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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1., 2., Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das [X.]surteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der [X.] hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung [X.]. Nach der Rechtsansicht des [X.]s kam es auf die Beweiserhe-bung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der [X.] eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. [X.] 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -
Meta
28.02.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. III ZR 74/07 (REWIS RS 2008, 5270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5270
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