Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. RiZ (R) 2/08

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2008, 1397

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.](R) 2/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten. [X.] - [X.] des [X.] -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.](R) 2/08 [X.] beim [X.] [X.] beim [X.] - 2 - des [X.]Antragsteller und Revisionskläger,

gegen das [X.]Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat ohne mündliche [X.] am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]ge-richtshof Dr. Rissing-van Saan, [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie [X.]in am [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsge-richt [X.]tätig. Er wendet sich mit vor dem [X.] für [X.] erhobe-nen Anträgen gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht. 1 Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts dem Antragsteller unter dem Betreff "Prüfung von Betreuungen, Vormundschaf-ten pp., in denen ein Vermögen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit, sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den Präsidenten des [X.]ersuche. Dieser Zustimmung bedürfe 2 - 4 - es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Prüfung anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteil-ten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten. 3 Mit Disziplinarverfügung vom 24. August 2005 erteilte der Präsident des [X.]in anderem Zusammenhang einen Verweis. Mit Schriftsatz vom 18. März 2006 hat sich der Antragsteller an das [X.] für [X.] bei dem [X.] mit den Anträgen [X.], 4 gemäß § 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass a) die Disziplinarverfügung der Direktorin des Amtsgerichts [X.]nach Maßgabe des Beamten- und Disziplinarrechts des [X.] unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/§ 9 RPflG - des als nicht hauptamtlich und planmäßig angestellten Einzelrichters im richterlichen Ver-wendungsamt tätigen [X.] ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unab-hängigkeit unvereinbare Maßnahme an sich und als unzulässige Disziplinar-maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG insbesondere, 5 b) die unter dem 1. März 2005 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des [X.] unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den [X.] nach Maßgabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu gewähren, unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit des [X.] ist. 6 - 5 - Das [X.] für [X.] hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im [X.] ausgeführt, dem Antragsteller fehle für einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen [X.]gesetzes gäl-ten nur für Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller nicht. 7 Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der [X.] für [X.] bei dem [X.] mit Beschluss vom 16. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.] auf den Bescheid des [X.]s Bezug genommen und ergänzend ausge-führt, der Antragsteller könne durch die angefochtenen Maßnahmen schon deshalb nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein, weil ihm diese in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Rich-ters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm aber die für die Rechtsstellung des [X.]s charakteristische persönliche Un-abhängigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Ge-schäfte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe. 8 Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabhängigen Rich-ter gleichgestellt. Auf ihn fänden alle zum Schutz der richterlichen [X.] vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar Anwendung. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 - 6 - die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu [X.] oder die Sache an den [X.] für [X.] zurückzuverwei-sen. 11 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom 10. März 2008 Bezug genommen. 12 Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008 verwiesen. 13 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche [X.] einverstanden erklärt. 14 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. Die [X.] haben den [X.] des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e [X.] i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten. 15 - 7 - [X.] 16 Das [X.] für [X.] ist nach Maßgabe des § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e [X.] zuständig für Anfechtungen einer Maßnahme der Dienst-aufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach § 26 Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines [X.]s zugrunde, dass eine Maß-nahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die [X.] gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichter, § 2 DRiG, vgl. auch § 1 [X.]. Berufsrichter im Sinne des Deutschen [X.]gesetzes kann nur derjenige sein, der in einem öffentlich-rechtlichen [X.]verhältnis auf Lebenszeit, auf [X.], auf Probe oder [X.] [X.] zum [X.] oder zu einem Land steht, § 3 und § 8 DRiG. Berufsrichter wer-den durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, § 17 DRiG. Dazu gehören Rechtspfleger nicht. Das Deutsche [X.]gesetz trifft keine Bestimmung, dass Rechtspfleger Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG anfech-ten können. Dass Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an das Gesetz gebunden sind, § 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht die Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG. Auf die Erwägungen des Antragstellers zur sachlichen Unabhängigkeit des [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 [X.]/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, für die Zulässigkeit des Antrags vor dem [X.] für [X.] nicht an. 17 Der vom [X.] für [X.] angeregten Verweisung an das Ver-waltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt. 18 - 8 - I[X.] 19 [X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 VwGO. 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 • festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Rissing-van Saan [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 1/2006 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 [X.]H 4/06 -

Meta

RiZ (R) 2/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. RiZ (R) 2/08 (REWIS RS 2008, 1397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1397

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