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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 3. April 2008 in dem Rechtsstreit Kläger, Beschwerde- und Erinnerungsführer, gegen Beklagter und Beschwerde- gegner, wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Februar 2008 (Kassenzeichen 780081006292) auszulegende Antrag des [X.] auf Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung wird zu-rückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat in der Beratung am 31. Januar 2008 das Vorbringen des [X.] gewürdigt und die Nichtzulassungsbeschwerde für unbe-gründet gehalten. Einer Begründung des letztinstanzlichen [X.] bedurfte es gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht; sie war auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.] 104, 1, 7 f). Schlick [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 29.09.2006 - 17 O 376/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 12 U 197/06 - - 3 - Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 29.09.2006 - 17 O 376/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 12 U 197/06 -
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03.04.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZR 176/07 (REWIS RS 2008, 4660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4660
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