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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], Dr. [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05 - wird [X.]. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. Die Abweisung des [X.] auf Zahlung von 63.710,08 • nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur [X.] unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positio-nen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rech-nung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 124.839,27 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom [X.] 17 O 388/01 Œ [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - - 3 - Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 O 388/01 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -
Meta
19.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. III ZR 37/07 (REWIS RS 2008, 4881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4881
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