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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2022 - 1 W 723/22 - wird abgelehnt.
1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. August 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das [X.] ein Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen der Versagung von Sozialleistungen abgelehnt.
2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann - entgegen der im Schreiben vom 23. September 2022 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers - auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - [X.], juris).
Reiter [X.]
Meta
20.10.2022
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG München, 11. Juli 2022, Az: 1 W 723/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZA 18/22 (REWIS RS 2022, 6138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6138
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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