Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZA 18/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6138

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Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2022 - 1 W 723/22 - wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. August 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das [X.] seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das [X.] ein Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen der Versagung von Sozialleistungen abgelehnt.

2

2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

3

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann - entgegen der im Schreiben vom 23. September 2022 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers - auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - [X.], juris).

Reiter                                                                                 [X.]

Meta

III ZA 18/22

20.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG München, 11. Juli 2022, Az: 1 W 723/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZA 18/22 (REWIS RS 2022, 6138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6138

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