Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. I ZR 222/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9787

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160616UIZR222.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
ZR
222/14

Verkündet am:
16. Juni
2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 2 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1
Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist auf den Schluss des [X.] 2014 hinausgeschoben.
[X.], Urteil vom 16. Juni 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16.
Juni
2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als n-spruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommee-und Rechnungslegung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die au-ßergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist selbständige [X.]designerin. Die Beklagte stellt [X.] her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die [X.] Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ([X.]), und für ein Angelspiel. [X.] entwarf sie eine dem

[X.]

vergleichbare Tierkarawane ([X.]). Als Honorar erhielt sie für den [X.]

und das Angelspiel jeweils 400 DM und für die [X.]

1.102 DM. Für den [X.]

und die [X.]

zeichnete sie im [X.] ergänzend die aufsteckbaren Ziffern 7, 8 und 9 (die ursprüngliche Ausstat-Der Entwurf für die [X.] ist nachfolgend abgebildet:

1
2
-
4
-
Die Klägerin hält ihre Entwürfe für urheberrechtlich geschützte Werke. Sie meint, die vereinbarte Vergütung sei jedenfalls angesichts des großen Ver-kaufserfolgs der Artikel zu gering.
Die Klägerin hat die Beklagte deshalb mit ihrer am 19. November 2009 bei Gericht eingegangenen Stufenklage auf Zahlung einer (weiteren) angemes-senen Vergütung (§
36 [X.] aF, §§
32, 32a [X.]) in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Zahl und den Preis der verkauften Artikel [X.], Angelspiel

und [X.]

und Zahlung eines Nutzungsentgelts nach gericht-lichem Ermessen, wenigstens jedoch in Höhe von 5% des mit dem Verkauf der Werke vereinnahmten [X.], zu verurteilen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der [X.] das Beru-fungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in
Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungs-legung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist
([X.], Urteil vom 13. No-vember 2013 -
I ZR 143/12, [X.]Z 199, 52 -
[X.]).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Umfang der [X.] und Zurückverweisung erneut zurückgewiesen (OLG [X.], [X.], 1 = [X.], 1331). Mit ihrer vom [X.] teilweise zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge hinsichtlich des auf die [X.]

bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des auf die

[X.]

bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und [X.] weiter.
3
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5
-
5
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat -
soweit noch von Bedeutung -
angenom-men, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die [X.]

nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Klägerin habe zwar ursprünglich ein Auskunftsanspruch zur [X.] auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung zugestanden. Dem Entwurf der [X.]

komme unter Zugrun-delegung des in der Revisionsentscheidung aufgezeigten Maßstabs [X.] zu. Der zunächst entstandene Auskunftsanspruch sei
jedoch seit dem 31.
Dezember 2006 verjährt. [X.] habe es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg der [X.]

gegeben. Der [X.] sei nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Frühjahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der [X.] geführten Gespräch davon erfahren habe, dass sich der [X.]

und die [X.]

einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu [X.] im Programm der [X.] entwickelt hätten.
Selbst wenn der Auskunftsanspruch nicht verjährt wäre, bestünde er nicht, weil er keinem durchsetzbaren Leistungsanspruch dienen könnte.
[X.] auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung seien gleich-falls seit dem 31. Dezember 2006 verjährt, weil die Klägerin im Jahr 2003 Kenntnis von den eine
Vergütungsanpassung rechtfertigenden Umständen er-langt
habe oder eine Unkenntnis zumindest grob fahrlässig gewesen sei.
In [X.] entstandene Auskunftsansprüche seien nicht sub-stantiiert dargetan. Die Entstehung neuer Auskunfts-
und Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 2007 sei zwar
nicht von vornherein ausgeschlossen. Für das Entstehen einer Unangemessenheit der Vergütung (§
32 [X.])
oder eines auf-fälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den 6
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-
6
-
Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes (§
32a [X.])
für den Zeit-raum ab dem 1. Januar 2007 sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß
§§
32, 32a
[X.] sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Bei Anpassung der Vergütung wäre eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden. Nach [X.] einer prozentualen Beteiligung hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt.
Auch ein Zahlungsanspruch stehe der Klägerin hinsichtlich des Entwurfs der [X.]

nicht
zu. Ansprüche aus §§ 32, 32a [X.] aufgrund einer bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Unangemessenheit oder Un-verhältnismäßigkeit der Vergütung seien verjährt. Ansprüche aufgrund eines danach entstandenen Sachverhalts seien nicht substantiiert dargetan.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Mit der [X.]) angemesse-nen Vergütung in Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni bezogene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht ver-neint werden.
[X.] Die Klägerin
hat ihren Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) ange-messenen Vergütung auf
§ 32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.]
sowie auf §
36 Abs.
1 [X.] aF und § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.]
gestützt. Hinsichtlich des allein noch in Rede stehenden Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren) ange-messenen Vergütung in Bezug auf die von der [X.] entworfe-ne [X.]

und von der [X.] nach dem 1. Juni 2004 vor-genommene [X.] sind (allein) die Regelungen des § 32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] und des § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.]
anwend-bar.
10
11
12
-
7
-
1. Nach § 32 Abs.
1 Satz
3 [X.] kann der Urheber, der für die Einräu-mung von Nutzungsrechten oder
die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich ei-ne Vergütung vereinbart
hat, von seinem Vertragspartner
die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Eine Vergütung ist nach § 32 Abs.
2 Satz
2 [X.] angemessen, wenn sie im Zeit-punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist.

Die am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Regelung des § 32 [X.] ist ge-mäß § 132 Abs.
3 Satz
3 [X.] auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern von dem ein-geräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch [X.] wird. Die Klägerin hat die im Jahr 2001 entwor-fen. Mangels
entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin da-von auszugehen, dass die [X.]en den [X.] [X.] an der [X.]

nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen haben. Unter dieser Voraussetzung ist auf [X.], da die Beklagte von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht hat, § 32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] anwend-bar.
2.
Nach § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.] kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträ-gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlan-13
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8
-
gen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Ur-heber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] unerheblich, ob die Vertrags-partner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
§ 32a Abs.
1 Satz
1 [X.] ([X.]) ist mit Wirkung zum 1.
Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs.
1 [X.] aF ([X.]) ge-treten. Auf Verträge
oder Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind nach § 132 Abs.
3 Satz
1 [X.] grundsätz-lich die Vorschriften des [X.] in der am 28. März 2002 gel-tenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer [X.] getretene § 36 [X.] aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2011
-
I [X.], [X.], 496 Rn.
60 = [X.], 565 -
Das Boot). Auf Sachverhalte, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind, ist gemäß
§ 132 Abs.
3 Satz
2 [X.] allerdings § 32a [X.] anzuwenden. Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs.
3 Satz
2 [X.] sind [X.] gemeint
([X.], [X.], 496 Rn.
54 bis 58 -
Das Boot). Die Klägerin verfolgt ihren auf die [X.]

bezogenen Anspruch auf Zahlung einer (weite-ren) angemessenen Vergütung nur noch in Bezug auf [X.] weiter, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind. Danach ist die Frage, ob eine weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vorteilen aus solchen [X.] geschuldet ist,
allein nach §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.]
und nicht nach § 36 Abs.
1 [X.] aF zu beurteilen.
I[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin hätten ursprüng-lich Ansprüche aus §§ 32, 32a [X.] auf Zahlung einer (weiteren) angemesse-nen Vergütung zugestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er-kennen.
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-
9
-
1. Die
von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche
auf (weitere) [X.]e Beteiligung setzen
voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Werk eingeräumt hat. Sie setzen
weiter voraus, dass die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent-spricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nut-zungsmöglichkeit üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs.
1 Satz
3 [X.]), oder die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (§ 32a Abs.
1 Satz
1 [X.]).
2. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts erfüllt. Danach hat die Klägerin der [X.] ein Nutzungsrecht an ihrem Entwurf einer [X.]

eingeräumt, bei dem es sich unter Zugrundelegung des in der ersten Revisionsentscheidung aufgezeigten [X.] um einen urheberrechtlich geschützten Entwurf zu einem Werk der [X.] Kunst
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.]) handelt. Das der Klägerin von der [X.] für die Einräumung von Nutzungsrechten an der [X.] gezahlte Honorar war unangemessen niedrig und stand in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen hat.
3. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs.
1 Satz
3, § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.] ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen [X.] auf Vertragsanpassung geben, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Ver-tragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.] vgl.
[X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 -
I [X.], [X.], 939 Rn.
35 = WRP 2009, 1008 -
Mambo No. 5 mwN) oder -
wie im Streitfall -
allein Zahlungsklage erhoben werden ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 32 [X.] Rn.
18 mwN und § 32a [X.] Rn.
24).
18
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-
10
-
II[X.] Die Ansprüche auf ange-messene Vergütung (§ 32 Abs.
1 Satz
3 [X.]) und
weitere Beteiligung an [X.] und Vorteilen aus [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs.
1 Satz
2 [X.]), sind -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht
verjährt.
Entsprechendes gilt für den auf Rechnungslegung.
1.
Die Ansprüche aus §§ 32, 32a [X.] auf Zahlung einer (weiteren) [X.]en Vergütung verjähren
nach §
195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach §
199 Abs.
1 BGB beginnt die regelmä-ßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit hätte erlangen müssen.
2.
Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs ist zwischen dem [X.] aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] auf angemessene Vergü-tung und dem Anspruch aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weitere Beteiligung zu unterscheiden. Der Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.]
auf angemessene Vergütung ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden
(dazu [X.]). Außerdem hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus dieser
Verwertung des Werkes begründet
(dazu III 2 b).
a) Der Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] auf ange-messene Vergütung entsteht, wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Sicht im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht [X.] ist. Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwi-schen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-21
22
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24
-
11
-
barten Gegenleistung kann dagegen keinen Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.], sondern nur Ansprüche nach § 32a Abs.
1 Satz
1 [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], [X.]Z 182, 337 Rn.
19 -
Talking to Addison).
Auch bei einer laufenden Nutzung des Werkes kann der Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] daher
nur ein-malig
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§ 32 [X.] Rn.
21; [X.], [X.], 3. Aufl., §
32 [X.] Rn.
98; v. [X.] in [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 29 Rn.
153; v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 701; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 32 Rn.
90).
Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war
die vereinbarte [X.] im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unangemessen. Damit ist der [X.] aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] auf angemessene Vergü-tung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, wenn der Vertrag -
wovon für die Nachprüfung im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen ist -
nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 30. Juni 2002 geschlossen worden
ist (vgl. Rn. 14).
b) Der Anspruch aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vortei-len aus der Nutzung des Werkes steht.
Bei einer laufenden Nutzung des Wer-kes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen
Anspruch auf angemes-sene Beteiligung, wenn zur Zeit
der Verwertungshandlung ein auffälliges Miss-verhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vortei-len des [X.] besteht (vgl. [X.], [X.], 496 Rn.
60
f. -
Das Boot; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§ 32a [X.] Rn.
31; [X.]/Nicolini
[X.]O §
32a [X.] Rn.
38; v. [X.] in [X.]
[X.]O § 29 Rn.
154; v. [X.]/[X.], ZUM 2005, 695, 701; [X.]/[X.], [X.], 25
26
-
12
-
692, 697 ff.; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz
1 [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 32a [X.] Rn.
42).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das der Klägerin von der [X.] für die Einräumung von Nutzungsrechten an der a-gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und
Vorteilen
gestanden, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezo-gen hat. Damit hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die [X.] einen neuen Anspruch der Klägerin aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weite-re Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung
des Werkes begründet.

3.
Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missver-hältnis im Sinne des §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] zwischen der vereinbarten [X.] und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes
schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in un-gewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müs-sen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 10. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 1248 Rn.
23 = [X.], 65 -
Fluch der [X.], mwN).

27
28
-
13
-
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, der Klägerin sei im Frühjahr 2003 bekannt geworden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf der [X.]

vereinbarte und gezahlte Honorar unangemessen niedrig gewesen sei
und in auffälligem Missverhältnis zu den von der [X.] aus der Nutzung des Entwurfs gezogenen Vorteilen gestanden habe.
a) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler als erwiesen erachtet, die Klägerin habe im Frühjahr 2003 bei einem zwischen ihr und Mitarbeitern der [X.] geführ-ten Gespräch davon erfahren, dass sich der [X.]

und die [X.]

einschließlich der dazugehörigen Zusatzziffern zu [X.] im Programm der [X.] entwickelt hatten.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Frühjahr 2003
habe es
ein Gespräch zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der [X.] gegeben. Die Klägerin habe eine entsprechende Notiz in ihrem Kalender bestätigt. Sie halte es nach ihrem eigenen Vorbringen für denkbar, dass die gute Verkäuflich-keit der Produkte Gesprächsthema gewesen sei. Der [X.] glaube dem [X.]

, dass das Gespräch den von der [X.] behaupteten Inhalt ge-
habt habe. Der Zeuge habe bekundet, dass es im Frühjahr 2003
zu einem [X.] zwischen der Klägerin, den Geschäftsführern der [X.] G.

und K.

, ihm und vielleicht -
ihm nicht erinnerlich -
einer weiteren Person ge-
kommen sei. Dabei sei zur Sprache gekommen, dass der [X.]handel auf der Messe in [X.] die [X.]

begeistert aufgenommen habe und die Karawane auf dem Weg sei, die Umsatzzahlen des Geburtstags-zuges

zu erreichen. Es sei auch zur Sprache gekommen, dass sich beide [X.] zu [X.] im Programm der [X.] entwickelt hätten. Der [X.] halte die Aussage des Zeugen R.

für glaubhaft, auch wenn dieser im Lager
der [X.] stehe.
29
30
31
-
14
-
[X.]) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den [X.] der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
weil
es seine Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen R.

gestützt und die Klägerin
nicht gehört habe.
(1) Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern gemäß Art. 3 Abs.
1 GG, Art. 103 Abs.
1
GG, Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG, Art. 6 Abs.
1 [X.], dass einer [X.], die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird,
ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess per-sönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die [X.] gemäß §
448 ZPO zu ver-nehmen oder gemäß §
141 ZPO anzuhören. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um ein [X.] handelt, bei dem der allein zur Verfügung stehende Zeuge im Lager des [X.] steht ([X.], Urteil vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 2601 Rn.
10 mwN).
(2) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gespräch um ein Gespräch gehandelt
hat, an dem außer der Kläge-rin und den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern
der [X.] G.

und K.

lediglich der Zeuge R.

teilgenommen
hat. An einen weiteren
Ge-
sprächsteilnehmer konnte sich der Zeuge R.

bei seiner Vernehmung durch
das Berufungsgericht nicht erinnern.
(3) Es kann offenbleiben, ob der bei diesem [X.] allein zur Verfügung stehende Zeuge R.

im Sinne der Rechtsprechung
des Bun-
desgerichtshofs im Lager
des [X.]

-
hier also der [X.]
-
stand.
Der Zeuge R.

hat an dem Gespräch nicht als Vertreter der [X.]
teilgenommen
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 -
III ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
16). Er ist zwar bei der [X.] angestellt und hat nach den 32
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Feststellungen des Berufungsgerichts daher grundsätzlich Interesse an einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Das rechtfertigt es aber nicht ohne weiteres, ihn dem Lager der [X.] zuzuordnen. Die Revisions-erwiderung macht darüber hinaus
geltend, nach dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten und von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Be-klagten
habe
es sich bei dem Zeugen R.

und der Klägerin um gute Bekann-
te
gehandelt, die vor ihrer jeweiligen Tätigkeit für die Beklagte beide bei der
[X.]

-[X.] beschäftigt gewesen seien. Auch dieser Umstand könnte da-
gegen sprechen, den Zeugen R.

dem Lager der [X.] zuzurechnen.
(4) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit erforderte [X.] deshalb nicht die Vernehmung oder Anhörung der Klägerin als [X.], weil sie bei der Vernehmung des Zeugen persönlich anwesend war. Den Belangen der in Beweisnot geratenen [X.] ist ausreichend Genüge getan, wenn sie
bei oder nach einer Zeugenvernehmung vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen oder ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs.
4 ZPO per-sönlich vorzutragen ([X.]Z 186, 152 Rn.
16 mwN; [X.], NJW 2008, 2170, 2171). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung
vom 17. Juli 2014 bei der Vernehmung des Zeugen R.

persönlich anwesend
war. Es ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie daran gehindert war, in diesem Termin
den Zeugen zu befragen
oder ihre Sicht der Dinge zu schildern.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aufgrund der Mitteilung, die
Produkte hätten sich zu [X.]

entwickelt, einen klaren
Anhaltspunkt
für den großen Verkaufserfolg gehabt; ihr sei damit bekannt ge-worden oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass das für den Entwurf gezahlte Honorar unangemessen niedrig sei und in auffälligem 36
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-
16
-
Missverhältnis zu den von der [X.] aus der Nutzung des Entwurfs gezo-genen Vorteilen stehe.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision
macht vergeblich geltend, aus dem Begriff Bestseller

er-gebe sich lediglich, dass sich die Artikel im Vergleich zu anderen Artikeln aus dem Sortiment der [X.] besser verkauft hätten; es fehle aber an einem Referenzwert, dem die Klägerin ihre von der [X.] erhaltene Vergütung hätte gegenüberstellen
können. Eines solchen Referenzwertes bedarf es für die Annahme einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des auffälligen Missverhältnisses nicht. Es genügt vielmehr jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
des Urhebers
von einer überdurchschnittlich erfolgreichen [X.] durch den Nutzungsberechtigten (vgl. [X.], [X.], 1248 Rn.
23 -
Fluch der [X.], mwN). ein Produkt, das überdurchschnittlich gut verkauft wird.
4. D
e-messene Vergütung (§ 32 Abs.
1 Satz
3 [X.]) und weitere Beteiligung an [X.] und Vorteilen aus [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind (§ 32a Abs.
1 Satz
2 [X.]),
sind -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht verjährt. Entsprechendes gilt für den auf Rechnungslegung.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die zunächst entstandenen
Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene
Vergütung seien seit dem 31. Dezember 2006 verjährt. Es sei zwar nicht von vornherein ausge-schlossen, dass in [X.] erneut Ansprüche auf Auskunftserteilung und (weitere) angemessene Vergütung entstanden seien. Dafür sei jedoch nichts dargetan. Nach einer Anpassung der Vergütung gemäß §§ 32, 32a [X.] sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Bei einer Anpassung der Vergütung wäre eine prozentuale 38
39
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-
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-
Beteiligung vereinbart worden. Nach der Vereinbarung einer prozentualen [X.] hätte ein unerwartet großer weiterer Verkaufserfolg die Angemessen-heit der Vergütung nicht in Frage gestellt.
b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung schon
deshalb nicht stand, weil der Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2001 oder 2002 entstande-nen Anspruchs aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] auf angemessene Vergütung und von mit Vornahme der jeweiligen [X.]
ent-standenen Ansprüchen aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes in Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen
worden sind, auf den Schluss des Jahres 2014
hinausgeschoben
war.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt der [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsa-chen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechts-kundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des [X.]s eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.], Urteil vom 24. September 2013 -
I [X.], [X.], 479 Rn.
41 = [X.], 568 -
Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom
28. Oktober 2014
-
XI [X.], [X.]Z 203, 115 Rn.
35 mwN).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn der Verjährung von Ansprü-chen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Ge-41
42
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18
-
schmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder
§
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Schluss des Jahres 2014
hinausgeschoben.
Der [X.] hat durch sein im [X.] veröffentlichtes [X.] im vorliegenden Rechtsstreit vom 13. November 2013 ent-schieden, dass an den [X.]sschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den [X.]sschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaf-fens (vgl. [X.]Z 199, 52 Rn.
26 -
[X.]). Er hat mit dieser Entschei-dung seine Rechtsprechung aufgegeben,
dass
bei Werken
der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforde-rungen an die [X.] eines Werkes zu stellen sind
als bei Werken der zweckfreien Kunst, und der urheberrechtliche Schutz solcher Werke der angewandten Kunst daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestal-tung voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1995 -
I [X.], [X.], 581 = [X.], 908 -
Silberdistel). Der [X.]
hat zwar bereits in einem
im Jahr 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 offenge-lassen, ob er an seiner hergebrachten Rechtsprechung festhält ([X.], Urteil vom 12. Mai 2011 -
I [X.], [X.], 58 Rn. 33 bis 36 -
Seilzirkus).
Bis zur Veröffentlichung des
[X.]surteils im [X.]
konnte aber selbst ein rechtskundiger Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst oder des Entwurfs eines solchen Werkes nicht zuverlässig einschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.] seine Rechtsprechung ändert.
Dem Urheber eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Ge-schmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, war
es daher erst nach
der Veröffentlichung des [X.]surteils 44
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-

im [X.]
zumutbar, Ansprüche auf Zahlung einer (weite-ren) angemessenen Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] und §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] im Wege der Klage geltend zu machen ([X.]/[X.], [X.], 692, 694 f.; vgl. auch [X.], [X.] 2014, 483). Der Beginn der Verjährung
von Ansprüchen eines solchen Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] und §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist daher auf den Schluss des [X.] 2014
hinausgeschoben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob die Klägerin bereits vor dem 1. Juni 2004 vom [X.] ihres Entwurfs einer n-gemessene Vergütung ausgegangen ist. Entscheidend für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der ange-wandten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des [X.]surteils mutbar war.
c) Selbst wenn zunächst entstandene Ansprüche auf (weitere) angemes-sene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 32a Abs. 1 Satz 2 [X.] verjährt gewesen wären, hätte
die Entstehung neuer Ansprüche auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht mit der vom [X.] gegebenen Begründung verneint werden können.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach einer Anpassung der Vergütung nach §§ 32, 32a [X.] sei die neu vereinbarte Vergütung Maßstab für die Angemessenheit oder die Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sich die Vergütung, die bei einer Verfolgung der verjährten [X.] vereinbart worden wäre, aufgrund der weiteren Werknutzung in [X.] erneut als unverhältnismäßig niedrig erwiesen hätte. Es könne da-von ausgegangen werden, dass bei Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart worden wäre, weil eine solche Beteiligung bei einer fort-46
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-
20
-
laufenden Nutzung am ehesten dem [X.] entspreche. Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung hätte ein weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung nicht in Frage gestellt, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg gestiegen wäre.
[X.]) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht ange-nommen, dass kein
neuer
Anspruch auf angemessene Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] entstehen konnte. Dem steht entgegen, dass der Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] nur einmal und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen kann
(vgl. Rn.
24).
cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könnte
jedoch das Entstehen neuer Ansprüche der Klägerin auf weitere Beteiligung aus § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht verneint werden.

Ansprüche aus § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen (vgl. Rn.
26). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des [X.] und den Erträgen und Vorteilen des [X.] besteht.
[X.] ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß
§
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] eine weitere Anpassung der Vergütung nach §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.], ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. [X.], [X.], 496 Rn.
59 bis 62 -
Das Boot).
Ist die Vergütung dagegen -
wie im Streitfall -
nicht bereits aufgrund ei-nes früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] an-49
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53
-
21
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gepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen.
Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs.
1 Satz
2 [X.] verjährt sind ([X.], [X.], 1338, 1339 f.; [X.]/[X.], [X.], 692, 695 f.; vgl. auch
[X.], [X.] 2014, 483). In solchen Fällen kommt es nicht [X.] an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der ver-jährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] oder weitere Beteiligung aus §
32a Abs.
1 Satz
2 [X.] vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträ-gen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf §
32 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 Satz
2 [X.] in [X.], [X.], 496 Rn.
26 -
Das Boot, mwN).
Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitiger
Geltendma-chung
verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder fest-gesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] geltend gemacht werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wäre -
wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat -
davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der [X.] eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei
einer fort-laufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem [X.] ent-spricht (vgl. [X.]Z 182, 337 Rn.
23 -
Talking to Addison). Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung würde ein weiterer Verkaufserfolg die [X.] der Vergütung in
aller Regel nicht in Frage stellen, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg stiege. Das hätte zur Folge, dass dem Urheber auch in Bezug auf [X.], die in [X.] 54
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22
-
vorgenommen worden sind, kein Anspruch auf weitere angemessene Beteili-gung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes be-steht. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a [X.], die faire Betei-ligung des
Urhebers zu verbessern (vgl. [X.], [X.], 496 Rn.
58 -
Das Boot). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung werden bei dieser Beur-teilung die Verjährungsvorschriften nicht unterlaufen. Ein Abstellen auf die ur-sprünglich vereinbarte Vergütung ändert nichts daran, dass Ansprüche aus §
32a Abs.
1 Satz
1 [X.] auf weitere Beteiligung wegen Verwertungshandlun-gen, die in [X.] vorgenommen worden sind, nicht durchsetzbar sind.
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des auf die Geburtstagska-rawane

bezogenen Anspruchs auf Zahlung einer (weiteren)
angemessenen Vergütung in Bezug auf [X.], die nach dem 1. Juni 2004
vorgenommen worden sind, sowie hinsichtlich des auf die Geburtstagskarawa-ne

bezogenen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zum

56
-
23
-

Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
2 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.09.2014 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 222/14

16.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2016, Az. I ZR 222/14 (REWIS RS 2016, 9787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9787

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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