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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230920B6STR206.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 206/20
vom
23. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2020
be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Januar 2020 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall II. 2 der Urteilsgründe;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
c) im Ausspruch über die Einziehung
aa)
aufgeführten Ge-genstände;
bb)
-Ei-Verpackung mit Anhaftungen [X.], lfd.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie Besitzes von Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Schuldspruch betreffend die Tat 2 hält auf die Verfahrensrüge rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Revision beanstandet, das [X.] habe unter Verstoß gegen § 261 [X.] m. § 249 Abs.
2 Satz 3 StPO seine Entscheidung bezüglich dieser Tat auf ein Behördengutachten des [X.] vom 28.
November 2018 gestützt, obwohl dieses Gutachten weder verlesen noch
wegen der fehlenden Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO
im Selbstleseverfahren noch in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung einge-führt worden sei.
b) Die
Inbegriffsrüge dringt aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 16. Juli 2020 durch. Dieser hat insbe-sondere ausgeführt:
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ber 2019 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO das Selbstlesever-fahren hinsichtlich des [X.]s vom 30. Oktober 2018 und des daktyloskopischen Gutachtens vom 28. Novem-ber 2018 angeordnet ([X.]. 40; [X.]). Im [X.] das [X.] des [X.] vom 30.10.2018
wie im letzten Termin angeordnet
gelesen und die übrigen Prozessbeteiligten vom Wortlaut und Inhalt der [X.] 41; RB S. 31).
Einen Eintrag über den Abschluss des [X.] gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO betreffend das [X.] Gutachten enthält das [X.] hinge-
im Wege einer grundsätzlich
zulässigen Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2013
5 [X.], [X.]R StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 8)
nicht entnommen werden, dass sich die Abschlussanord-nung auch auf das daktyloskopische Gutachten bezogen hat. Denn dem stehen die eindeutig auf das [X.] be-zogene Formulierung und der Hinweis auf den Inhalt der Ur-
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs betreffend die Tat 2 bedingt die Aufhebung der für diese Tat verhängten [X.] von zwei Jahren, der Gesamtstrafe und der
an diese Tat anknüpfenden
Einziehungsent-scheidung hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Urteils unter 1. bis 9.
3. Entsprechend dem Antrag des [X.] hält die Einzie-hungsentscheidung auch insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand, als das -Ei-enn insoweit fehlt es 5
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an Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei diesem Gegenstand um
ein Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder ein Tatobjekt (§ 33 Satz 1 BtMG [X.] m.
§
74 Abs. 2 StGB) handelt.
4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei einer er-
die Voraussetzungen für eine Einziehung der jeweiligen Gegenstände festzu-stellen.
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 22.01.2020 -
681 Js 4580/17 3 KLs
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Meta
23.09.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 6 StR 206/20 (REWIS RS 2020, 11198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11198
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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