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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 4/14
vom
12. März
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des
Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
März
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
August 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.2
Tatkomplex
der Ur-teilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-bungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 36
Fällen verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-einen Gegenstand mit sich geführt hat, der zur Verletzung von Personen [X.]
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3
-
eltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge) und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäu-bungsmitteln in 82
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 36
Fällen im Fall
II.2 Tatkomplex der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Feststel-lung der Anzahl der [X.] nicht nachvollziehbar ist.
[X.] der Tatrichter bei einer Tatserie mit im Wesentlichen gleichen [X.] die Mindestzahl der [X.] aufgrund einer Häufigkeitsangabe und eines Zeitraums bestimmen, hat er eine nachvollziehbare Berechnung an-zustellen. Dabei sollte insbesondere auch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerechnet worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2003
3
StR
141/03, BtMG
§
29 Serienstraftaten
3). Diesen [X.] werden die Darlegungen des [X.] nicht gerecht. Die ange-nommene Mindestzahl von 36
Einzelfällen kann bei einem Tatzeitraum von [X.] 2011 bis Anfang Februar 2013 (18
Monate) und einer Häufigkeit von monatlich 1
2
[X.] nicht ohne weitere Erklärung
insbesondere zur Anwendung des in-dubio-Grundsatzes
nachvollzogen werden.
2.
Die Sache bedarf daher insoweit
neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall
II.2 Tatkomplex der Urteils-gründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
2
3
4
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4
-
Bei der erneuten Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 5.
Oktober 2012 im Zeitpunkt des [X.] noch nicht vollständig bezahlt war und deshalb in-soweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §
55 Abs.
1 StGB vorliegen. Diesem noch nicht erledigten Strafbefehl kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn die verhängte Geldstrafe in Anwendung von §
53 Satz
2 StGB gesondert bestehen bleiben soll ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013
4
StR
501/13, Rn.
5; Beschluss vom 10.
Januar 2012
3
StR
370/11, [X.], 170; Beschluss vom 12.
November 2003
2
StR
294/03, Rn.
6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12.
August 1998
3
StR
537/97, [X.]St 44, 179, 184; Beschluss vom 7.
De-zember 1983
1
StR
148/83, [X.]St 32, 190, 194).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
5
Meta
12.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 4 StR 4/14 (REWIS RS 2014, 7174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7174
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