemeldeten Namen lediglich als Hinweis auf den legendären Sportler sehen und damit nur als bloßes Werbemittel, nicht jedoch als betriebliches Herkunftszeichen. Da es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele, könne schließlich dahingestellt bleiben, ob ein Freihaltebedürfnis oder eine bösgläubige Anmeldung unter dem Aspekt einer Rufausbeutung vorliege.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.], mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 4. Januar 2017 und vom 29. Mai 2019 aufzuheben.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Schutzhindernisse einer Eintragung des [X.] nicht entgegenstünden. So habe das [X.] bereits im Jahr 2005 den beschwerdegegenständlichen Namen für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 36 und 41 zu seinen Gunsten eingetragen. Eine fehlende Unterscheidungskraft sei hinsichtlich dieser – mittlerweile gelöschten – Marke nicht geltend gemacht worden. Gleiches gelte in Bezug auf eine Registrierung für Waren der Klassen 32 und 33 zugunsten eines [X.] 2015. Dies zeige, dass das [X.] selbst davon ausgehe, dass der Bezeichnung „[X.]“ die erforderliche Unterscheidungskraft zukomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des [X.] stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] nicht entgegen. Insbesondere fehlt dem angemeldeten Namen „[X.]“ nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Wortzeichen besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörter oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] 2016, 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey! GRUR 2009, 952 Rn. 10 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – TOOOR!).

Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichenmittel (vgl. [X.] 2018, 301 Rn. 12 – [X.]). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden – oben aufgeführten – Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 2004, 946 Rn. 25 – [X.] [[X.]]; [X.] – [X.]; [X.], Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 – [X.]; Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 – [X.]; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 79, 80 – [X.]; [X.], 512, 513 – [X.]).

Versteht der Verkehr demnach eine Personenbezeichnung lediglich als eine Ware oder Dienstleistungen beschreibende Aussage oder nur als reines Werbemittel, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] – [X.]; [X.] a. a. [X.] – [X.]). Die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als Sachangabe, als rein werbemäßige Verwendung oder als betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche geprägt ([X.], Beschluss vom 17.05.2017, 29 W (pat) 77/13 – [X.]; Beschluss vom 17.02.2017, 29 W (pat) 37/13 – [X.]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]).

Dabei ist nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei [X.] der regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen ([X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ für die hier relevanten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.

a) Die beanspruchten Waren richten sich in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

b) Die angemeldete Bezeichnung ist der Name des [X.] Fußballspielers [X.], der am 31. Oktober 1920 in [X.] geboren wurde und am 17. Juni 2002 starb. [X.] wird insbesondere mit dem Gewinn der [X.] – dem sog. „[X.]“ – in Verbindung gebracht, da er als Kapitän und unumstrittener Leistungsträger zu den herausragenden Persönlichkeiten dieser Mannschaft zählte und zur Fußball-Legende wurde. [X.] war torgefährlich, ein begnadeter Techniker und ein großer Stratege, er galt als genialer Spielmacher, mit Charisma und Autorität ausgestattet sowie mit der Fähigkeit, ein Spiel „lesen“ zu können. Auf Vereinsebene hielt [X.] dem 1. FC [X.] über 30 Jahre lang die Treue und gewann mit diesem Verein zwei [X.] Meisterschaften (1951 und 1953). Für seine fußballerischen und [X.] Verdienste wurde er vielfach geehrt, so war er Träger nahezu aller relevanter Orden des öffentlichen Lebens, er wurde zudem als damals erster Spieler zum Ehrenspielführer der Nationalelf ernannt. [X.] wurde [X.] in die „[X.] des [X.] Sports“ aufgenommen, eine Stätte zur Ehrung [X.]r Sportler sowie von Persönlichkeiten des Sports im ehrenamtlichen Bereich, Mäzenen und anderen Personen, die durch Leistung, Fairplay und Miteinander Vorbild geworden sind.

Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich somit um den Namen einer berühmten [X.] Sportlerpersönlichkeit.

c) Die Bezeichnung „[X.]“ stellt für die Waren „Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke“, „Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel“ und „Sportartikel und Sportausrüstungen“ keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, denn sie bezeichnet keine Eigenschaften der Produkte. Ferner enthält sie keine sonstige auf der Hand liegende Sachaussage.

aa) Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten sind nicht unterscheidungskräftig für die Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, wie z. B. „[X.]“ für eine bestimmte Art von Herrenanzug oder die Namen der Erfinder „Diesel“, „[X.]“ oder „[X.]“ für Motoren ([X.], Beschluss vom 04.04.2007, 28 W (pat) 103/05 – [X.]) sowie beispielsweise „Röntgen“ für medizinische Untersuchungsmethoden (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 270 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt bei dem beschwerdegegenständlichen Zeichen nicht vor. Denn [X.] hat weder einen bestimmten Kleidungsstil oder Accessoires hierzu geprägt noch einen Sportartikel oder gar Nähartikel erfunden bzw. entworfen, die nach ihm benannt wären und der Beschreibung der Art oder Beschaffenheit der Produkte dienen könnten.

bb) Auch ein inhaltlich-thematischer Bezug zwischen dem Namen und den beanspruchten Waren liegt nicht vor. Namen bekannter Personen – wie hier [X.] – kann die markenrechtliche Unterscheidungskraft für solche Waren und Dienstleistungen abzusprechen sein, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen (können), so dass der Verkehr mit dem Namen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der betreffenden Person herstellen kann und den Namen deshalb nur als Hinweis auf diese Person, nicht auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht ([X.] 2008, 1093 Rn. 14, 15 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 271). Als thematische Bezeichnung bzw. Inhaltsbeschreibung scheidet der angemeldete Name jedoch schon deshalb aus, weil die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 25, 26 und 28 keinen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt haben.

cc) Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die beanspruchten Waren bestimmte Eigenschaften von [X.] aufweisen bzw. dass der Verkehr die Eigenschaften der Person [X.] angesichts ihrer Bekanntheit als Synonym für einen bestimmten Charakter versteht und daher mit den Eigenschaften der angemeldeten Waren gleichsetzt (vgl. [X.] 2003, 342, 343 – [X.]). Zwar ist der Name „[X.]“ auch heute noch in der [X.] präsent, so wird an Nachwuchsspieler und –Spielerinnen die „[X.]“ verliehen, trägt das Stadion des 1. FC [X.] den Namen „[X.]“, wird bei schlechtem Fussballwetter von „[X.]“ gesprochen und wird vereinzelt eine Spielweise mit Fritz-Walter-Stil bezeichnet. Der Name ruft damit zahlreiche Assoziationen hervor, die vordergründig und naheliegend mit dem Leben und Wirken, der sportlichen Leistung sowie der persönlichen Verhaltensweise dieser Fußball legende in Beziehung stehen. Das angesprochene Publikum mag annehmen, dass die mit dem Namen „[X.]“ versehenen Waren eine besondere Qualität haben, die Bekleidung einem „[X.]“ standhalten oder die Sportartikel im Zusammenhang mit Fußball stehen. Als reiner Sachhinweis ist der Name gleichwohl nicht zu verstehen.

Denn zum einen begründen solche inhaltlichen Zuschreibungen, die der Verkehr gegebenenfalls von der Sportlerpersönlichkeit auf unter ihrem Namen angebotene Waren überträgt, allenfalls einen beschreibenden Anklang. Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegen ([X.], Rn. 18 – [X.]).

Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass Namen berühmter Personen im Bekleidungs- und Sportartikelsektor üblicherweise zur Beschreibung der Eigenschaften von Waren verwendet werden. Im [X.] ist vielmehr der Einsatz von Namen als Marke verbreitet (vgl. [X.], [X.], [X.] etc.); auch berühmte Sportler setzen ihren Namen als Marke für ihre eigene Sportkollektion ein (z. B. [X.], [X.]). Schließlich werden Vornamen im [X.] auch als Modellbezeichnung verwendet und im Einzelfall vom Verkehr als herkunftshinweisende Zweitmarke angesehen (vgl. [X.] 2019, 522 Rn. 41, 52 – [X.]). Dies gilt auch und gerade für die Branche der Sportbekleidung und -ausrüstung. Soweit hier Namen berühmter Personen Verwendung finden, geschieht dies in der Regel markenmäßig, so zum Beispiel „[X.]“ für Boxhandschuhe der (Haupt -)Marke „[X.]“ (vgl. [X.]) oder „[X.]“ für Basketballkleidung bzw. „[X.]–Air“, „[X.] Retro“ für Schuhe der ([X.] (https://www.nike.com/de/de_de/c/jordan).

d) Ferner kann dem Zeichen auch nicht deshalb die Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil es in der Werbung eingesetzt wird, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Waren zu steigern (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 28 – [X.]). Der Name „[X.]“ erschöpft sich letztlich im Wecken der Erinnerung an den berühmten Sportler. Die angesprochenen Verkehrskreise sind aus zahlreichen Werbekampagnen daran gewöhnt, dass Unternehmen historische Namen oder Namen Prominenter wegen ihrer [X.] als Werbeträger einsetzen, um das Kaufinteresse zu erhöhen. Eine solche Funktion, mithin eine werbliche Wirkung, steht der Annahme hinreichender Unterscheidungskraft aber nicht entgegen. In diesem Zusammenhang kommt es allein darauf an, ob der Verkehr das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren ansieht. Ist dies – wie vorliegend – der Fall, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird (vgl. [X.] 2018, 301 Rn. 18 – [X.], m. w. N.; [X.] 2015, 173 Rn. 29 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 23 – [X.]; [X.] [X.], 1148 – [X.]; Beschluss vom [X.], 33 W (pat) 212/00 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 273, 242).

Soweit schließlich die Waren, insbesondere die Kopfbedeckungen und Bekleidungsstücke der [X.], als „Fanartikel“ in Betracht kommen, führt auch dieser Aspekt nicht zur Bejahung des Schutzhindernisses. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. So mag bei einem Aufdruck des Namens großflächig bzw. an exponierter Stelle auf den Produkten der Träger ein Bekenntnis zu (seinem Idol) [X.] abgeben und daher hierin nur eine dekorative Verwendung gesehen werden. Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss aber unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden (vgl. hierzu [X.] 2020, 411 ff – #darferdas? [X.]). Angesichts der oben dargestellten [X.] in der hier maßgeblichen Branche in Bezug auf Namen bekannter Sportler ist neben einer dekorativen Verwendung aber von anderen praktisch bedeutsamen und naheliegenden Möglichkeiten einer Verwendung des Zeichens für die hier in Rede stehenden Waren auszugehen, beispielsweise auf dem Etikett eines Kleidungsstücks. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer solchen Verwendung der Verkehr den Namen [X.] nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnimmt, sind nicht erkennbar.

Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Waren kann für das angemeldete Zeichen auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

3. Auf weitere Schutzhindernisse ist die Markenstelle im Einzelnen nicht eingegangen. Soweit im Zusammenhang mit der Anmeldung von Personennamen durch Dritte verschiedentlich weitere Eintragungshindernisse diskutiert wurden, dürften allerdings weder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ersichtlichen Täuschungsgefahr im Sinne von §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 [X.] bestehen noch sind besondere Umstände erkennbar, die die Markenanmeldung unter dem Aspekt einer Ausbeutung des Rufes der Person [X.] oder gegebenenfalls als sog. Wiederholungsanmeldung nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 3 [X.] a. F. i. V. m. § 158 Abs. 7 n. F. [X.] als ersichtlich böswillig erscheinen ließen.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

29 W (pat) 21/19

15.06.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 37 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 7 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 29 W (pat) 21/19 (REWIS RS 2020, 105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 105

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