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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 193/09vom 13. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 13. Dezember 2010 beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2009 mit [X.] vom 26. November 2009 (Beklagte zu 2) und vom 19. November 2010 ([X.] zu 1 und 3) zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist; gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird sie als unbegründet zurück-gewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben. Wert: 28.282,30 •
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Gründe: 1 Die Revision de Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer [X.] nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Oktober und 10. November 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2010 - als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO), weil es an ihrer rechtzeitigen [X.] fehlt. Sie wäre aber auch in der Sache unbegründet. 2 - 4 -
3 [X.] beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. [X.] Terno ist wegen
[X.] Dr. Kessal-Wulf Erkrankung an der Unter- schriftsleistung gehindert.
Dr. Kessal-Wulf
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 15 O 402/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 18 U 112/07 -
Meta
13.12.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2010, Az. IV ZR 193/09 (REWIS RS 2010, 470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 470
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