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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]([X.]) 3/07 vom 15. November 2007 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.][X.]: ja _____________________
D[X.]iG §§ 26, 80 In Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist die [X.]evision von dem zuständigen [X.]dienstgericht stets zuzulassen. § 80 Abs. 2 D[X.]iG ist unmittelbar geltendes, die [X.]e der Länder bindendes [X.]recht.
[X.] - [X.] des [X.] -, Beschluss vom 15. November 2007 - [X.]([X.]) 3/07 - [X.] für [X.] bei dem Oberlandesgericht Naum-burg
- 2 - des [X.]s Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen den Präsidenten des [X.]Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 15. November 2007 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]ge-richtshof Dr. [X.]issing-van Saan, die [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird die [X.]evision gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 22. März 2007 zugelassen. Gründe: [X.] Mit Urteil vom 22. März 2007 hat der [X.] für [X.] bei dem [X.] einen auf § 26 Abs. 3 D[X.]iG ge-stützten Prüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und die [X.] gegen das Urteil unter Hinweis auf § 72 Satz 2 [X.]iG-LSA in [X.] mit § 132 VwGO nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 [X.]evision und zugleich ge-gen die Nichtzulassung der [X.]evision Beschwerde eingelegt. Der [X.] für [X.] bei dem [X.] hat die Ak-ten dem [X.] des [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 1 - 4 - I[X.] 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der [X.] für [X.] bei dem [X.] hätte die [X.]evision zu-lassen müssen (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG). Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus § 72 Satz 2 [X.]iG-LSA nichts anderes, obwohl dort für die [X.] von Prüfungsverfahren auf die Vorschriften der Verwaltungsge-richtsordnung verwiesen wird, die eine Zulassung der [X.]evision nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (§ 132 VwGO). Diese Einschrän-kungen gelten für das Prüfungsverfahren nicht. Zwar bindet § 83 in [X.] mit § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG den [X.]gesetzgeber rahmen-rechtlich bei der [X.]egelung des Prüfungsverfahrens an die Verwaltungs-gerichtsordnung. Die rahmenrechtlich vorgegebene sinngemäße Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit diese sich mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen [X.]gesetz vereinbaren lässt ([X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.]([X.]) 4/99, [X.]Z 144, 123, 130 m.w.Nachw.). Die bundesrahmenrechtlichen Vorgaben für das Prüfungsverfahren lassen für eine Nichtzulassung der [X.]evision keinen [X.]aum. In Prüfungsverfahren ist die [X.]evision vielmehr gemäß § 80 Abs. 2 D[X.]iG von dem zuständigen [X.]dienstgericht stets zuzulassen. Die [X.]egelung ist unmittelbar [X.], die [X.]e der Länder bindendes [X.]recht ([X.], Ur-teil vom 29. März 2000 aaO S. 132 m.w.Nachw.). Wird die [X.]evision von dem zuständigen [X.] des [X.] entgegen § 80 Abs. 2 D[X.]iG nicht zugelassen, so ist dies auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerten hin nachzuholen (Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]ge-setz 5. Aufl. § 80 [X.]dnr. 4). - 5 - Hinweis
3 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als [X.]evisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer gesonderten [X.]evision des Antragstellers bedarf es nicht (§ 80 Abs. 1 D[X.]iG i.V. mit § 139 Abs. 2 VwGO). Die [X.]evision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim [X.]gerichtshof, [X.] des [X.], einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Zulässig zur [X.] ist auch eine Bezugnahme auf die [X.]. 4 [X.]issing-van Saan [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanz: [X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - [X.] 1/06 -
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. RiZ (R) 3/07 (REWIS RS 2007, 855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 855
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