Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. RiZ (B) 3/09

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2009, 277

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[X.]BESCHLUSS [X.](B) 3/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 80 a) Gegen welche Urteile der [X.]e die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der [X.]dienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab. b) In Prüfungsverfahren muss in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben sein (§ 80 Abs. 2 [X.]), wobei der [X.]gesetzgeber bestim-men kann, von welchem [X.] des [X.] die Revision an das [X.] des [X.] führt (Fortführung von [X.] 144, 123, 132). [X.] - [X.] des [X.] - Beschluss vom 3. Dezember 2009 - [X.](B) 3/09 - [X.] für [X.] bei dem [X.]
des [X.]s am [X.]Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte:

- - 2 - gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 3. Dezember 2009 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]innen am [X.]gerichtshof [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 27. Juli 2009 und die Revision gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 27. März 2009 werden auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen. Gründe: [X.] Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das [X.] für [X.] bei dem [X.] den Antrag des Antragstellers auf Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen. Eine Sprungrevision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es den Antragsteller darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. März 2009 Zulassung der Revision beantragt und zugleich gegen das Urteil Revision eingelegt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden [X.]s des [X.]s, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber der Revision gegeben sei, stellte der [X.] mit Schreiben vom 17. Juni 2009 klar, er habe willentlich und [X.] - 4 - sentlich Revision eingelegt und pro forma auch die Zulassung des Rechtsmit-tels beantragt. 2 Mit Beschluss vom 27. Juli 2009 hat das [X.] den Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den [X.] stehe die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 134 Abs. 3 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 RiG-LSA nur zu, wenn beide Seiten schriftlich zustimmten und das Gericht die Sprungrevision zugelassen habe. Für eine solche Zulassung sei hier kein Raum, weil der Antragsgegner die Zustim-mung nicht erteilt habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2009 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das [X.] sei gemäß §§ 79, 81 [X.] verpflichtet gewesen, die Revision zuzulassen, da die Vorschriften auch die Sprungrevision umfassten. 3 I[X.] Beide vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. 4 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht [X.]. Nach § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist gegen die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision kein Rechtsmittel eröffnet. Da diese Vorschrift im Prüfungs-verfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend anzuwenden ist, kann der Beschluss des [X.]s für [X.] nicht mit der Beschwerde ange-fochten werden. 5 - 5 - Ungeachtet dessen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne [X.]. Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, steht der Zulassung der vom Antragsteller begehrten Sprungrevision schon § 134 Abs. 1 VwGO entge-gen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Antragsgegners fehlt. 6 7 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus den §§ 79 ff. [X.] kein abweichendes Ergebnis. Gegen welche Urteile die Revision stattfindet, hängt von der Organisation der [X.]dienstgerichtsbarkeit in den Ländern und von den landesrechtlichen Verfahrensvorschriften ab ([X.], Deut-sches [X.]gesetz 5. Aufl. § 80 Rn. 3). Entscheidend ist in Prüfungsverfahren nur, dass in jedem Verfahren eine Revisionsmöglichkeit gegeben ist (§ 80 Abs. 2 [X.]). Der [X.]gesetzgeber kann aber bestimmen, von welchem [X.] des [X.] die Revision an das [X.] des [X.] führt ([X.] 144, 123, 132 m.w.N.). In Prüfungsverfahren, die - wie hier - die Verset-zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen, ist - wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Sprungrevision nach § 134 VwGO nicht vorlie-gen - nach dem Recht [X.] die Revision nur gegen [X.] des [X.]shofs für [X.] eröffnet. In Prüfungsverfahren dieser Art hat der [X.]gesetzgeber in [X.] zwei Tatsacheninstanzen einge-richtet. Gegen die Urteile des nach § 55 Nr. 3 d) RiG-LSA erstinstanzlich zu-ständigen [X.]s für [X.] findet die Berufung statt (§ 72 Satz 3 [X.]. § 124 VwGO, vgl. auch [X.] 144, 123, 132), für deren Ent-scheidung der [X.]shof für [X.] als Berufungsgericht gemäß § 56 Nr. 2 RiG-LSA zuständig ist. Erst gegen seine Entscheidung ist die Revision eröffnet, die er als zuständiges [X.]dienstgericht gemäß § 80 Abs. 2 [X.] zulassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2007 - [X.](R) 3/07, NJW-RR 2008, 515, [X.]. 2). Für die von dem Antragsteller begehrte Zulassung der Revision durch das [X.] für [X.] besteht danach kein Raum. - 6 - 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die vom Antragsteller eingelegte Revision nicht statthaft ist. Sie ist daher ebenfalls durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 8 II[X.] [X.] folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 • festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG). 10 [X.] Joeres [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - [X.]/08 -

Meta

RiZ (B) 3/09

03.12.2009

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. RiZ (B) 3/09 (REWIS RS 2009, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 277

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