Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. IV ZR 261/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 317

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 261/06vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 21. Sep-tember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: bis 300 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1003/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 333/04 -

Meta

IV ZR 261/06

10.12.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. IV ZR 261/06 (REWIS RS 2008, 317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 317

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