Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 4 StR 404/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 590

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[X.] vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2006 im Ausspruch über die Einzie-hung von bei den Angeklagten sichergestellten Gegenständen a) dahin ergänzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm He-roingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel (Asservat 270-02), 150,23 [X.] ([X.]), 0,86 Gramm Kokain (Asservat 270-04), 296,18 [X.] (Asservat 270-05), 296,68 Gramm Streckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklag-ten [X.]sichergestellte Handy der Marke [X.] ([X.] 5702/05) eingezogen werden, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von Gegenständen "gemäß Asservatenlisten Nr. 6368/05 und 5689/05" angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.]. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ei-nes weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in Höhe eines Betrages von jeweils 5.000 •" sowie den Verfall der beim Angeklagten [X.]sichergestellten 6.040 • sowie der in der Garage aufgefundenen 3.500 • angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter Gegenstände" angeordnet: 1 "[X.]-01 bis 270-06 gemäß dem [X.] des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005, - Handy [X.] ([X.]), - Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05." Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Einziehung in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehen-den Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. [X.]St 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-hörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. 3 - 4 - [X.]St 8, 205, 211 f.; [X.], Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegens-tände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der [X.]-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Ur-teilsgründe um Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das [X.] zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachholen (vgl. [X.]R BtMG § 33 [X.] 2; [X.], Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 [X.]). Gleiches gilt für die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einzie-hung des bei dem Angeklagten [X.]sichergestellten und diesem gehören-den Handys der Marke [X.], das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der "Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05", weil diese 4 - 5 - Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf § 74 StGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. [X.] Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 404/06

28.11.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 4 StR 404/06 (REWIS RS 2006, 590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 590

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