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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Beklagte und Rechtsbeschwerde- führerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Kläger und [X.], - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Rechtsanwalt -- 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem ange-griffenen Beschluss das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er im Einzelnen ausgeführt, warum die von der [X.] in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegte Fristenkontrolle im Büro ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmäch-tigten den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt. Nach den in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Maß-stäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von [X.] an den sachbearbei-tenden Rechtsanwalt nicht aus. Vielmehr muss durch eine entsprechende An-ordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbei-tet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 15 m.w.N.). 1 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 - - 3 - Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 22.11.2006 - 14 O 216/06 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2007 - 12 U 252/06 -
Meta
31.10.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. III ZB 26/07 (REWIS RS 2007, 1125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1125
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